Entscheid vom 28. August 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.233
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach dem Rechts-
hilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz (Deutschland) vom 16. Mai
2018 mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2018. Im deutschen Strafverfahren
wird A. vorgeworfen, Gelder von etwa 50 Kunden der Bank B. für sich ver-
einnahmt und sich damit der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 des deutschen
StGB) schuldig gemacht zu haben (act. 1.1).
B. Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. August 2018 Beschwerde bei
der Schweizer Botschaft in Berlin (act. 1, Eingang bei der Beschwerdekam-
mer: 14. August 2018). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und
bezeichnete zugleich ein Zustelldomizil in der Schweiz.
Am 14. August 2018 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Gleichentags wurden bei der Vorinstanz
die Akten angefordert (act. 4, 5).
C. A. erklärte am 22. August 2018, die Beschwerde aufgrund des hohen Kos-
tenvorschusses zurückzuziehen (act. 7, Eingang: 27. August 2018).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezo-
gen wurde, ist das Verfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle ab-
zuschreiben.
2. Mangels relevanten Aufwands ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, mit separater Rücksendung
der eingereichten Akten
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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