Entscheid vom 27. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre de
Weck,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.255
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Sachverhalt:
A. Die Schweiz ersuchte am 2. November 2016 Brasilien um Übernahme des
Strafverfahrens SV.15.1169 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA").
Die BA ermittelte einerseits gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie der Gehilfenschaft zur Beste-
chung (Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Andererseits richtete sich die
Straf-untersuchung der BA gegen B., wegen Verdachts der passiven Beste-
chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und qualifizierter Geldwä-
scherei.
Im Rahmen des in der Schweiz eröffneten Verfahrens habe sich der Ver-
dacht verdichtet, dass im Zusammenhang mit dem Bau von Reaktoren in
Brasilien Bestechungsgelder im Umfang von mindestens USD 8'800'000.--
und EUR 6'000'000.--, die vom Konzern C. sowie von der Gruppe D. stam-
men würden, zu Gunsten von A. ausgerichtet worden seien (Schlussverfü-
gung der BA vom 16. August 2018 S. 3 Ziff. 5).
B. Das Büro des Staatsanwaltes der Republik des Bundesstaates Rio de
Janeiro ersuchte die Schweiz am 7. Dezember 2017 um Rechtshilfe. Brasi-
lien ging es dabei um die Aufrechterhaltung der Kontosperren von vier Bank-
verbindungen bei der Bank E. (Nr. 1 von A.; Nr. 2; Nr. 3; Nr. 4).
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das
Rechthilfeersuchen ein. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wur-
den die Bankunterlagen betreffend der obgenannten Bankverbindungen aus
dem Strafverfahren SV.15.1169 beigezogen. Ebenfalls mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Beschlag-
nahme der Vermögenswerte auf den Bankverbindungen "No 1" sowie der
F. Corp. an.
Die Bankverbindung Nr. 1 von A. wies per 30. Juni 2018 einen Saldo über
USD 15'292'190.-- aus. Die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf F. Corp., wies
per 30. Juni 2018 einen Saldo über USD 4'608'446.00 aus.
D. Die Schlussverfügung der BA vom 15. August 2018 entsprach dem Rechts-
hilfeersuchen vom 7. Dezember 2017. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispo-
sitivs halten die am 10. Januar 2018 angeordneten Sperren aufrecht.
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E. Dagegen erhob A. am 17. September 2018 Beschwerde, mit den Anträgen
(act. 1 S. 2):
A la forme
1. Déclarer recevable le présent recours.
Au fond
2. Admettre le présent recours.
3. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération
le 15 août 2018 dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire RH.17.0262
en tant qu'elle ordonne le maintien du séquestre frappant les avoirs déposés sur
la relation bancaire n° 1 ouverte au nom d’A. auprès de la banque E. prononcé
par décision incidente du 10 janvier 2018.
Cela fait et statuant à nouveau
Principalement
4. Ordonner la levée immédiate du séquestre frappant les avoirs déposés sur la
relation bancaire n° 1 ouverte au nom d’A. auprès de la banque E. prononcé par
décision incidente du 10 janvier 2018.
Subsidiairement
5. Ordonner la levée immédiate du séquestre frappant les avoirs déposés sur la
relation bancaire n° 1 ouverte au nom d’A.auprès de la banque E. prononcé par
décision incidente du 10 janvier 2018 à hauteur de USD 12'181'900.--.
En tout état
6. Dire que les frais judiciaires sont à la charge de la Confédération suisse.
7. Allouer une juste indemnité à A. à titre de dépens.
Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Oktober 2018 beantragt im Wesent-
lichen, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Die Replik vom 26. Okto-
ber 2018 hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest
(act. 10). Die Duplik der BA erging am 8. November 2018 (act. 13). Sie wurde
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend "Rechtshilfevertrag Brasilien") massgebend.
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Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkom-
men vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung auslän-
discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) so-
wie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten
Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl.
auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren anwendbar (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7
Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG;
BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG. Der Schlussverfü-
gung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten
werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 Iit. a IRSG). Die Kontoinhaber können
bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die
Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Ent-
scheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um
Aufhebung der Beschlagnahme abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar,
denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht. Die Vermögenssperre
kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden, was grund-
sätzlich zur Gewährung des Rechtsschutzes genügt. Verfügungen, die Ge-
suche um Freigabe von Vermögenswerten abweisen, welche nach Rechts-
- 5 -
kraft der Schlussverfügung (betreffend die Beschlagnahme der Gegen-
stände oder Vermögenswerte) und nach längerer Zeit gestellt werden, sind
prozessual ebenfalls als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu
qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2). Die entsprechende Beschwerdefrist be-
trägt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer
persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird wie im Falle der Heraus-
gabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kon-
toinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung
in BGE 137 IV 134 E. 5, 6.1; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts
1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
2.2 Die BA sperrte die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin am 10. Januar
2018, womit sie im Rahmen der vorliegend angefochtenen Schlussverfü-
gung vom 15. August 2018 zur Beschwerde gegen die Vermögenssperre
(Beschlagnahme) bezüglich der auf sie lautenden Kontoverbindung legiti-
miert ist. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzu-
treten.
3.
3.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde
über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen
(Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat
diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen
nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt
werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts-
hilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergän-
zung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1
S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip verlangt für die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken,
dass ihre Höhe sich nach dem mutmasslichen Verbrechenserlös richtet
(BGE 130 II 329 E. 6).
Bis ein Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein sol-
cher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann,
insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist, bleiben Gegenstände oder
Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV; BGE 136 IV 4 E. 6.5). Eine
vorzeitige Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nur möglich, wenn
- 6 -
deren Herausgabe an den ersuchenden Staat oder Rückerstattung- und Ein-
ziehungsentscheide durch den ersuchenden Staat von vornherein oder in-
nert vernünftiger Frist unmöglich erscheinen. Das Bundesgericht hat aller-
dings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unver-
hältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber be-
stehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005
vom 22. März 2007 E. 3.2; TPF 2007 124 E. 8; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 340).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2017 sowie das Urteil der
7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016
schildern den folgenden Sachverhalt:
3.2.1 Das in Brasilien gegen B. geführte Verfahren (Verfahrensnummer: 0510926-
86.2015.4.02.5101) gehe auf den Verfahrenskomplex "Operation Lava Jato"
zurück, in welchem die brasilianische Bundespolizei in Zusammenarbeit mit
der brasilianischen Bundesanwaltschaft umfangreiche Untersuchungen we-
gen Korruptions-, Geldwäscherei- und anderen verbrecherischen Handlun-
gen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der halbstaatlichen
Petroleo Brasileiro SA (nachfolgend "Petrobras") getätigt habe. Im Rahmen
dieses Verfahrenskomplexes hätte sich der Verdacht, dass die Repräsen-
tanten eines riesigen kriminellen Kartells, mutmasslich bestehend aus den
Baufirmen G., D., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T. und AA. ihre
deliktischen Handlungen, wie namentlich Bestechungshandlungen und
Geldwäschereihandlungen, nicht nur im Zusammenhang und zum Nachteil
von Petrobras verübt, sondern denselben modus operandi bei ihren mit der
BB. SA geschlossenen Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines bra-
silianischen Atomkraftwerkes angewandt hätten. Ferner habe sich in diesem
Verfahrenskomplex der Verdacht erhärtet, dass B. über Bankverbindungen,
die seinen Töchtern zuzurechnen seien, Bestechungsgelder angenommen
und gewaschen haben soll. Die brasilianische Bundesanwaltschaft führe ge-
gen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf passive Bestechung,
Geldwäscherei sowie wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
Wie aus dem im brasilianischen Verfahren Nr. 0510926-86.2015.4.02.5101
ergangenen Urteil vom 3. August 2016 hervorgehe, würde sich das Strafver-
fahren auch gegen die Tochter von B., A., richten. Sie werde u.a. wegen
Verdachts auf Geldwäscherei sowie Teilnahme an einer kriminellen Organi-
sation in Brasilien strafrechtlich verfolgt (vgl. pag. RH.17.0262 1 0298–301).
3.2.2 B. sei von 2005 bis 2015 Direktor der halbstaatlichen BB. SA gewesen, wel-
che vom staatlichen Energieversorger Eletrobras beherrscht werde. Aus
dem Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom
- 7 -
3. August 2016 ergebe sich, dass B. wegen Annahme von Bestechungsgel-
dern im Rahmen der Ausübung seines Amtes bei BB. SA im Zusammenhang
mit dem Bau eines Wasserdruckreaktors sowie wegen Geldwäscherei und
Beteiligung an einer kriminellen Organisation bereits erstinstanzlich verurteilt
sei. B. sei darin insbesondere für die Annahme von Bestechungsgeldern im
Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. Vergabe von Aufträgen der
BB. SA verurteilt worden. Dem vorgenannten Urteil ist zu entnehmen, dass
B. für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern der Baufirma K. im Um-
fang von mindestens BRL 3'438'500.-- (vgl. pag. RH.17.0262 1 0327, ca.
CHF 903'624.--) sowie von der Baufirma R. im Umfang von mindestens
BRL 1'000`000.-- (vgl. pag. RH.17.0262 1 0339, ca. CHF 262'796.--) verur-
teilt worden ist.
B. soll namentlich eine chinesische Offshore Gesellschaft namens CC. Ltd
eingetragen auf seine Töchter, A. und DD., dazu verwendet haben, um die
empfangen Bestechungsgelder zu waschen.
Gemäss den brasilianischen Untersuchungsbehörden soll insbesondere am
30. Oktober 2014 eine Zahlung in der Höhe von USD 199'975.-- von einem
Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank E. auf ein Konto Nr. 5 lautend auf
CC. Ltd bei der Bank EE. in Luxembourg, erfolgt sein.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen betreffe nur B. und
begründe nicht, warum auch ihre Vermögenswerte, diejenigen einer Dritten,
zu beschlagnahmen wären. Die brasilianischen Behörden würden nicht vor-
bringen, es handle sich dabei um deliktische Gelder (act. 1 S. 19; act. 10
S. 4 f.).
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Sperre der gesamten Bank-
verbindung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Brasilien könne aus
dem Urteil vom 3. August 2016 höchstens CHF 3'110'290.-- beanspruchen,
während in der Schweiz durch die Schlussverfügung USD 15'292'190.-- be-
schlagnahmt blieben. Hinzu trete, dass die am 3. August 2016 Verurteilten
solidarisch für den Schaden haften würden. Diesbezüglich sei vorliegend
auch relevant, dass die Gesellschaft K. SA sich bereits zur Zahlung eines
hohen Betrages verpflichtet habe (act. 1 S. 19 f.; act. 10 S. 5 f.). Sodann
dürfe das brasilianische Urteil vom 3. August 2016 nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin geändert werden (Verbot der "reformatio in peius"). Die
dort genannten Beträge stellten die Obergrenze möglicher Einziehungen
dar. Die bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit dem Konto
und dem Strafverfahren würden nie die Höhe von rund USD 15 Mio. errei-
chen. Der beschlagnahmte Betrag dürfe nicht die Summe überschreiten,
- 8 -
welche der ersuchende Staat einzuziehen gedenke (act. 1 S. 21 f.). Ansons-
ten erwähne das Rechtshilfeersuchen die von der BA an Brasilien abgetre-
tene Strafuntersuchung mit keinem Wort. Weder gebe es daher Hinweise auf
zusätzliche geplante Einziehungen noch seien die von der BA erwähnten
Überweisungen von EUR 6.6 Mio. und USD 8 Mio. erwähnt. Die BA über-
schreite ihr Ermessen, wenn sie Rechtshilfe für ein Verfahren leiste, wofür
Brasilien gar keine Rechtshilfe beanspruche oder wünsche (act. 1 S. 22 f.;
act. 10 S. 2 f.). Die Bestätigung der Verfahrensübernahme sei denn auch
erst am 26. März 2018 erfolgt (act. 10 S. 3). Würden darin weder B. noch A.
erwähnt, müsse dies doch heissen, dass Brasilien diesbezüglich keine Un-
tersuchung führe (act. 10 S. 4). Schliesslich sei die Einziehung nach Art. 72
StGB von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation vorliegend gar
nicht anwendbar. Eine solche werde von Brasilien wiederum nicht erwähnt
und entspreche nicht brasilianischem Einziehungsrecht (act. 1 S. 26; act. 10
S. 6 f.).
3.4 Art. 18 IRSG erfordert für vorsorgliche Massnahmen wie die Beschlagnahme
vom 10. Januar 2018 nur, dass die vorgesehene Rechtshilfe nicht offensicht-
lich unzulässig oder unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts
1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Dafür gibt es heute keine konkre-
ten Anhaltspunkte.
Brasilien ermittelte gegen A. wegen Verdachts auf Geldwäscherei sowie
Teilnahme an einer kriminellen Organisation (vgl. obige Erwägung 3.2.1 Ur-
teil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. Au-
gust 2016). Das Urteil schliesst spätere Einziehungen im Verfahrenskomplex
weder aus noch begrenzt es sie. Die Schweiz stellte das Übernahmeersu-
chen denn auch erst nach diesem Urteil, am 2. November 2016. Wiederum
später, am 7. Dezember 2017, ersuchte Brasilien die Schweiz um die
Rechtshilfe des vorliegenden Verfahrens. Die brasilianischen Behörden er-
suchen ausdrücklich um die Sperre der Kontoverbindung der Beschwerde-
führerin. Aus der Übernahme des Schweizer Strafverfahrens geht hervor
(vgl. act. 6.3 Bestätigung vom 12. März 2018), dass in Brasilien noch stets
ermittelt wird.
Auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist gegeben. Über ein
Konto der Beschwerdeführerin persönlich sollen mutmasslich deliktische
Gelder gewaschen worden sein (vgl. die in Erwägung 3.2.2 erwähnte Trans-
aktion über USD 199'975.--; vgl. auch Schlussverfügung S. 8 Ziff. 15). Dieser
Konnex zwischen der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin und dem
Sachverhalt des ausländischen Strafverfahrens genügt für die Beschlag-
nahme. Die BA weist bezüglich der Höhe der Beschlagnahme darauf hin,
dass sich bereits aus ihrem abgetretenen Strafverfahren Deliktserlöse über
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USD 8.8 Mio. sowie EUR 6 Mio. ergeben können (Schlussverfügung S. 9 f.
Ziff. 21; vgl. auch act. 6 S. 5 f. Replik). Überdies ermittelt Brasilien gegen A.
auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Nach Schweizer
Recht wird bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen
Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), die Verfü-
gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet
(Art. 72 StGB Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisa-
tion). Die Beschlagnahme ist damit zulässig und weiter aufrechtzuerhalten.
Die Rüge ist unbegründet.
4. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet
abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses (vgl. act. 4) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexandre de Weck
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b, BGG; SR 173.110).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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