Entscheid vom 14. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. FOUNDATION,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Peyrot,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Niederlande
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.215
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Eingabe vom 12. Juli 2018 die A. Foundation bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Verfügung der Bundes-
anwaltschaft vom 25. Juni 2018 erhob, mit welcher der Antrag der
A. Foundation auf Freigabe des rechtshilfeweise gesperrten Kontos implizit
abgewiesen worden war (act. 1);
- mit Schreiben vom 19. Juli 2018 die Beschwerdeführerin eingeladen wurde,
bis 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten (act. 3),
- mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2018 der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Teilfreigabe des gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kosten-
und Honorarvorschusses abgewiesen wurde (RP.2018.43, act. 3);
- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 6. August 2018 angesetzt
wurde, um das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular ge-
nannten Unterlagen zu retournieren; diese Frist letztmals bis 24. Au-
gust 2018 erstreckt wurde (RP.2018.43, act. 3);
- mit Zwischenentscheid vom 29. August 2018 das Gesuch der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde
(RP.2018.43, act. 4);
- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 7. September 2018 angesetzt
wurde, um den Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten; sie darauf hin-
gewiesen wurde, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist; sie
ebenfalls darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird (RP.2018.43, act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im
Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführerin innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss
nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3
BStKR); dabei die beiden Zwischenentscheide zu berücksichtigen sind;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des
Reglements).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Paul Peyrot
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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