Entscheid vom 31. Januar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.234
- 2 -
Sachverhalt:
A. Österreich ersuchte die Schweiz am 20. Juni 2018 um Rechtshilfe in einem
Ermittlungsverfahren wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs. B. und C.
wird dabei vorgeworfen, als Organe verschiedener Ländergesellschaften
von "D." Anleger in der Schweiz, Österreich und Deutschland um mehr als
EUR 5 Mio. geschädigt zu haben (act. 1.5 S. 1 f.).
Im Wesentlichen hätten die Beschuldigten über ihre Gesellschaften Edelme-
tallsparpläne angeboten, in der Schweiz ohne die Bewilligung der FINMA.
Es bestehe der Verdacht, die erhaltenen Kundengelder seien vertragswidrig
nicht vollständig zum Ankauf von Edelmetallen verwendet worden. Der
Schweizer Rechtsanwalt und Notar A. habe über mehrere Jahre mittels Prüf-
berichten die Übereinstimmung von Soll- und Ist-Beständen der Edelmetalle
bestätigt, ohne jemals vor Ort in den Lagern gewesen zu sein. Seine Über-
prüfung habe sich auf eine Kontrolle der ihm vorgelegten Dokumente be-
schränkt. Die Prüfberichte seien zur Kundenwerbung verwendet worden und
hätten den falschen Eindruck einer physischen Überprüfung suggeriert
(act. 1.5 S. 2 f.).
Österreich ersucht rechtshilfeweise um Herausgabe von Unterlagen aus
dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. (Verfahren
1). Ausdrücklich erwähnt wird dabei die Mitteilung der Vorwürfe, der aktuelle
Verfahrensstand, nach Möglichkeit elektronische Kopien von Strafakten
resp. beweisrelevanten Ermittlungsergebnissen. Von Interesse seien so-
dann allfällige Ermittlungsergebnisse zur Prüftätigkeit von A. und insbeson-
dere Einvernahmeprotokolle und Unterlagen im Zusammenhang mit den er-
teilten Bestätigungen (act. 1.5 S. 4).
B. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen (nachfolgend "StA/SG") trat am 5. Juli
2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Eintretensverfügung entsprach
dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, es sei vollumfänglich Rechtshilfe
zu leisten (Ziffer. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 wurden die herauszugeben-
den Unterlagen beschrieben (act. 1.4).
Ebenfalls am 5. Juli 2018 stellte die StA/SG RA Cornel Borbély das Rechts-
hilfeersuchen und die Eintretensverfügung zur Einsichts- und Kenntnis-
nahme zu. Sie verband damit die Anfrage, ob eine vereinfachte Verfah-
renserledigung in Frage komme. Die StA SG erwarte dazu Antwort bis
16. Juli 2018 (act. 1.3). A. erklärte am 16. Juli 2018, damit nicht einverstan-
den zu sein.
- 3 -
C. Am Folgetag (17. Juli 2018) erliess die StA/SG die Schlussverfügung
(act. 1.2). Die Eintretens- und die Schlussverfügung sind inhaltlich weitge-
hend identisch. Die Schlussverfügung sah die Herausgabe einer Reihe von
Unterlagen vor (Ziffer 2) und ordnete in Ziffer 3 weiter an, die ersuchende
Staatsanwaltschaft sei über die Vorwürfe und den aktuellen Verfahrensstand
im Strafverfahren […] gegen A. zu informieren. Dies wurde damit begründet,
dass der Vollzug des Ersuchens ergeben habe, die gewünschten Auskünfte
und Verfahrensakten würden sich in den Akten der Strafuntersuchung […]
befinden und könnten herausgegeben werden (act. 1.2 S. 4 f.).
D. Dagegen erhob A. am 13. August 2018 Beschwerde, mit den Anträgen
(act. 1 S. 2):
1. Es sei der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeverfahren (Aktenzeichen […])
keine Rechtshilfe zu gewähren und deren Ersuchen zur Überarbeitung zurück-
zusenden.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom 17. Juli
2018 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche von
ihm zur Übermittlung beabsichtigten Informationen und Dokumente konkret
auszusondern und vor Erlass einer erneuten Schlussverfügung in physischer
Weise dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzulegen.
3. Subeventualiter seien der ersuchenden Behörde keine Informationen aus dem
Verfahren […] zu übermitteln, welche sich nicht konkret und direkt auf den Ver-
fahrenskomplex D. beziehen.
4. Zudem seien subeventualiter der ersuchenden Behörde folgende Akten (ge-
mäss Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung) nicht zu übermitteln:
act. AK/027, H/219 und 326, H/217, P3/2098 sowie AE/027.
5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners.
Die StA/SG beantragt am 23. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen
(act. 5). Sie legt ihrer Beschwerdeantwort sämtliche Strafakten bei. Das BJ
beantragt am 27. August 2018 ebenfalls die Abweisung, soweit auf die Be-
schwerde einzutreten sei (act. 7). Die Replik erfolgte am 10. September 2018
(act. 9). Sie wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht
(act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden
Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des
EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-EUeR;
SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl.
auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung
innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e
Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1
- 5 -
des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge-
richt [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 13. August 2018 erfolgt daher
fristgerecht.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih-
rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5
mit Übersicht über die Rechtsprechung).
3.2
3.2.1 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten be-
finden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht
selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu
Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; 130
II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von
Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Ver-
pflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich
berührt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 122 II 130
E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa).
Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im
Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfe-
weise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betref-
fende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter
Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012
E. 2.3; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.3).
3.2.2 Zur Herausgabe vorgesehen sind namentlich
1) die Hafteröffnungsverfügung vom 12. September 2014, der Haftrichter-
entscheid vom 13. September 2014 und die Haftentlassungsverfügun-
gen vom 9. Oktober 2014 (H/217, 219 und 326);
2) Akten aus dem Ermächtigungsverfahren zwecks Durchführung eines
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als öffentlicher Notar (An-
zeige der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 3. Juli 2014 mit 15 Beilagen,
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Antrag auf ein Ermächtigungsverfahren vom 7. August 2014, eine Ak-
tennotiz vom 8. August 2014, Entscheid der Anklagekammer des Kan-
tonsgerichts St. Gallen vom 20. August 2014, P3/2098);
3) Akten aus dem Ermächtigungsverfahren betreffend Strafanzeige des
Beschwerdeführers gegen den Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs
etc. (Stellungnahme von Staatsanwalt E. vom 15. September 2016, S. 4
Ziff. 6, ohne die Beilagen, AK/027);
4) das ins Strafverfahren beigezogene Dossier der FINMA (Dossier 3).
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Herausgabe von
in Verfahren erstellten Unterlagen oder von behördlichen Entscheiden anzu-
fechten. Die zu übermittelnden Unterlagen geben auch keine Auskunft über
Bewegungen auf Konten des Beschwerdeführers. Ziffer 2 des Dispositivs der
Schlussverfügung ist indes insoweit unklar, als dass sie die Übermittlung der
"act. P3/2098 (Stellungnahme zu Anzeige A. vom 15.09.2016 [auszugsweise
zu D. AG])" erwähnt. Herauszugeben ist dabei die Seite 4, Ziffer 6 der Stel-
lungnahme, ohne die Beilagen (welche Angaben zu Kontobewegungen des
Beschwerdeführers enthalten). Die Schlussverfügung ist insoweit zu präzi-
sieren. Sollte die Herausgabe der Beilagen (in act. P3/2098) vorgesehen ge-
wesen sein (wofür keine konkreten Hinweise bestehen), so wäre der Be-
schwerdeführer insoweit beschwerdelegitimiert.
3.2.3 Auf die Beschwerde ist bezüglich der Unterlagen, welche in den vier Punkten
aufgezählt sind, nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in Bezug auf die
Herausgabe des Protokolls einer Einvernahme als Beschuldigter im nationa-
len Strafverfahren die Beschwerdelegitimation des Einvernommenen ver-
neint, zumindest in Fällen, wenn das Rechtshilfeersuchen klar nach der Er-
öffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rah-
men dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensent-
scheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Das Bun-
desgericht liess die Frage der Beschwerdelegitimation offen bei einem Be-
schwerdeführer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsa-
chen einvernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit
dem Rechtshilfeersuchen standen (Urteil des Bundesgerichts 1A.243/2006
vom 4. Januar 2007 E. 1.2; zum Ganzen: BOMIO/GLASSEY, La qualité pour
recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière
- 7 -
pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010 Rz 68; Entscheide des Bundesstraf-
gerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; RR.2010.252 vom
27. Januar 2011 E. 1.2.2a und b).
Ab 1. Februar 1997 ist die damals geltende alternative Voraussetzung zur
Rechtsmittelbefugnis, wonach die Legitimation auch der Person zusteht, de-
ren Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigt wer-
den könnten, aufgehoben. Die Botschaft führt dazu aus, dem ausländischen
Beschuldigten soll kein grösserer Rechtsschutz zukommen als den anderen
Beteiligten. Dies umso mehr als er sich noch während des Strafverfahrens
im Ausland gegen Eingriffe in seine Freiheitsrechte wehren kann. Es genügt
somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Straf-
verfahren vorantreibt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen
wie in Artikel 80h IRSG (Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfe-
gesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1, 18).
Der Beschuldigte kann sein Aussageverweigerungsrecht geltend machen,
unabhängig davon ob er im Rahmen einer nationalen Strafuntersuchung
oder eines Rechthilfeverfahrens einvernommen wird (Urteile des Bundesge-
richts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4 zum Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2018.50 vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; 1C_55/2013 vom 28. Ja-
nuar 2013 E. 2.2 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.89 vom
9. Januar 2013 E. 1.4; 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2; noch an-
ders 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2). Ein Beschuldigter
könnte sich zudem auf "ne bis in idem" (Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG) berufen.
Die Legitimation bei der Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls wurde so-
dann auch bejaht für den Fall, dass ein Zusammenhang mit dem Rechtshil-
feersuchen besteht und die Aussagen seine persönliche, familiäre oder be-
rufliche Situation betreffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.50
vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; RR.2016.173 vom 29. März 2017 E. 1.4 mit Hin-
weisen).
3.3.2 Am 24. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
mehrfachen Gründungsschwindel gemäss Art. 317, 253, 251 und 152/153
StGB als beschuldigte Person einvernommen. Die Schlussverfügung sieht
vor, das Einvernahmeprotokoll ab Ziffer 76 (S. 19–26) herauszugeben
(E3/2708). Darin äussert der Beschwerdeführer sich zu Vorwürfen im Zu-
sammenhang mit der F. AG und der D. AG. Er macht Aussagen zu seiner
beruflichen Tätigkeit als (beschuldigter) Notar. Im ausländischen Strafver-
fahren ist die D. AG und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für sie von
- 8 -
Interesse (vgl. zum Kriterium des Zusammenhangs Urteil des Bundesge-
richts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstraf-
gerichts RR.2018.50 vom 15. Mai 2018 E. 1.3.2; RR.2012.206 vom 19. De-
zember 2012 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
3.4
3.4.1 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der
Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV;
TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbeson-
dere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine
Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II
153 E. 2b).
3.4.2 In den Strafakten finden sich die Protokolle von drei Hausdurchsuchungen
vom 11. September 2014, durchgeführt in Räumlichkeiten in Z., Y. und X.
Gemäss dem Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2014 sowie dem Haus-
durchsuchungsbericht vom 12. September 2014 durchsuchte die Kantons-
polizei St. Gallen in X. die Räumlichkeiten der G. AG. Nach demselben Be-
richt sowie den entsprechenden Durchsuchungsbefehlen vom gleichen Da-
tum betraf die Durchsuchung in Z. und Y. die Räumlichkeiten von H. Rechts-
anwälte. Unter dieser Firma gibt es, seit dem 14. Juli 2010, nur ein Einzel-
unternehmen mit Sitz an der besagten Adresse in Y. Die I. war an denselben
Örtlichkeiten domiziliert, aber erst am 22. November 2016 gegründet wor-
den.
Vorliegend reicht die StA/SG sämtliche Strafverfahrensakten in elektroni-
scher Form ein. Diese sind unterteilt in neun Strafanzeigen. Die rechtshil-
ferelevanten Unterlagen sind nicht ausgeschieden. Es wird nicht ganz klar,
woher das "gesamte Dossier act. AE/027" stammt. Dieser Aktenteil ist ent-
halten in "Strafanzeige 1, Ordner AE, Unterordner 027_D. Aktiengesell-
schaft". Die Schlussverfügung fasst darunter "Akten aus SN B66" aus einer
Hausdurchsuchung. Im Hauptverzeichnis "027_D. Aktiengesellschaft" findet
sich eine entsprechend bezeichnete Dokumentensammlung (das PDF-Do-
kument "002942_14.04.2011_Akten_aus_SN_B66"). Das elektronische Ver-
zeichnis enthält zudem einen Unterordner "aus HD_3111". Daneben sind im
genannten Hauptverzeichnis noch weitere Akten enthalten. Gemäss der Be-
schwerdeantwort der StA/SG sind im Hauptverzeichnis sämtliche Akten aus
den Sicherstellungen, die vom Zwangsmassnahmengericht zur Durchsu-
chung freigegeben wurden, integriert (act. 5 S. 4). Unklar ist, ob noch weitere
Akten integriert sind und generell wo die jeweiligen Akten sichergestellt wur-
den. Auch anhand der Sicherstellungsverzeichnisse kann der Aktenbestand
- 9 -
nicht zugewiesen werden. Aus den verschiedenen Entsiegelungsentschei-
den wird die Frage ebenso wenig sogleich geklärt.
Wo die einzelnen Akten erhoben wurden und ob sie alle aus Hausdurchsu-
chungen stammen, bleibt bei der vorliegenden Aktenordnung und Begrün-
dung der Schlussverfügung somit unklar. Die sachgerechte Aktenführung,
Aktenerhebung und Aktenausscheidung ist Aufgabe der ausführenden
Rechtshilfebehörde. Da die Beschwerdelegitimation bezüglich der bei H.
Rechtsanwälte (Einzelunternehmen) sichergestellten Akten vorzuliegen
scheint, ist auf die Beschwerde insoweit (Dossier act. AE/027) grundsätzlich
einzutreten. Sollten sich darunter von Behörden erstellte Dokumente befin-
den, so fehlte es dem Beschwerdeführer insoweit an der Beschwerdelegiti-
mation.
3.5 Zusammenfassend ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde bezüglich
dem Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26,
E3/2708) sowie dem Dossier AE/027 einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die ausführende Behörde hätte ihm vorgängig
zur Schlussverfügung eine Frist ansetzen müssen, um Akte für Akte die Ar-
gumente geltend zu machen, welche gegen eine Übermittlung sprächen.
Dazu hätte auch gehört, die zu übermittelnden Unterlagen beizulegen (act. 1
S. 7 f., S. 13 f.; act. 9 S. 2 f.).
- 10 -
5.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent-
scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil
des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht des Berechtigten auf Teil-
nahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an
die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In
diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit ge-
geben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, mit weiteren Hin-
weisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG Berechtigten
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss-
verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben,
sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel-
tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG;
BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesge-
richts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 472 ff.).
Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr
Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der
zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter
Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstü-
cke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem gu-
ten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr
im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu ha-
ben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesge-
richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Dies gilt besonders bei ei-
ner komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah-
ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil
des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).
5.3 Die StA/SG informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli
2018 über die Eintretensverfügung vom gleichen Tag. Sie verband dies mit
der Anfrage, ob er seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer vereinfachten
- 11 -
Verfahrenserledigung gebe. In diesem Fall könnten, so das Schreiben wei-
ter, die in der Eintretensverfügung aufgeführten Unterlagen aus der Strafpro-
zedur ST.2014.5516 formlos und ohne Schlussverfügung an die Zentrale
Staatsanwaltschaft Wien herausgegeben werden. Zur Antwort wurde eine
Frist angesetzt (16. Juli 2018), innert welcher der Beschwerdeführer die Zu-
stimmung zur vereinfachten Ausführung verweigerte (vgl. obige Erwä-
gung B). Die StA/SG erliess die Schlussverfügung daraufhin am Folgetag
(17. Juli 2018; vgl. obige Erwägung C). Die StA/SG führt dazu in ihrer Stel-
lungnahme aus (act. 5 S. 2 Ziff. 2.3), dass bei einer abschlägigen Stellung-
nahme praxisgemäss direkt zur Schlussverfügung geschritten werde.
Die Aufforderung der StA/SG vom 5. Juli 2018 ist kein Beispiel klarer Kom-
munikation zur konkreten und wirkungsvollen Gewährleistung des rechtli-
chen Gehörs und sollte in der vorliegenden Formulierung nicht Grundlage
einer zukünftigen Praxis der StA/SG sein. Dies ändert indes nichts an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, umso mehr er während der an-
gesetzten Frist die Gelegenheit und die Pflicht hatte, zur vorgesehenen Her-
ausgabe im Einzelnen Stellung zu nehmen. Der Aktenbestand inkl. den Ak-
torenbezeichnungen war ihm bekannt (vgl. act. 5 S. 1). Der Beschwerdefüh-
rer hat seine Möglichkeit zur Mitwirkung nicht wahrgenommen. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch unterlassene
Anhörung liegt damit nicht vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter Unklarheiten in den Aktoren oder Sam-
melbezeichnungen wie "gesamtes Dossier act. AE/027" im Dispositiv der
Schlussverfügung. Die zu übermittelnden Unterlagen seien dem Beschwer-
deführer zur Stellungnahme physisch vorzulegen. Ebenso seien gemäss
Stellungnahme nur die Haftentlassungsverfügungen herauszugeben; die
Schlussverfügung nenne indes auch die Hafteröffnungsverfügung. Unklar
sei weiter, was im Dispositiv unter "auszugsweise zu D. AG" zu verstehen
sei (act. 1 S. 7; act. 9 S. 2, 4).
6.2 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum
Ganzen BGE 143 IV 140 E. 3.4.3; BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; BGE 138
I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Die Behörde muss wenigstens kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
(BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGE 136 I 229
- 12 -
E. 5.2 S. 236; Urteile des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember
2018 E. 3.1; 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht
publizierte Erwägung]).
6.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind das Einvernahmeprotokoll
vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie das Dossier
AE/027. Die in obiger Erwägung 3.2.2 erfolgte Präzisierung zum
act. P3/2098 grenzt den anfechtbaren Teil der Verfügung ab. Dies entspricht
dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. auch sein Vorbringen zu "auszugs-
weise zu D. AG"). Dem Beschwerdeführer ist weiter beizupflichten, dass ent-
gegen der Formulierung im Dispositiv der Schlussverfügung die Herausgabe
nur von Haftentlassungsverfügungen (mit und ohne Vollzugsbestätigung) er-
folgen soll. Durch die Nennung der Aktoren H/219 und H/326 (worin sich die
entsprechenden Haftentlassungsverfügungen befinden) ist dies trotz der im
Dispositiv folgenden verwirrlichen Klammerbemerkung indes zureichend ab-
gegrenzt. Während die Herkunft der Akten im elektronischen Ordner AE/027
nicht ganz klar ist (vgl. obige Erwägung 3.4), so sind sie mit dieser Bezeich-
nung und ihrer Aufzählung im Dispositiv der Verfügung doch zureichend
identifiziert. Die Rüge der mangelnden Begründung ist damit nur in Bezug
auf "auszugsweise zu D. AG" im Ergebnis berechtigt (vgl. zum act. P3/2098
obige Erwägung 3.2.2 ). Ein Anspruch auf physische statt nur elektronische
Übermittlung der herauszugebenden Akten ist vorliegend nicht dargetan
oder ersichtlich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Rechtshilfeersuchen genüge den
Anforderungen weder in formeller noch in materieller Sicht. Es bleibe unklar,
was der konkrete Zusammenhang zwischen dem ausländischen Verfahren
und der im Ersuchen verlangten Massnahmen sei. Die ersuchende Staats-
anwaltschaft beschreibe einzig einen Sachverhalt im Zusammenhang mit D.
Nur dazu dürfe Rechtshilfe geleistet werden; an anderem sei die ausländi-
sche Strafbehörde gar nicht interessiert und sei ihnen auch gar nicht von
Nutzen. Ohne die konkrete Umschreibung der Verfahrensstellung des Be-
schwerdeführers in Österreich könne die Verhältnismässigkeit nicht beurteilt
werden. Auch könne gar nicht entschieden werden, ob Ausschlussgründe
gemäss IRSG vorlägen. So Rechtshilfe zu leisten sei unverhältnismässig. Es
widerspreche auch der Fairness und dem Anspruch auf rechtliches Gehör,
müsste ein Beschwerdeführer im hypothetischen Raum von möglichen In-
volvierungen argumentieren. Der Beschwerdeführer äussert sich alsdann zu
- 13 -
den einzelnen Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind (act. 1
S. 5, 9-11, 12 f.; act. 9 S. 2–4).
7.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c EUeR haben Rechtshilfeersuchen Angaben
zu enthalten über die ersuchende Behörde, den Gegenstand und Grund des
Ersuchens und soweit möglich die Identität und Staatsangehörigkeit der Per-
son gegen die sich das Verfahren richtet. Ausserdem ist die strafbare Hand-
lung zu bezeichnen und der Sachverhaltes kurz darzustellen (Art. 14 Abs. 2
EUeR).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr
an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136
IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150
E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
7.3 Das Rechtshilfeersuchen beruht auf folgendem Sachverhalt: Der deutsche
Staatsangehörige B. werde dringend verdächtigt, als Organ verschiedener
Ländergesellschaften mit der Firma "D." (Schweiz, Österreich, England) im
vorsätzlichen Zusammenwirken mit dem österreichischen Staatsangehöri-
gen C., 2284 Anleger in Österreich, Deutschland und der Schweiz durch Vor-
spiegelung des Ankaufs und der Verwahrung von Edelmetallen zum Ab-
schluss von Edelmetallsparplänen sowie zur Vornahme von Überweisungen
und der Erteilung von Einzugsermächtigungen verleitet zu haben, wodurch
den Anlegern ein Schaden von mindestens EUR 5 Mio. zugefügt worden sei.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft in Wien führe dazu ein Ermittlungsverfahren
wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs.
Österreich ersucht die Schweiz in diesem Zusammenhang um Mitteilung der
Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Verfahren der Staatsanwaltschaft
St. Gallen, des aktuellen Verfahrensstandes sowie um Übermittlung von
- 14 -
dazu relevanten Strafakten bzw. der beweisrelevanten Ermittlungsergeb-
nisse. Von besonderem Interesse sei die Prüftätigkeit des Beschwerdefüh-
rers für die D. AG sowie Einvernahmeprotokolle und Unterlagen, die im Zu-
sammenhang mit den erteilten Bestätigungen stehen.
7.4 Die Verfahrensstellung in der Schweiz (z.B. Einvernahme als Beschuldigter
oder Zeuge) kann Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation haben. Das
Rechtshilfeverfahren ist indes ein nationales schweizerisches Verwaltungs-
verfahren und keine direkte Verlängerung des ausländischen Strafverfah-
rens (vgl. BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2). Rechtshilfe wird zudem für das ausländische
Verfahren geleistet. Die Stellung eines Beschwerdeführers im ausländischen
Verfahren ist daher für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen wie der
Verhältnismässigkeit oder beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus-
schlaggebend. Es handelt sich dabei denn auch nicht um ein nach Art. 14
EUeR erforderliches Sachverhaltselement. Rechtshilfe kann z.B. auch ge-
leistet werden, wenn im Falle von mehreren Beschuldigten oder Delikten nur
einmal die beidseitige Strafbarkeit vorläge (vgl. zu Art. 66 Abs. 2 IRSG Urteile
des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1A.236/2004
vom 11. Februar 2005 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.113
vom 17. Juli 2013 E. 2.4).
7.5 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz-
lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand
der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen
eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu-
sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge-
richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie
kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge-
samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge-
hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind,
ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen.
Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen
zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil-
feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln
- 15 -
sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si-
cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be-
hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer-
suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist
somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke
(BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4;
TPF 2009 130 E. 4.2).
Bei der Herausgabe darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im
Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver-
bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grund-
satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe
des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so-
lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind.
Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts-
hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum
Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
7.6 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einzelnen herauszugebenden
Akten (vgl. act. 1 S. 12 ff.) ist, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist
(vgl. obige Erwägung 3), nicht weiter einzugehen: Der Beschwerdeführer hat
die entsprechenden Vorbringen nicht rechtzeitig vor der Vorinstanz geltend
gemacht, was ihre Geltendmachung erst vor der Beschwerdeinstanz aus-
schliesst (vgl. obige Erwägungen 5.2, 5.3).
Beschwerdegegenstand bildet die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls
vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie des Dossiers
AE/027. Die Akten aus den Hausdurchsuchungen waren vom Zwangsmass-
nahmengericht zur Durchsuchung freigegeben worden. Die bezeichneten
Seiten des Einvernahmeprotokolls beschäftigen sich mit dem genannten
Dossier und dem Thema F. AG / D. AG. Das Dossier AE/027 umfasst Han-
delsregisterakten zu D. AG sowie F. AG (die frühere Firma der D. AG), Steu-
erakten der D. AG, eine Zusammenstellung des Kantons Appenzell Ausser-
rhoden über die Firmen mit Sitz im Kanton in Zusammenhang mit dem Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. obige Erwägung 3.2 bez. der
insoweit fehlenden Beschwerdelegitimation), einschlägige Honorarnoten
und im Zusammenhang dazu stehende Dokumente von H. Rechtsanwälte
AG, Prüfberichte von H. Rechtsanwälte AG mit Beilagen sowie Geschäfts-
akten (namentlich Verträge) der D. AG. Diese Akten sind thematisch im Dis-
positiv der Schlussverfügung erwähnt. Sie stehen offensichtlich im Zusam-
menhang mit der D. AG oder stellen relevante Akten aus dem Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer war offensichtlich
- 16 -
für D. aktiv geworden und es besteht im österreichischen Strafverfahren ein
Interesse, seine Rolle und Notariatstätigkeit zu verstehen. Die vorgesehene
Herausgabe erscheint damit als verhältnismässig.
7.7 Damit ermöglichte die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens
ohne weiteres die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Die Sachverhaltsdar-
stellung genügt damit – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers
– den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2
EUeR, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist
weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen be-
haftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachver-
haltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe der dringende Verdacht, im
österreichischen Strafverfahren betreffend D. würden von Privatklägerseite
Informationen gesammelt, um sie dann im Zivilverfahren gegen den Be-
schwerdeführer zu verwenden (act. 1 S. 11; act. 9 S. 4 f.).
8.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus-
künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be-
weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz-
lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (vgl. Art. 67 Abs. 1-2
IRSG).
Die Schlussverfügung enthält den üblichen Spezialitätsvorbehalt. Dabei dür-
fen übermittelte Unterlagen nach vorgängiger Zustimmung der Schweiz in
Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden. Keine vorgängige Zu-
stimmung ist indes für die Schengen-Staaten bei adhäsionsweise zum Straf-
verfahren geltend gemachten Zivilsachen erforderlich (vgl. Art. 49 lit. d SDÜ:
Rechtshilfe wird geleistet in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden
sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage ent-
schieden hat).
8.3 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü-
gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung
des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völ-
kerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt
(vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa;
- 17 -
117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010
E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip
selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Befürchtungen
des Beschwerdeführers, soweit sie auf eine unrechtmässige Verwendung
der Unterlagen zielen, sind damit unbegründet.
9. Insgesamt ist auf die Beschwerde nur bezüglich dem Einvernahmeprotokoll
vom 24. August 2017 (ab Ziffer 76, S. 19–26, E3/2708) sowie dem Dossier
AE/027 einzutreten. Die erhobenen Rügen gingen fehl, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom
17. Juli 2018 ist zu präzisieren bezüglich der Übermittlung der Beilagen und
der erwähnten auszugsweisen Übermittlung (vgl. Erwägungen 3.2.2 und 6.3
bez. act. P3/2098).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer gross-
mehrheitlich und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a
StBOG). Die Präzisierung der Schlussverfügung in einem marginalen Ne-
benpunkt (act. P3/2098) rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage für das
vorliegende Verfahren (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auch besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch
auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter
Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 6).
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 17. Juli 2018 wird wie folgt
präzisiert:
"- act. P3/2098 (Stellungnahme zu Anzeige A. vom 15.09.2016 ohne Beilagen
[auszugsweise zu D. AG: Seite 4 Ziffer 6 ])".
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 31. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cornel Borbély
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG [SR 173.110]).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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