Entscheid vom 5. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.203
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gestützt auf eine Mitteilung der
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) seit 30. April 2013 unter anderem
gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eine Straf-
untersuchung führt;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 18. August 2014
der BA zum Vollzug übertrug (act. 1.1, S. 2), welchem die BA am 10. Februar
2014 entsprach (act. 1.6);
- die ersuchende Behörde am 4. Mai 2016 ein ergänzendes Ersuchen an die
Schweiz stellte, worin sie im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschlag-
nahme von Vermögenswerten von A. um die Übermittlung einer Liste der
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. März 2015 in der Liegenschaft
von A. in Z./BE sichergestellten Gegenstände ersuchte;
- die BA mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 31. Mai 2018 dem ergän-
zenden Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe des Verzeich-
nisses der sichergestellten Gegenstände an die russischen Behörden anord-
nete (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet, hiergegen mit Beschwerde
vom 2. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt und die kostenfällige Aufhebung der Verfügung beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
die Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen;
- soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und dazugehörige Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
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zur Anwendung gelangen; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeits-
prinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je
m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV
212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.); auf Beschwerdeverfahren in in-
ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe-
verfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); die Beschwerdefrist gegen
Schlussverfügungen 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt
des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersu-
chungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt (BGE 126 II
462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Feb-
ruar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen;
TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.217-221 vom
3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2);
- im Falle, dass um Herausgabe von Unterlagen ersucht wird, die im Rahmen
des nationalen Strafverfahrens erstellt wurden, Personen, gegen die sich
das betreffende schweizerische Strafverfahren richtet, zur Beschwerdefüh-
rung grundsätzlich nicht berechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3); die Legitimation eines
Eigentümers oder Mieters allenfalls dann bejaht werden kann, wenn die
rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die im Rahmen eines nati-
onalen Strafverfahrens beschlagnahmt wurden (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2015.284 vom 9. März 2016 vom 9. März 2016 E. 1.3.2;
RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni
2010 E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2012 E. 2.5);
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- dass die hier angefochtene Schlussverfügung lediglich die Herausgabe
des Verzeichnisses der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell-
ten Gegenstände betrifft, welches im Rahmen des gegen die Beschwer-
deführerin geführten nationalen Strafverfahrens erstellt wurde (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von der
rechtshilfeweise Herausgabe des Verzeichnisses nicht unmittelbar berührt
und damit nicht beschwerdeberechtigt ist, weshalb auf die Beschwerde ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario)
nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 5. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Charles Poncet
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage der Beschwerde
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage der Be-
schwerde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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