Entscheid vom 26. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Raymond Bisang
und/oder Thomas Koch,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bunde s s t r a f ge r ic h t
T r ibuna l pé na l f é dé r a l
T r ibuna le pe na le f e de r a le
Tr ibuna l pe na l f e de r a l
Ges c häf t snum mer: R R. 2018.267
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Sachverhalt:
A. Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 14. Oktober 2013
gegen A., B., C., D. und E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Be-
truges nach russischem Recht (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2,
Urk. 2).
B. Am 10. April 2015 erstattete die Bank F. bei der Meldestellte für Geldwä-
scherei (MROS) zwei Verdachtsmeldungen betreffend die Konten Nr. 1, 2, 3
und 4, lautend unter anderem auf A. Am 21. April 2015, ergänzt am 21. Sep-
tember 2015, leitete die MROS die bei ihr eingereichten Verdachtsmeldun-
gen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) wei-
ter (Verfahrensakten, blaues Dossier, Urk. 1 bis 5/1-5, 9).
C. Mit Schreiben vom 25. September 2015 erstattete das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend „BJ“) im Auftrag der StA ZH bei der Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation (nachfolgend „GStA RU“) eine Meldung nach
Art. 67a IRSG und setzte diese über den bei der StA ZH gemeldeten Sach-
verhalt in Kenntnis (Verfahrensakten, blaues Dossier, Urk. 6, 10).
D. Am 27. November 2015 gelangte die GStA RU mit Rechtshilfeersuchen vom
10. November 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Infor-
mation, ob A. in der Schweiz Bankkonten habe und um Sperrung dieser Kon-
ten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Urk. 2; Ordner 1, Lasche 3,
Urk. 3/2).
E. Am 3. Dezember 2015 übergab das BJ das russische Ersuchen der StA ZH
zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/3). Mit Eintretens-
und Zwischenverfügung Nr. 1 vom 11. Dezember 2015 entsprach die StA ZH
dem Ersuchen und forderte die Bank F. unter anderem auf, ihr Kontounter-
lagen zu den auf A. lautenden Konten einzureichen und diese zu sperren
(Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 4, Urk. 4; Ordner 1, Lasche 5, Urk. 5).
Die Bank F. kam dieser Aufforderung am 30. Dezember 2015 nach (Verfah-
rensakten, Unterlagen der Bank F., Ordner 1/3, pag. 1 000 f.).
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F. Mit Schlussverfügung Nr. 1 vom 15. August 2018 ordnete die StA ZH die
Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto bei der
Bank F. mit der Stammnummer 4, lautend auf A., an (act. 1.2).
G. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
20. September 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt zusammengefasst,
die Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 1 sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 1 aufzu-
heben und an die StA ZH zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventua-
liter sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die
rechtskräftige Erledigung der Gerichtssache Nr. […] am Simonovski Bezirks-
gericht der Stadt Moskau zu nehmen (act. 1).
H. Die Schreiben der StA ZH und des BJ vom 11. Oktober 2018, worin sie die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit darauf einge-
treten werden könne, wurden A. am 17. Oktober 2018 zugestellt (act. 8, 9
und 11). Zu den Beschwerdeantworten liess sich A. mit Eingabe vom 29. Ok-
tober 2018 vernehmen (act. 14). Die Schreiben des BJ und der StA ZH, mit
welchen sie auf die Einreichung einer Duplik verzichteten, wurde A. am
15. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 16, 18, 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation ist
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit der Staatsvertrag be-
stimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, bzw. das
schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136
IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter-
nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136
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IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN ,
a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von
einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5;
TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai
2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist der Beschwerde-
führer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Üb-
rigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem russischen Rechtshilfeersuchen sei
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario nicht
zu entsprechen. Er sei in Russland zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden, die er bereits vollständig verbüsst habe. Das Urteil des Be-
zirksgerichts Simonovskij der Stadt Moskau vom 5. April 2016 sei am 7. Juni
2016 rechtskräftig geworden. Mithin sei im ersuchenden Staat kein Strafver-
fahren mehr hängig. Zudem sei die Zivilklage der Geschädigten auf Scha-
denersatz in Höhe von RUB 1‘191‘636‘948.75 abgewiesen worden und ge-
gen den Beschwerdeführer sei auch keine Ersatzforderung, Einziehung oder
Sicherstellung ausgesprochen worden. Der Beizug der Bankunterlagen sei
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für das abgeschlossene Verfahren mit Sicherheit irrelevant und ein separa-
tes zivilrechtliches Verfahren sei nicht eingeleitet worden, wofür auch keine
Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten wäre (act. 1, S. 3 f.; act. 14, S. 2 ff.).
3.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden,
wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was
voraussetzt, dass dort ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161
E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des
hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen be-
reits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts
1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7). In diesem Sinne bestimmt auch Art. 5
Abs. 1 lit. b IRSG, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird,
wenn die Sanktion bereits vollzogen wurde. Eine Sanktion ist dann vollzo-
gen, wenn sie nach Massgabe des anwendbaren Vollzugsrechts verbüsst
wurde und im Vollzugsstaat keine weiteren Folgen eintreten können (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007
E. 6). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so
hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischen-
zeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann
nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwi-
schenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren.
Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es
zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Feb-
ruar 2010 E. 1, mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, sie habe
davon ausgehen können, die russischen Behörden würden am Ersuchen
festhalten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lassen die vorliegenden
Unterlagen darauf schliessen, dass die russischen Behörden weiterhin an
der Herausgabe der angeforderten Unterlagen interessiert sind.
3.3.2 Im russischen Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2015, das den ge-
setzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR sowie Ar. 28 Abs. 3 lit. a
IRSG genügt, wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer und G. seit
15. November 2013 in Haft befänden und die beschuldigte D. unter Hausar-
rest stünde. Die Beschuldigten und weitere Personen hätten Betrug und Ver-
trauensmissbrauch in besonders grossem Ausmass begangen, indem sie
die Unternehmung H. in 2007-2008 in den Einkauf von Anlagen zwischen-
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geschaltet hätten, um auf diese Weise die Unternehmung I. durch Überfak-
turierung von Dienstleistungen im Bereich Bau und Montage von Anlagen zu
schädigen. Die Höhe des der Unternehmung I. mutmasslich zugefügten
Schadens belaufe sich auf mindestens RUB 1‘191‘636‘948.75. Am 29. Sep-
tember 2014 sei gegen die Beschuldigten Anklage erhoben worden und das
Strafverfahren werde vor dem Kreisgericht Simonovsky in Moskau behan-
delt. C. und B. seien am 23. Mai und 26. November 2014 zur internationalen
Fahndung ausgeschrieben worden (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2,
Urk. 2).
3.3.3 In der Folge wandten sich die russischen Behörden mit Schreiben vom
20. Oktober 2016 und 20. November 2017 an das BJ (Verfahrensakten, Ord-
ner 1, Lasche 3, Urk. 3/20; Ordner 1, Lasche 16). Obschon in diesen beiden
Schreiben der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens gegen den Be-
schwerdeführer per 7. Juni 2016 erwähnt wurde, zogen die russischen Be-
hörden das Rechtshilfeersuchen nicht zurück. Stattdessen wurden im
Schreiben vom 20. Oktober 2016 die von der Schweiz rechtshilfeweise an-
geordnete Kontosperre und deren Aufrechterhaltung erwähnt. Insbesondere
wurde am Ende des Schreibens Folgendes ausgeführt: „In diesem Zusam-
menhang bestätigen wir die Notwendigkeit der Erfüllung des Ersuchens vom
27. November 2015 in Bezug auf Vorlegung der Information über Konten in
der Bank F. und der Sperrung der auf diesem Konto befindlichen Geldmittel.“
(Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 3, Urk. 3/20). Aufgrund dieser Ausfüh-
rungen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die russi-
schen Behörde an ihrem Ersuchen festzuhalten beabsichtigen.
3.3.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag der vom Beschwerdeführer
ins Recht gelegte Auszug aus dem Urteil des Simonovski Bezirksgerichts
der Stadt Moskau vom 5. April 2016, das am 7. Juni 2016 in Rechtskraft
erwuchs (act. 1.3), nichts zu ändern. Aus diesem geht hervor, dass lediglich
der Beschwerdeführer, G., D. und E. angeklagt und zu Freiheitsstrafen von
bis zu drei Jahren verurteilt wurden. Obschon die im Rechtshilfeersuchen
und im Urteil vom 5. April 2016 erwähnte Geschädigte Unternehmung I. und
die von ihr behauptete Höhe des ihr erwachsenen Schadens identisch sind,
kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich beim Urteil vom 5. Ap-
ril 2016 um das Endurteil in der vorliegenden Sache handelt. Soweit aus den
Akten ersichtlich ist, sind C. und B. weiterhin zur Verhaftung ausgeschrieben,
mithin liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich aller Beschuldig-
ten vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst
haben sollte, ist das gegen C. und B. geführte Strafverfahren noch hängig
und die herauszugebenden Unterlagen sind zumindest im Hinblick auf das
gegen sie geführte Strafverfahren von Bedeutung. Unter diesen Umständen
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ist von einer Rücksprache betreffend die rechtskräftige Erledigung des Ver-
fahrens gegen den Beschwerdeführer abzusehen und der Eventualantrag ist
abzuweisen.
3.3.5 Dass die Beschwerdegegnerin unter den vorgenannten Umständen von ei-
nem Nachfragen bei den russischen Behörden abgesehen hat, ist nicht zu
beanstanden. Die Rüge geht fehl.
4.
4.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 4 f.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die-
jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die-
jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht
erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423;
122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu
beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-
nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
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161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.)
4.3 Wie vorgängig festgestellt (vgl. E. 3.3 hiervor), können die herauszugeben-
den Unterlagen für das russische Strafverfahren von Bedeutung sein und
sind deshalb herauszugeben. Das Argument des Beschwerdeführers, das
Rechtshilfeersuchen basiere auf einem in der Schweiz erschienenen und
von einem Dritten gelesenen Medienartikel, vermag nicht zu überzeugen.
Das Ersuchen seitens der russischen Behörden erfolgte im Nachgang an die
seitens des BJ erstattete Meldung i.S.v. Art. 67a IRSG, die gestützt auf die
beiden Verdachtsmeldungen der Bank F. an die MROS basierte. Nachdem
die Beschwerdegegnerin das Ersuchen als zu breit gefasst erachtete und die
Rechtshilfemassnahme auf die bereits bekannte Bankbeziehungen redu-
zierte, ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu erken-
nen.
5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere
Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung
des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Raymond Bisang und/oder Thomas Koch
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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