Entscheid vom 10. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Schweden
Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlag-
nahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Anwesenheit
ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2
lit. b IRSG); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.224-225
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Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskri-
minalität führt gegen C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen schweren
Betrugs und schwerer Unterschlagung bzw. hilfsweise schwerer Untreue
nach schwedischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangten die schwe-
dischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017, er-
gänzt am 26. Januar 2018, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um
Durchführung diverser Hausdurchsuchungen. Zudem wurde um Teilnahme
von zwei Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbehörde an den
Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten, Urk. 5.1.001/01 ff.;
5.1.002/01 f.).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 24. Mai 2018, 28. Juni 2018 und 9. Juli 2018
entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshil-
feersuchen und gestattete den schwedischen Beamten die Teilnahme an
den Hausdurchsuchungen. Mit dem Vollzug des Ersuchens wurde die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „StA SZ“) beauftragt
(Verfahrensakten, Urk. 5.1.004/01 ff.; 5.1.004/07 ff.; act. 1.3).
C. Mit Befehl vom 10. Juli 2018 ordnete die StA SZ unter anderem Durchsu-
chungen in den Räumlichkeiten von E. an (Verfahrensakten,
Urk. 5.8.001/01 ff.=act. 1.1). Anlässlich der am 10. Juli 2018 in den Räum-
lichkeiten der B. AG […] in Z. erfolgten Durchsuchung wurden diverse Ge-
genstände und Unterlagen sichergestellt (act. 1.1). Der vor Ort anwesende
Präsident der B. AG, A., verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegen-
stände und Unterlagen (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/11). Das von der
StA SZ am 30. Juli 2018 gestellte Entsiegelungsgesuch ist derzeit beim
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz hängig (Verfahrensakten,
Urk. 5.8.013/01 ff.).
D. Am 20. Juli 2018 liessen A. und die B. AG bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Wesentlichen
die kostenfällige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausdurchsuchungs-
befehls vom 10. Juli 2018 und die Herausgabe der in der Beschwerde be-
zeichneten Gegenstände (act. 1).
E. Die StA SZ nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. August 2018 Stel-
lung und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese
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sei abzuweisen (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bean-
tragt mit Schreiben vom 17. August 2018 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 9).
F. Zur Replik von A. und B. AG vom 10. September 2018 liess sich die StA SZ
innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 vernehmen (act. 12,
16). Die Duplik der StA SZ vom 3. Oktober 2018 wurde A. und B. AG am
4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Zudem gelangen die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung.
1.2 Soweit das Übereinkommen und Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1;
135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
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VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1
und Art. 80k IRSG).
2.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge-
mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro-
zess beteiligt sind (lit. b), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken. Diesfalls muss die beschwerdeführende Person mit
konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Be-
schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)
Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht
kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen
Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro-
hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon-
kreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Konto-
sperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswir-
ken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachen-
den Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht
ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines sol-
chen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128
II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1;
1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2;
TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwerdefüh-
rende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile
des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2 und
1A.37/2006 vom 3. April 2006 E. 1.2).
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt
bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter
(Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser
von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden
(BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und
direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten
Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
2.4
2.4.1 Der hier angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juli 2018 (act. 1.1) stellt eine Zwischenverfügung dar, die nur unter
den oben genannten Voraussetzungen selbständig angefochten werden
kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführer legten nicht dar, inwiefern
ihnen aus der Sicherstellung des Laptops und der Unterlagen ein nicht wie-
der gutzumachender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung
drohen würde. Das lediglich pauschale Vorbringen, die erfolgte Durchsu-
chung könnte die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer und ihre Re-
putation schädigen, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG dar. Im Übrigen wurden die sichergestellten Ob-
jekte auf Gesuch hin versiegelt und soweit ersichtlich, ist das Entsiegelungs-
verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch hängig. Somit können die Beschwerdeführer
auch aufgrund des laufenden Entsiegelungsverfahrens auf die sichergestell-
ten Gegenstände und Unterlagen nicht zugreifen. Bei diesem Ergebnis kann
die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die sichergestellten Objekte
als Vermögenswerte oder Wertgegenstände i.S.v. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
zu qualifizieren wären, dahingestellt bleiben.
2.4.2 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Anwesenheit der schwedi-
schen Beamten anlässlich der Rechtshilfemassnahmen (act. 1, S. 5 f.;
act. 12, S. 2 ff.).
Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und
Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhält-
nismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten
Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005
vom 15. November 2005 E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteilig-
ter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch kei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn
- 6 -
die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe-
reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Um-
fang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128
II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen,
wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten
Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im aus-
ländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Ur-
teile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1;
1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016
E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren,
wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis
zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen
Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96
E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118). Bei Beachtung dieser Grund-
sätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bun-
desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom
14. November 2005 E. 2.2.1).
In dem hier zu beurteilenden Fall wurde die Zulassung von Vertretern der
ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an den Rechtshilfemassnahmen
unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine sog. Garantieerklärung
unterzeichnet werde (Verfahrensakten, Urk. 5.1.001/07 ff.). Die schwedi-
schen Beamten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit ver-
pflichtet, die Informationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung
ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs-
noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft
eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind
(Verfahrensakten, Urk. 5.1.012 und 5.1.013). Die unterzeichneten Garantie-
erklärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwi-
ckelten Anforderungen. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer, wonach sich die schwedischen Beamten nicht an die Garantieerklärun-
gen gehalten hätten (act. 1, S. 5 f.; act. 12, S. 3 ff.), findet in den vorliegenden
Akten keine Stütze. Vielmehr wurde im Bericht der Kantonspolizei Schwyz
festhalten, dass sich die schwedischen Beamten weisungsgemäss ruhig und
zurückhaltend verhalten hätten (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/04). Andere
konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Rüge ist unbegründet.
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2.4.3 Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführern kein unmittelbarer und
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b
IRSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.5
2.5.1 Des Weiteren ist fraglich, ob die Beschwerdeführer zur Erhebung der vorlie-
genden Beschwerde befugt sind.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist die Mieterin der von der Hausdurchsuchung
betroffenen Räume […] in Z. (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/10; act. 1, S. 3).
Diese Räume werden jedoch als private Büros und Arbeitsplätze (sog. Co-
Working Spaces) an weitere Personen vermietet. In […] Z. stehen Büro-
räume im Umfang von einigen tausend Quadratmetern bzw. mehrere hun-
dert Arbeitsplätze zur Verfügung (Homepage besucht am 9. Oktober 2018).
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Schwyz hat die Beschwerdeführe-
rin 2 die Räumlichkeiten unter anderem an die Beschuldigten E. und F. wei-
tervermietet. Ein Mitarbeiter an der Rezeption bestätigte gegenüber den Po-
lizeibeamten, dass E. ein Büro im oberen Stock miete, welches er exklusiv
benutze und nicht im Sharingmodell mit anderen Personen teile (Verfahren-
sakten, Urk. 5.8.009/10). In der Folge wurde den Polizeibeamten der Zugang
zum mutmasslichen Büro von E. gewährt. Dabei konnten weitere Indizien
festgestellt werden, die auf ausschliessliche Nutzung des Büroraumes durch
E. deuten. Namentlich befanden sich auf dem Schreibtisch Fotos seiner Kin-
der und unter anderem auf ihn lautende Visitenkarten (Verfahrensakten,
Urk. 5.8.009/65 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass E.
der (Unter-)Mieter des von der Hausdurchsuchung betroffenen Büroraumes
war bzw. ist und damit wurde E. von der Hausdurchsuchung, die im Übrigen
in dessen Anwesenheit stattfand, direkt betroffen (vgl. TPF 2010 47 E. 2.1).
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation
abzusprechen.
2.5.3 Der Beschwerdeführer 1 behauptet, von der Sicherstellung seien sein Lap-
top sowie seine privaten und geschäftlichen Unterlagen betroffen (act. 1,
S. 2 ff.; act. 12, S. 1 ff.).
Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen lässt sich weder feststellten, in wel-
chem Büro […] in Z. die Unterlagen und der Laptop vorgefunden wurden
noch im wessen Eigentum bzw. Besitz diese zum Zeitpunkt der Hausdurch-
suchung standen. Als Fundort gab die Kantonspolizei lediglich „Büro, Pult 1“
an (Verfahrensakten, Urk. 5.8.002/02=act. 1.1). Im Bericht der Kantonspoli-
zei wurde zwar ausgeführt, dass die Polizeibeamten zusammen mit dem Be-
schwerdeführer 1 dessen Laptop überprüft hätten. Indes lässt sich dem Po-
lizeibericht zugleich entnehmen, dass auf dem sichergestellten Laptop auf
- 8 -
den ersten Blick fallrelevante Begriffe aufgefallen seien (Verfahrensakten,
Urk. 5.8.009/11). Das Verhältnis des Beschwerdeführers 1 zu den Beschul-
digten lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen
der Parteien nicht abschliessend bestimmen. Daher ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sich auf dem mutmasslich dem Beschwerdeführer 1 gehören-
den Laptop fallrelevante Unterlagen befunden haben sollen. Nicht ausge-
schlossen werden kann, dass infolge des Geschäftsmodells der Beschwer-
deführerin 2 die (Unter-)Mieter nebst den Büroräumlichkeiten auch techni-
sche Arbeitsgeräte mieten können und der Beschwerdeführer 1 deshalb von
„seinem“ Laptop sprach. Sollten die Unterlagen im Büro von E. sichergestellt
worden sein, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 lediglich als Verfasser der Schriftstücke zu erachten und damit zur Be-
schwerde nicht befugt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Nachdem auf die vorlie-
gende Beschwerde bereits mangels eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht einzutreten ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers 1 offenbleiben.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der von
den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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