Entscheid vom 6. August 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.22
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt-
schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in
der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver-
untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in
Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel-
chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell-
vertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F.
und Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen
wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und
Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehörender
Konten. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen.
B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be-
hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G..
Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober
2008 rechtshilfeweise gesperrt.
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge-
sperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 bei der Bank
G., ersucht.
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere,
dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen
wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö-
genswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank G. der ersu-
chenden Behörde herausgegeben werden.
E. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. hiess die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 gut.
Sie hob die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück unter Anwei-
sung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung
des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen
Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensga-
rantie eingehalten wurde (act. 1.3).
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F. Am 27. September 2017 gab die BA der türkischen Behörde Gelegenheit,
sich zur Gewährung des Anspruchs von A. auf rechtliches Gehör im türki-
schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah-
rensgarantie eingehalten wurde; davon machte die türkische Behörde mit
Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch (act. 1.2, 1.4).
G. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 verfügte die BA (erneut) ins-
besondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich
entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleiben-
den Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank G.
der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.2).
H. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be-
schwerde vom 18. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei festzustellen,
dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 4. Mai 2015 nicht ent-
sprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2018 lässt A. an ihren Anträgen fest-
halten (act. 9). Am 7. März 2018 hält das BJ an seinem Antrag fest (act. 11),
wie am 9. März 2018 auch die BA an ihren Anträgen festhält (act. 12). Dies
wurde dem Vertreter von A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht
(act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und
für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die
Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen,
nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird
ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä-
scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993
und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver-
bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein-
ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam-
menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss
Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver-
tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli-
chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts
der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie-
hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre-
cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre-
ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.
Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1
GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim-
mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio-
nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das
schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei-
nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG)
und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG)
vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat-
liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1).
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Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG,
Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2018 gegen die Schlussverfü-
gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung
von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr
muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN,
Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015
E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens-
werte eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwer-
deführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen
und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des vorangehenden Ver-
fahrens RR.2017.31 beigezogen.
4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. In
erster Linie sei Art. 2 lit. a IRSG verletzt, weil ihr im Verfahren, das zur Ein-
ziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe, kein rechtliches Gehör gewährt
worden sei. Sodann, subsidiär, sei auch Art. 74a Abs. 2 und 4 IRSG verletzt,
zum einen, weil es an einem deliktischen Konnex der einzuziehenden Ver-
mögenswerte fehle, und zum anderen, weil die Beschwerdeführerin die Ver-
mögenswerte auf ihrem Konto gutgläubig erworben habe (act. 1 S. 6).
5.
5.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken
beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu-
chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben
werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem
den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un-
rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer-
den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge-
zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).
Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex
zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögens-
werten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche
und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafba-
ren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu-
sammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die un-
mittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1
m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom
11. März 2011 E. 3.3).
5.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er-
folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs-
absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög-
lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den
Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der
EMRK und im UNO Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht
und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public
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noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus-
geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der
Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern
dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169
E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
6.
6.1 Im Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 erwog die Beschwerdekammer,
unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der ein-
gelegten Akten bestünden Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin kon-
kret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei
(a.a.O., E. 5.4).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren erneut geltend,
ihr sei im Verfahren, das zur Einziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe,
kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zu den rechtsstaatlichen Mindest-
anforderungen, denen ein ausländisches Einziehungsurteil entsprechen
müsse, zähle auch der Anspruch der Kontoinhaber auf rechtliches Gehör.
Nach Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen um Zusammenarbeit nicht
entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren
im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens-
grundsätzen nicht entsprechen würden. Die Gewährung der Rechtshilfe in
vorliegender Angelegenheit würde gegen die erwähnte Bestimmung verstos-
sen und sei daher bereits aus diesem Grunde zu verweigern (act. 1 S. 8 ff.,
act. 9 S. 2 f.).
6.3 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis
zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich
nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes-
gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel
des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be-
troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er
Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge-
richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja-
nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017
E. 5.2).
6.4 Wie bereits im Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 festgehalten (a.a.O.,
E. 5.3), wird die Beschwerdeführerin im Rubrum des Urteils der 8. Grossen
Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 nicht aufgeführt (a.a.O.,
- 8 -
S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil
verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Be-
schwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O.,
S. 425). Was der ersuchende Staat in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober
2017 vorbringt (act. 1.4), trägt zur Klärung der Frage wenig bei, ob die Be-
schwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte,
angehört worden sei.
Indes hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bzw. ihren hie-
sigen Rechtsvertreter unbestritten mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darüber
informiert, dass sie ihm das Einziehungsurteil gleichentags habe zukommen
lassen (vgl. act. 1.2 S. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Be-
schwerdeführerin also Kenntnis vom Einziehungsurteil und hätte sie umge-
hend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil intervenieren müssen, wäre
sie der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekom-
men. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich. Selbst nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 blieb die Beschwerdeführerin in dieser Hin-
sicht offensichtlich untätig. Dass sie gegen das Einziehungsurteil nichts mehr
hätte unternehmen können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen
Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend macht, das türkische Verfahren leide
an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
6.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an
einem deliktischen Konnex der einzuziehenden Vermögenswerte, weshalb
Art. 74a Abs. 2 IRSG verletzt sei. Im Einziehungsurteil würden einfach die
gesamten sich (damals) auf dem Konto der Beschwerdeführerin befinden-
den Vermögenswerte als solche deliktischen Ursprungs bezeichnet. Die Be-
schwerdeführerin habe im Vorfeld der ersten Schlussverfügung gegenüber
der Beschwerdegegnerin darlegen können, dass sich Vermögenswerte im
Umfang von rund EUR 300'000.– bereits seit 1992 auf ein- und demselben
Konto der Beschwerdeführerin befunden hätten und daher freizugeben
seien. Die Beschwerdegegnerin sei dem gefolgt. Daraus folge zwanglos,
dass eine Behauptung über die deliktische Herkunft aller per Urteilszeitpunkt
sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin befindenden Vermögenswerte
komplett haltlos, weil aktenwidrig, wäre. Vor diesem Hintergrund sei aber das
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Einziehungsurteil für eine selbst nur summarische Beurteilung der Frage, ob
die einzuziehenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, komplett
nutzlos. Es behaupte sie einfach, und diese Behauptung sei erst noch nach-
weislich falsch (act. 1 S. 15 ff., act. 9 S. 3).
7.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes
rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob
die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren
Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob
die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten
sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht
vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H.
= Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 5.2).
Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat-
sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder
einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt
sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie-
gen.
7.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März
2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung straf-
bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem
3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt
TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. transfe-
riert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie
F. überwiesen habe (act. 1.6, S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass
es sich u.a. bei EUR 7'734.30 auf dem Konto-Nr. 2 und bei USD 609'450.–
auf dem Konto-Nr. 3 (Portfolio), beide lautend auf A. bei der Bank G., um
Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. mit dem Vorsatz
der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bank-
konten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (act. 1.6,
S. 422 ff.).
7.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref-
fend erscheinen liessen, bestehen nicht, insbesondere auch nicht im Um-
stand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2015
die Sperre des Konto-Nr. 1 in der Höhe von EUR 297'471.58 aufhob, weil
sich dieser Teil der Gelder bereits seit 1992 auf dem Konto befunden habe.
Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund
der ihm zur Last gelegten qualifizierten Unterschlagung erlangten Gelder in
die Schweiz auf die von der Beschlagnahme betroffenen Konten geflossen
- 10 -
sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den be-
schlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich somit um den Erlös aus
einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b
IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden
kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex
der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist.
7.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die sich auf
dem betroffenen Konto befindenden Vermögenswerte im Laufe der Zeit von
ihrem Vater E. erhalten, letztmals am 28. Februar 2002 die Summe von
USD 550'000.–. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie keinen Anlass gehabt, irgend-
welche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Erwerbs dieser Gelder durch ih-
ren Vater zu haben. Es sei nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche Vor-
sichtsmassnahmen sie zu diesem Zeitpunkt hätte ergreifen müssen und kön-
nen. Sie habe die streitgegenständlichen Vermögenswerte auf dem betroffe-
nen Konto somit gutgläubig erworben, womit die Voraussetzungen von
Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG erfüllt sei und die Vermögenswerte auch aus die-
sem Grund nicht an den ersuchenden Staat herauszugeben seien (act. 1
S. 21 ff., act. 9 S. 3 ff.).
8.2 Ist eine Herausgabe der Vermögenswerte grundsätzlich möglich, ist zu prü-
fen, ob allfällige Rechte Dritter der sofortigen Herausgabe entgegenstehen
(vgl. BGE 123 II 595 E. 6). Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG können Ge-
genstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden,
wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprü-
che durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht,
sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz
oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Aus-
land gutgläubig Rechte erworben.
8.3 Da es sich vorliegend um einen durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebundenen und
der subsidiären Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte unterstehenden ersuchenden Staat handelt, ist ein angemessener
Schutz von Rechten allfälliger gutgläubiger Erwerber anzunehmen (vgl. BGE
123 II 134 E. 6b = Pra 86 [1997] Nr. 169; AEPLI, Basler Kommentar, 2015,
- 11 -
Art. 74a IRSG N. 60; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 340). Die Berufung der Beschwerdefüh-
rerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG geht bereits deshalb fehl.
8.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist
sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim-
bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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