Entscheid vom 14. August 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt
Vincent Solari,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.230
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Lissabon gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen
Bestechung, Geldwäscherei und unrechtmässiger Vorteilsannahme durch
politisch Beauftragte führt;
- die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Lissabon vom 7. März 2017 mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2018 ent-
sprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der
Bank D., lautend auf A. Corporation, an die ersuchende Behörde bewilligte
(act. 1.1);
- die A. Corporation gegen die Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts am 25. Juli 2018 Beschwerde einreichte und die
Aufhebung der Verfügung beantragte (act. 1);
- die A. Corporation ihren Sitz ihren Angaben zufolge auf den Britischen Jung-
ferninseln hat, weshalb sie am 27. Juli 2018 aufgefordert wurde, dem Gericht
einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, welcher
über die Unterschriftberechtigung Aufschluss gibt, sowie die Identität der
Person bekannt zu geben, welche die Vollmacht unterzeichnet hat; diese
Aufforderung unter Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde, erfolgte (act. 3);
- die A. Corporation innert der ihr angesetzten Frist die angeforderten Unter-
lagen nicht einreichte;
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]),
wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter-
liegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
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- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung
von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di-
rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
- die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Existenz sowie der Unterschrift-
berechtigung innert der angesetzten Frist nicht erbracht hat, weshalb auf ihre
Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be-
schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Vincent Solari
- Bundesanwaltschaft, samt Beschwerde vom 25. Juli 2018
- Bundesamt für Justiz, samt Beschwerde vom 25. Juli 2018
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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