Entscheid vom 2. August 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.208
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen A. ein Strafverfahren we-
gen Betrugs führt;
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf
entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Waldshut-Ti-
engen mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2018 die Herausgabe der angefor-
derten Beweismittel an die deutsche Behörde verfügte (act. 2);
- dagegen A. mit Eingabe vom 5. Juni 2018 Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Juli 2018 zur Leistung des Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Be-
schwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); dieses Ein-
schreiben ihm am 16. Juli 2018 zugestellt wurde (act. 3a);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im
Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor-
schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3
BStKR);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des
Reglements).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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