Entscheid vom 2. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.227-229
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lissabon (nachfolgend „StA Lissabon“) führt gegen
A., B. und C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung, Geld-
wäscherei und unrechtmässiger Vorteilsannahme durch politisch Beauf-
tragte. In diesem Zusammenhang gelangte die StA Lissabon mit ergänzen-
dem Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2017 an die Schweiz und ersuchte
unter anderem um Erhebung von Informationen und Unterlagen der auf A.
und D. Inc. lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank E. sowie zum Konto
Nr. 3 bei der Bank F. in Z. (SZ) (Verfahrensakten, Rechtshilfeersuchen vom
7. März 2017).
B. Mit Eintretensverfügung vom 9. Oktober 2017 trat die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „BA“) auf das Ersuchen ein und forderte die Bank F. und die
Bank E. in der Folge auf, ihr die von der StA Lissabon anbegehrten Doku-
mente zu übermitteln und Informationen mitzuteilen (Verfahrensakten, Ein-
tretensverfügung vom 9. Oktober 2017).
C. Am 21. Juni 2018 ordnete die BA in drei Schlussverfügungen die Heraus-
gabe der ihr von der Bank F. und der Bank E. eingereichten Bankunterlagen
zu den auf A. und D. Inc. lautenden Konten an (RR.2018.227-229, je
act. 1.1).
D. Dagegen liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari (nachfolgend
„RA Solari“), bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
25. Juli 2018 drei Beschwerden erheben. Er beantragt im Hauptbegehren,
die Schlussverfügungen der BA vom 21. Juni 2018 seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter seien lediglich die in den
Beschwerden bezeichneten Unterlagen herauszugeben und auf den Zeit-
raum von 2010 bis 2015 zu beschränken (RR.2018.227-229, je act. 1).
E. Die BA nahm zu den Beschwerden mit Eingaben vom 22. August 2018 Stel-
lung und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2018.227-229,
je act. 7). Mit Eingaben vom 22. August 2018 verzichtete das BJ auf die Ein-
reichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerden (RR.2018.227-229, je act. 8). Die Be-
schwerdeantworten der BA und des BJ wurden A. am 23. August 2018 zur
Kenntnis gebracht (RR.2018.227-229, je act. 9).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und
das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu-
satzprotokoll). Ebenso anwendbar ist das Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe;
SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung.
1.2 Soweit die Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we-
der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan-
desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1;
135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 4 -
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332
vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts,
Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014
E. 1).
2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe Rechtshilfeer-
suchen der StA Lissabon vom 7. März 2017 zurück. Die beinahe gleichlau-
tenden Beschwerden des Beschwerdeführers werfen im Wesentlichen die-
selben Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfah-
ren RR.2018.227, RR.2018.228 und RR.2018.229 zu vereinigen und mit
einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG).
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt
bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter
(Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser
von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden
(BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und
direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten
Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot
Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti-
miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung
- 5 -
betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge-
richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).
Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi-
sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben
wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138
m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen
Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter
des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche
Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer-
delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok-
tober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1).
3.3 Bei den hier angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfü-
gungen der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean-
gelegenheiten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nr. 3
bei der Bank F. und Konto Nr. 4 bei der Bank E. lauten auf den Beschwer-
deführer (Verfahrensakten, Urk. B05-101-001-01-E-0001 und B05-102-003-
01-01-0001), weshalb er diesbezüglich zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerden legitimiert ist. Das Konto Nr. 2 bei der Bank E. lautet hingegen
auf die D. Inc. (Verfahrensakten, Urk. B05-102-002-01-01-0001), die seit
2015 nicht mehr existiert. Der Beschwerdeführer vermochte den Nachweis
seiner diesbezüglichen Beschwerdelegitimation zu erbringen (Verfahrensak-
ten, Schreiben RA Solari vom 16. Februar 2018). Damit ist auf die im Übrigen
form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).
- 6 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt im Wesentlichen vor, die Beschwer-
degegnerin habe ihn zur Triage der herauszugebenden Bankunterlagen
nicht eingeladen. Zudem habe sie beim Erlass der Schlussverfügungen
seine im Schreiben vom 22. März 2018 geltend gemachten Vorbringen nicht
berücksichtigt (RR.2018.227 und RR.2018.229, je act. 1, S. 7 ff.;
RR.2018.228, act. 1, S. 8 ff.).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in
Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den
Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan-
gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au-
gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie
verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b
IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir-
kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu
äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von
Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be-
hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor-
gängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit
geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht
in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü-
gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände
gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un-
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997
E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des
Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un-
terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126
II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtig-
ten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern
- 7 -
(Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2,
m.H.).
Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur, weshalb dessen Verlet-
zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehal-
ten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par-
tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern
kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
5.3 Infolge des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 28. Novem-
ber 2017 und 18. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2017 das Rechts-
hilfeersuchen sowie die Editionsverfügungen vom 27. Oktober 2017 und
23. November 2017 zu (Verfahrensakten, Schreiben RA Solari vom 28. No-
vember und 18. Dezember 2017). Von der Eintretensverfügung vom 9. Ok-
tober 2017 und der Editionsverfügungen vom 3. November 2017 hatte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits Kennt-
nis. Am 4. Januar 2018, 9. Februar 2018 und 1. März 2018 wurden dem
Rechtsvertreter unter anderem die den Beschwerdeführer und die D. Inc.
betreffenden Bankunterlagen übermittelt und mitgeteilt, welche Unterlagen
die Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde zu übermitteln beab-
sichtigt. Zugleich wies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter darauf
hin, dass im Falle des Ausbleibens einer Antwort hinsichtlich der vereinfach-
ten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG aufgrund der Akten entschieden und
eine Schlussverfügung erlassen werde (Verfahrensakten, Schreiben BA vom
4. Januar 2018; Schreiben BA vom 9. Februar 2018; Schreiben BA vom
1. März 2018). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 22. März 2018 vernehmen und erklärte sich mit der Herausgabe der
Unterlagen an die portugiesischen Behörden nicht einverstanden (Verfah-
rensakten, Schreiben RA Solari vom 22. März 2018).
5.4 Gestützt auf das soeben Ausgeführte hatte der Beschwerdeführer in das Er-
suchen sowie in die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen Ein-
sicht erhalten. Mit Schreiben vom 22. März 2018 liess er sich hierzu verneh-
men und gab an, welche Bankunterlagen seiner Ansicht nach herausgege-
ben werden dürfen und welche nicht (Verfahrensakten, Schreiben RA Solari
vom 22. März 2018). Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen
Verfügung auf die im Schreiben vom 22. März 2018 vorgebachten Rügen
Stellung und erachtete diese unter Verweis auf die bundesgerichtliche und
bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung als unbegründet (RR.2018.227-
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229, je act. 1.1). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht zu erkennen. Die Rüge geht fehl.
6.
6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips geltend (RR.2018.227 und RR.2018.229, je
act. 1, S. 10 ff.; RR.2018.228, act. 1, S. 11 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna-
tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten
Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
(«fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404
E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das
Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage,
deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses
Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen-
den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver-
fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be-
deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
- 9 -
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Die portugiesischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er habe B. und C., für ihre Unterstützung im Zusammenhang mit
der Erteilung des Zuschlags an die G. AG, erkenntlich gezeigt. Der Be-
schwerdeführer habe zu ihnen, als Mitglieder der Untersuchungskommission
für Angebote bezüglich der Ausschreibung […] und […] zum Erwerb von
menschlichen Plasmaprodukten enge Beziehungen und gemeinsame Inte-
ressen gepflegt. Der G. AG, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer sei,
sei durch den Zuschlag ermöglicht worden, aufgrund der Lieferung von
menschlichen Plasmaprodukten sehr hohe Gewinne zu erwirtschaften. Hier-
für soll der Beschwerdeführer B. im Zeitraum von 2000 bis 2015 eine Maiso-
nettewohnung in Porto geschenkt, eine Wohnung in Lissabon und einen
Audi A5 kostenlos zur Verfügung gestellt sowie diverse Reisen und Aufent-
halte in Hotels bezahlt haben. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer B.
und C. im Jahr 2008 diverse Geldbeträge von seinen persönlichen Konten
bzw. der von ihm beherrschen H. bei der Bank F. und der Bank E. überwie-
sen haben (Verfahrensakten, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2018,
S. 4 ff.).
Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen, namentlich Kontoer-
öffnungsunterlagen, Kundenkorrespondenz sowie Kontoauszüge (inkl. De-
tailbelege), könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung
sein. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss und allfällige Leistun-
gen zugunsten der anderen beiden Beschuldigten zu ermitteln versucht, ist
angesichts der ausgeführten Rechtsprechung eine Verletzung des Über-
massverbotes nicht zu erkennen. Jedenfalls befinden sich unter den heraus-
zugebenden Beweismitteln keine Unterlagen, die für das ausländische Straf-
verfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären. Die Beschwerde-
gegnerin weist zurecht darauf hin, dass die herauszugebenden Unterlagen
insbesondere auch zur Entlastung der Beschuldigten dienen könnten (vgl.
TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Herausgabe
der Bankunterlagen für den Zeitraum von 2010 bis 2015 nicht zu beanstan-
den. Demnach sind die entsprechenden Eventualanträge abzuweisen.
6.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Gefahr bestünde, wo-
nach sich die portugiesischen Behörden an das Spezialitätsprinzip, auf das
die Schlussverfügungen verweisen (RR.2018.227-229, act. 1.1, S. 7), nicht
- 10 -
halten würden. Hinweise, die an der Beachtung des Spezialitätsprinzips sei-
tens der ersuchenden Behörde zweifeln liessen, sind den vorliegenden Un-
terlagen nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass
das Rechtshilfeersuchen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
zu bemängeln ist. Darin wird der Verdacht gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer ausführlich dargelegt und um Zustellung von im Detail genannten Unter-
lagen der auf die D. Inc. und den Beschwerdeführer lautenden Konten er-
sucht (Verfahrensakten, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2017, S. 2 ff. und
10).
7. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet und sind abzuweisen. Andere Hindernisse, welche der zu ge-
währenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend ge-
macht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfäng-
lich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der
entsprechende Betrag aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten-
vorschuss von insgesamt Fr. 9‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zu-
rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2018.227, RR.2018.228 und RR.2018.229 werden verei-
nigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 9‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von
Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Vincent Solari
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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