Entscheid vom 6. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt David
Bodmer,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumä-
nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.274
Sachverhalt:
A. Die nationale Antikorruptionsbehörde in Rumänien führt gegen B. und C. im
Zusammenhang mit der Implementierung des Projekts „D.“ durch die Gesell-
schaft E. Srl ein Strafverfahren wegen Verdachts von Korruptionsdelikten
(„Verkehr von Einfluss“) und Geldwäscherei.
B. Vor diesem Hintergrund gelangten die rumänischen Behörden mit Rechtshil-
feersuchen vom 3. April 2018 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe
von Bankunterlagen (act. 1.3).
C. Mit Verfügungen je vom 7. Mai 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das
rumänische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei der Bank F. die Her-
ausgabe von Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1, lau-
tend auf A. Ltd., an (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, nicht paginiert).
D. Mit Datum vom 26. Juni 2018 zog die Bundesanwaltschaft die im (nationa-
len) Strafverfahren SV.17.1067 edierten Bankunterlagen der unter lit. C ge-
nannten Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, nicht paginiert).
E. Nachdem die A. Ltd. Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens erhalten
hatte, nahm diese am 16. Juli 2018 zur beabsichtigten Herausgabe der
Bankunterlagen Stellung (vgl. act. 1.2 Ziff. I 8.).
F. Mit Schlussverfügung vom 29. August 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft
die Herausgabe der von der Bank F. edierten bzw. beigezogenen Bankun-
terlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., an (act. 1.2).
G. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen
(act. 1):
„1. Es sei dem Rechtshilfeersuchen der Nationalen Antikorruptionsbehörde Rumä-
niens vom 3. April 2018 (Nr. 658/2018) nicht zu entsprechen. Demzufolge sei
die Eintretensverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom
7. Mai 2018 (Verfahren RH.18.0039) und die Schlussverfügung im gleichen
Verfahren vom 29. August 2018 aufzuheben.
2. Es seien sämtliche Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank
F. (vormals […]), lautend auf A. Limited, der ersuchenden Behörde nicht her-
auszugeben, insbesondere seien nicht zu übermitteln:
Eröffnungsunterlagen (pag. B07-101-001-01-E-0001 bis -0160)
Kundenkorrespondenz und –geschichte (pag. B07-101-001-01-K-0001 bis -
0009 und -0021 bis -0030; pag. B05.001.01.K-0001 bis -0016)
Vermögensausweise (pag. B07-101-001-01-V-0001 bis -0066)
Auszüge für das CHF-Konto (pag. B07-101-001-01-01-0001 bis -0017)
Auszüge und Detailbelege für das EUR-Konto Nr. 2 (pag. B07-101-001-01-
02-0001 bis -0138 und B05-101.001.01.01-0001 bis -0089)
Auszüge Depotkonto (pag. B07-101-001-01-03-0001 bis -0045)
Auszüge für das EUR-Konto-Nr. 2a (pag. B07-101-001-01-04-0001 bis -
0078).
3. Eventualiter seien die in Anhang 2 lit. b bis lit. g erwähnten Unterlagen erst für
den Zeitraum ab dem 25. November 2010 zu liefern; die früher datierenden Un-
terlagen seien von der Datenlieferung auszunehmen bzw. zu schwärzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“
H. Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz beantra-
gen in ihren Beschwerdeantworten vom 19. und 29. Oktober 2018 je die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8), was der A. Ltd.
am 30. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies
gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR
0.311.53) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,
N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von
einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5;
TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwer-
deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin macht gel-
tend, die Schlussverfügung vom 29. August 2018 sei ihr am 3. Septem-
ber 2018 zugestellt worden (act. 1 S. 2), was von der Beschwerdegegnerin
nicht bestritten wird. Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten kann
nicht überprüft werden, wann der Beschwerdeführerin die Schlussverfügung
zugestellt worden ist. Die Frage, ob die Beschwerde vom 3. Oktober 2018
(Poststempel) somit fristgerecht erhoben worden ist, kann jedoch offen blei-
ben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin
abzuweisen ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, die Sachver-
haltsdarstellung im Rechtshilfegesuch sei derart knapp gehalten, dass eine
Subsumierung unter einen Straftatbestand nach schweizerischem Recht
nicht möglich sei (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr
an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136
IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die
sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be-
weiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen,
sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit
welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden
Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische
Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,
dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach
schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen
dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen
des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II
81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im
Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der
Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize-
rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den
Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch
zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1
m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte
Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen
Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu
werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn-
ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem
von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah-
ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen
und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine
Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 kann folgender Sachverhalt ent-
nommen werden:
Zwecks Umsetzung des Projekts „D.“ habe das rumänische Ministerium für
Kommunikation und Informationsgesellschaft mit der E. Srl einen Vertrag ab-
geschlossen, demzufolge sich letztere verpflichtet habe, die Hard- und Soft-
ware zu liefern und die Netzwerkinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Im
Jahre 2010 habe es mit dem betreffenden rumänischen Ministerium Schwie-
rigkeiten mit der Durchführung des Vertrags geben. B. habe vom damaligen
Geschäftsführer der E. Srl, G., über C. einen Betrag von EUR 3 Mio. ver-
langt, um die Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Ver-
trags freizugeben. Den Kontakt zu C. habe H. vermittelt. Ein Teil des Betrags
von EUR 3 Mio. sei an H., ein anderer Teil über eine von diesem beherrschte
Gesellschaft und der Rest in bar ausbezahlt worden. Der gesamte Betrag sei
schliesslich in den Jahren 2010-2011 auf das von H. beherrschte Konto der
Beschwerdeführerin geflossen. G. habe im Rahmen der Strafuntersuchung
fünf Kontoauszüge eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Firma I. Ltd.
in Liechtenstein der Beschwerdeführerin auf ihr Konto Nr. 2 bei der Bank F.
in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt EUR 2.68 Mio. überwiesen habe.
4.5 Aktive Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB begeht, wer einem Mitglied
einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich
bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schieds-
richter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen
amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Drit-
ten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dem-
gegenüber bildet die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB
das Gegenstück zu Art. 322ter StGB und bezieht sich auf den Amtsträger, der
einen nicht gebührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder for-
dert.
Der Sachverhaltsdarstellung im rumänischen Rechtshilfeersuchen ist zu-
nächst zu entnehmen, gegen wen sich das rumänische Strafverfahren rich-
tet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und
welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen werden: aktive und passive
Bestechung (Art. 322ter und 322quater StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB). Im Rechtshilfeersuchen wird allerdings weder die Funktion von B.
noch diejenige von C. beschrieben. Den Ausführungen in der Schlussverfü-
gung zufolge sei B. zum Tatzeitpunkt Mitglied der rumänischen Regierung
gewesen, was gemäss Beschwerdegegnerin notorisch sei (vgl. act. 1.2 I.
Ziff. 1). Auch die Beschwerdeführerin scheint diese Tatsache als bekannt
vorauszusetzen. Eine einfache Internet-Recherche ergibt denn auch, dass
B. zum Tatzeitpunkt die Funktion einer rumänischen Ministerin inne hatte
und C. ihr damaliger Ehemann war (vgl. https://[…]). Vor diesem Hintergrund
kann diese Lücke in der Sachverhaltsdarstellung aus öffentlichen Quellen
auf einfache Weise gefüllt werden. Somit schadet es in concreto nicht, dass
im Rechtshilfeersuchen keine Ausführungen zur Funktion von B. und C. ge-
macht werden. Die Sachverhaltsdarstellung enthält somit keine offensichtli-
chen Fehler, Lücken oder Widersprüche welche eine Überprüfung der Straf-
barkeit verunmöglichen würden.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als sich das Verhalten
von C. nicht unter den Tatbestand der passiven Bestechung subsumieren
lässt, da dieser als Privatperson gehandelt haben soll. Allerdings machen
sich im Falle einer Drei- oder Mehrparteienbeziehung, da zwischen dem
Amtsträger und dem Bestechenden eine Privatperson als Vermittler fungiert,
der Bestechende und der Vermittler je der aktiven Bestechung strafbar,
wenn der Amtsträger in die Bestechungsabrede eintritt und diese akzeptiert
(vgl. BBl 2004 6983, 7014; BBl 2014 3591, 3604 f.; Erläuternder Bericht über
die Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Korrupti-
onsstrafrecht] vom 15. Mai 2013, S.13 f.). Genau von einer solchen Konstel-
lation ist vorliegend prima facie auszugehen: gemäss den Ausführungen im
Rechtshilfeersuchen soll B. unter Zwischenschaltung von C. die Beste-
chungszahlungen verlangt haben. Der Umstand, dass B. und C. verheiratet
waren, spricht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht gegen
eine solche Bestechungsabrede. Im Gegenteil: darf doch gerade in Fällen,
da der Vermittler der Ehepartner des Amtsträgers ist, davon ausgegangen
werden, diese hätten sich mit Bezug auf die Bestechung abgesprochen.
Der Sachverhalt lässt sich damit ohne Weiteres unter die Tatbestände der
aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter und 322quater StGB
subsumieren. Ob sich daneben der Sachverhalt unter den Tatbestand der
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren lässt, muss nicht
weiter geprüft werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach seien die herauszugebenden Bank-
unterlagen für das laufende Strafverfahren in Rumänien beweisuntauglich.
Die Umstände des Geldflusses von I. Ltd. an C. seien den rumänischen
Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt. Es sei daher nicht nachvollzieh-
bar, inwieweit die Herausgabe der Bankunterlagen an die rumänischen Be-
hörden die Strafverfolgung der Beschuldigten erleichtern würde. Auf jeden
Fall sei die Herausgabe jedoch in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, auf den
Zeitraum nach der ersten Überweisung von der I. Ltd. an die Beschwerde-
führerin am 25. November 2010 (act. 1 S. 4 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar-
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als
Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er-
scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318
E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz-
lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän-
dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-
ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-
tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c;
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas-
tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver-
dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen
Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene
Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass
die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang
mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung Ziff. 4
und 5). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die Beschwerdegeg-
nerin hat insbesondere für den Zeitraum vom 25. November 2010 bis
18. November 2011 zahlreiche Zahlungen von der I. Ltd. auf das Konto der
Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt EUR 3.08 Mio. feststellen
können. Als Zahlungsgrund seien „Service Agreements“ angegeben worden,
gemäss denen sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, Leistungen in
der IT- und Telekombranche sowie im Bereich Sport, Fitness und Freizeit zu
erbringen. Gemäss dem gegenwärtigen Ermittlungsstand könne nicht aus-
geschlossen werden, dass dieser Betrag dem von E. Srl geleisteten
Schmiergeld an B. entspreche (vgl. act. 1.2 II Ziff. 4 und 5). Ziel des Rechts-
hilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Be-
rechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind
die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche
Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder-
ten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Be-
zug auf sämtliche das Konto der Beschwerdeführerin betreffenden Unterla-
gen zu bejahen, und zwar für den ganzen Deliktszeitraum, d.h. von Anfang
2010 bis Ende 2011. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden
des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu
übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht
beziehen können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie
vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmass-
lich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Von einer unzulässigen Beweis-
ausforschung kann keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die ersuchende Behörde bereits mit einem früheren Rechtshilfeersu-
chen ein anderes Strafverfahren betreffend die Herausgabe derselben Bank-
unterlagen verlangt und dass gegen die entsprechende Schlussverfügung
der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erfolgreich Beschwerde
erhoben hat (vgl. Entscheid RR.2018.130 vom 19. Juni 2018). So ist es nicht
ausgeschlossen, dass die gleichen Bankunterlagen in verschiedenen Straf-
verfahren potentiell erheblich sein können. Ob schliesslich die von der I. Ltd.
auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge tatsächlich
nicht deliktischer Herkunft sind – wie von der Beschwerdeführerin behauptet
– ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand
im rumänischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um
eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung
(vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips ist damit nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Bodmer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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