Entscheid vom 21. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG (vormals B. AG), vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Meier,
Beschwerdeführerin
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.249
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Sachverhalt:
A. Die Kreispolizeidirektion von Prag eröffnete gegen unbekannte Täterschaft
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges nach tschechi-
schem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft
Prag (nachfolgend „StA Prag“) mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar
2018 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Informationen, ob,
unter welchem Aktenzeichen und bezüglich welcher Straftat in der Schweiz
gegen die Vertreter der C. AG ermittelt werde. Zudem ersuchte die StA Prag
um Übermittlung von Unterlagen zum Konto mit den Angaben IBAN […],
BIC/SWIFT […] (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 4 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 9. April 2018 entsprach die Generalstaatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „GStA TG“) dem Ersuchen mit
der Einschränkung, dass E-Banking Zugangsprotokolle (Logging) und die
periodischen Kontoauszüge seit 1. Januar 2017 zuzustellen waren und nicht
wie im Ersuchen erbeten, seit der Eröffnung des Kontos (Verfahrensakten,
Mäppchen, pag. 15 ff.). Der Aufforderung der GStA TG, ihr die von den
tschechischen Behörden anbegehrten Dokumente zu übermitteln und Infor-
mationen mitzuteilen, kamen die Thurgauer Kantonspolizei und die Bank D.
am 27. April und 7. Mai 2018 nach, wobei die Bankunterlagen auf eine Ge-
sellschaft mit der Firma B. AG lauteten (Verfahrensakten, Mäppchen,
pag. 19 ff., 36 ff.).
C. Am 4. Juni 2018 ordnete die GStA TG die Herausgabe der angeforderten
Informationen und Unterlagen an die tschechischen Behörden an (Verfah-
rensakten, Mäppchen, pag. 55 ff.). Infolge einer Intervention seitens des
Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) gewährte die GStA TG der B. AG
am 13. Juni 2018 das rechtliche Gehör (Verfahrensakten, Mäppchen,
pag. 57 ff.). Die B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meier (nach-
folgend „RA Meier“), liess sich zum tschechischen Ersuchen und zur Her-
ausgabe der angeforderten Unterlagen und Informationen mit Eingabe vom
18. Juli 2018 vernehmen (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 69 ff.). In der
Folge verfügte die GStA TG am 8. August 2018 die Herausgabe der ange-
forderten Informationen und Unterlagen an die tschechischen Behörden
(act. 1.1).
D. Dagegen liess A. AG (vormals: B. AG) bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts am 10. September 2018 Beschwerde erheben. Sie bean-
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tragt, die Schlussverfügung vom 8. August 2018 sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die
GStA TG zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1).
E. Das BJ und die GStA TG beantragen mit Eingaben vom 5. und 8. Oktober
2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge-
treten werden könne (act. 6, 7). Die A. AG liess sich hierzu innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 vernehmen (act. 10). Die Schreiben
des BJ und der GStA TG vom 7. und 13. November 2018, worin sie auf eine
weitere Stellungnahme verzichteten, wurde der A. AG am 14. November
2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies
gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab-
sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we-
der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan-
desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstig-
keitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV
212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV
82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Be-
schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist
berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be-
troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne
von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto-
informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nicht zur Beschwerde
befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines
Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116
Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz
selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat
(BGE 116 Ib 106 E. 2a).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben wurde.
Das von der angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffene Konto
IBAN […] bei der Bank D. lautet auf die Beschwerdeführerin (Verfahrensak-
ten, Mäppchen, pag. 36), die ihre vormalige Firma B. AG am 12. Juli 2018 in
A. AG geändert hat. Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der He-
rausgabe der Bankunterlagen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
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legitimiert. Hingegen ist sie nicht berechtigt, Interessen allfälliger Dritter, na-
mentlich ihrer Investoren geltend zu machen, weshalb auf die Beschwerde
diesbezüglich nicht einzutreten ist. Soweit sich die Beschwerde in Bezug auf
die Übermittlung der Berichte der Kantonspolizei Thurgau (samt Beilagen)
richtet, ist ihr die Beschwerdelegitimation ebenfalls abzusprechen. Zum
einen musste sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich keiner Zwangs-
massnahme unterziehen. Zum anderen beinhalten die Berichte keine Ban-
kinformationen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten.
2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist im besagten Umfang einzutreten.
3. Vorab ist zu erwähnen, dass nicht klar ist, was die Beschwerdeführerin mit
ihrer formellen Rüge, wonach ihr Rechtsvertreter im Rubrum der angefoch-
tenen Verfügung als Rechtsvertreter der beschuldigten C. AG bezeichnet
worden sei (act. 1, S. 3), beabsichtigt. Aus den Akten geht hervor, dass
RA Meier der Beschwerdegegnerin gegenüber unter Vorlage der entspre-
chenden Vollmachten am 21. Juni 2018 mitteilte, sowohl die B. AG als auch
die C. AG zu vertreten (Verfahrensakten, Mäppchen, pag. 59 ff.). Jedenfalls
führt eine allfällige Bezeichnung des Rechtsvertreters nicht zur Aufhebung
der angefochtenen Schlussverfügung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegne-
rin habe die beidseitige Strafbarkeit ungenügend geprüft. Im Ersuchen sei
weder eine Irreführung, die Arglist noch eine Vermögensschädigung darge-
tan. Ein Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sei nicht gegeben (act. 1, S. 4 ff.; act. 10,
S. 2 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
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len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194
E. 2.1 S. 195 f.).
4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana-
log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei-
ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts-
hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü-
gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen
schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-
halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö-
gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä-
rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge-
genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem
- 7 -
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täu-
schung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene
gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben
(BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut-
bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung
abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung
der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas-
sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017
E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a
S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.).
Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Ver-
mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach
Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamt-
wert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tat-
sächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert
ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung
durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss
(BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a
S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Der Zeitpunkt der
Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die-
ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden
(BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet
(TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-
tar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 146 N. 27, m.w.H.).
4.4 Im tschechischen Ersuchen vom 15. Februar 2018 wird zusammengefasst
ausgeführt, ein unbekannter Täter soll alleine oder nach Absprache mit an-
deren Mittätern, in der Absicht sich unberechtigt einen finanziellen Vorteil zu
verschaffen, durch Betrug finanzielle Mittel von Investoren erschlichen ha-
ben. Die Täterschaft habe am 14. September 2017 ins Hotel E. in Prag min-
destens 65 Personen eingeladen, die sich für den Einkauf der Aktien inte-
ressiert hätten. Der Täter habe den Interessenten nicht mitgeteilt, dass er
über keine gültige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank für die
Tätigkeit im tschechischen Finanzmarkt verfügt habe und zu einer solchen
Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Replik nicht berechtigt gewesen
sei. Trotzdem habe er den Interessenten ein Angebot unterbreitet, sich an
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einer möglichen Aktienzeichnung im Zusammenhang mit der vorbereiteten
Fusion zwischen den in der Schweiz domizilierten Gesellschaften C. AG und
der F. AG zu beteiligen. Da die neu gezeichneten Aktien für einen Preis
EUR 0.50 pro Aktie verkauft und später für EUR 37 pro Aktie (das 74fache
des ursprünglichen Einkaufspreises) wieder abgekauft werden sollten, habe
dieses Angebot möglichst viele Interessenten für eine schnelle und markante
Aufwertung der Investition locken sollen. Der Täter könnte auch in der Ab-
sicht gehandelt haben, dass es zu einer solchen Aufwertung niemals kom-
men könne. Auch gestützt auf die Tatsache, dass jeder Interessent mindes-
tens EUR 5‘000.-- investieren und vorausgesetzt 10‘000 Aktien kaufen sollte,
betrage der Schaden mindestens EUR 325‘000.--. Die Ermittlungen hätten
ergeben, dass sich einige Investoren mit Dauerwohnsitz in der Tschechi-
schen Republik auf das Angebot für den Aktienkauf der C. AG reagiert und
Aktien eingekauft hätten. Dies jedoch wohl nicht anlässlich der Veranstaltung
vom 14. September 2017, an welcher höchstwahrscheinlich keine Verträge
unterschrieben und Aktien gezeichnet worden seien. Die Investoren hätten
den Kaufpreis auf das Schweizer Bankkonto IBAN […] überwiesen (Verfah-
rensakten, Mäppchen, pag. 4 f.).
4.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den Anforde-
rungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hin-
reichende Elemente für die Annahme eines Betruges hervor. Sie enthält
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Über-
prüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Im Ersuchen wird ausge-
führt, dass sich das tschechische Strafverfahren wegen des Verdachts des
Betruges mutmasslich gegen die Vertreter der C. AG richtet. Zudem äussert
sich das Ersuchen hinsichtlich des Vorgehens der unbekannten Täterschaft,
des Zeitpunktes sowie der mutmasslichen Schadenshöhe. Damit ist der im
Ersuchen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend. Daran
vermag der Umstand, dass die Kapitalerhöhung möglicherweise nicht das
Aktienkapital der C. AG, sondern dasjenige der Beschwerdeführerin (vor-
mals B. AG) betraf, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zutref-
fend ausführt, sind die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der vorma-
ligen B. AG und der C. AG bzw. G. Group AG und der H. AG, die allesamt
an der […]-strasse in Z. domiziliert sind, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar
(act. 6, S. 3; Verfahrensakten, CD, Teledata-Auszüge; Verfahrensakten,
Mäppchen, pag. 36 ff.). Entscheidend ist, dass den tschechischen Behörden
die Umstände des Treffens in Prag sowie die genauen Angaben des auf die
Beschwerdeführerin lautenden Kontos, auf das die mutmasslich geschädig-
ten Investoren Geldbeträge überwiesen haben sollen, bekannt sind. Somit
ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter als bin-
dend zu erachten.
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4.6
4.6.1 Gemäss dem tschechischen Ersuchen versprach die Täterschaft den künfti-
gen Investoren 74 Mal höhere Gewinne, ohne über die für die Emission der
Wertpapiere in Tschechien benötigte Bewilligung zu verfügen. Ein täuschen-
des Verhalten ist deshalb zu bejahen. Angesichts der internationalen, nicht
ohne Weiteres nachvollziehbaren Verflechtung der B. AG und der
C..AG, sowie mangels der nötigen Bewilligungen ist die Täuschung als arg-
listig zu bezeichnen. Laut den tschechischen Behörden haben einige in
Tschechien ansässigen Investoren aufgrund der Täuschung Geldbeträge
auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, wodurch ein Schaden in
Höhe von mindestens EUR 325‘000.-- entstanden sei. Unter diesen Umstän-
den ist ein Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Täterschaft zu bejahen.
Der im tschechischen Ersuchen dargelegte Sachverhalt kann prima vista als
Anlagebetrug qualifiziert und unter Art. 146 StGB subsumiert werden (vgl.
BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 82 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3.3 und 5.2).
4.6.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege kein Vermögensschaden
vor, ist entgegenzuhalten, dass diesfalls ein Betrugsversuch zu bejahen
wäre, der nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar ist. Soweit die Be-
schwerdeführerin Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Tschechien
macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grund-
sätzlich nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Ersuchen angeführ-
ten Tatsachen zutreffen oder nicht, und haben im Anwendungsbereich des
EUeR die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu
überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom 8. Februar 2011
E. 1.3 m.w.H.). Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrichter
im ersuchenden Staat vorzunehmen.
4.6.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der von den ausländischen
Behörden dargelegte Sachverhalt auch unter Art. 44 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanz-
marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 10 des Bundesgeset-
zes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenge-
setz, BEHG; SR 954.1) subsumiert werden könnte (act. 6, S. 5).
4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die Rüge geht
fehl.
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5.
5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässig-
keitsgrundsatzes (act. 1, S. 6 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die-
jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die-
jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht
erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423;
122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu
beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-
nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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5.3 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Bankunterlagen könnten
für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher her-
auszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kontoauszüge für die Zeit ab
dem 1. Januar 2017 und Unterlagen im Zusammenhang mit der am 28. Juni
2017 beschlossenen Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin (vormals B.
AG). Des Weiteren sind von der Herausgabe zwei im Internet einsehbare
Handelsregisterauszüge betroffen, als die Beschwerdeführerin noch die
Firma B. AG trug. Nachdem die ersuchende Behörde die von den mutmass-
lich geschädigten Personen getätigten Investitionen und in diesem Zusam-
menhang getätigten Einzahlungen auf das Konto IBAN […] zu ermitteln ver-
sucht, ist die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen nicht zu beanstan-
den. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismitteln
keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht potentiell erheblich wären. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegne-
rin die Herausgabe der angeforderten Unterlagen in zeitlicher Hinsicht ein-
schränkte und deren Herausgabe erst ab dem 1. Januar 2017 und nicht ab
Eröffnung des Kontos verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, pag.15 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, in-
wiefern die Herausgabe der Bankunterlagen sich für die Beschwerdeführerin
als geschäfts- und rufschädigend auswirken könnte. Die Beschwerdegegne-
rin weist richtigerweise darauf hin, dass die Bankunterlagen an die tschechi-
schen Behörden im Rahmen der Rechtshilfe herausgegeben werden, die
sich sowohl an die Schweigepflicht als auch an das von der Schweiz ange-
brachte Spezialitätsprinzip zu halten haben. Dass sich die tschechischen Be-
hörden daran nicht halten würden, wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
ist nicht zu erkennen. Bei diesem Ergebnis ist der Eventualantrag der Be-
schwerdeführerin abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere
Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür-
den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- 12 -
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Meier
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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