Entscheid vom 27. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F. Ltd.,
7. G. CORPORATION,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Beschwerdeführer 1-7
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Aufrechterhaltung Kontosperren (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.275-281
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf das Melderecht im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattete
die Bank H. am 19. Mai 2005 sieben Verdachtsmeldungen an die Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft I ZH“) be-
treffend Konten, welche entweder auf A. oder einer mit A. verwandten Per-
son lauteten oder an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war. Der Verdachts-
meldung lagen Presseartikel zugrunde, wonach die Staatsanwaltschaft in
Brasilien A. Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und betrügerischen
Konkurs im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die Bank I. vorwerfe
(RR.2013.129-135 Vorabklärungsverfahren VAV B-4/2005/47, Urk. 1-9).
B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 ordnete die Staatsanwaltschaft I ZH im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 18 IRSG die Sperre der
gemeldeten Konten an (RR.2013.129-135 Vorabklärungsverfahren VAV B-
4/2005/47, Urk. 15) und orientierte am 16. Juni 2005 die brasilianischen Be-
hörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten Vermö-
genswerte. Zudem setzte sie diesen eine Frist von 60 Tagen an, um die
Schweiz formell um Rechtshilfe zu ersuchen (RR.2013.129-135 Vorabklä-
rungsverfahren VAV B-4/2005/47, Urk. 22).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2005, das am 25. Novem-
ber 2005 bei der Staatsanwaltschaft I ZH einging, ersuchten die brasiliani-
schen Behörden um Bankenermittlungen bei der Bank H. in Zürich hinsicht-
lich der von der Staatsanwaltschaft I ZH gemeldeten Konten, ferner um Edi-
tion der entsprechenden Bankunterlagen und um Sperre dieser Konten für
die Dauer des Rechtshilfeverfahrens (RR.2013.129-135 Verfahrensakten
REC B-4/2005/634, Ordner 1/8, Urk. 2 und 3).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 trat die Staats-
anwaltschaft I ZH auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die
Bank H. zur Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend die gemeldeten
Konten und zu deren Sperre (RR.2013.129-135 Verfahrensakten REC
B-4/2005/634, Ordner 1/8, Urk. 9).
E. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft I ZH verschiedentlich an die
brasilianischen Behörden, um den Stand des Verfahrens in Brasilien zu er-
fragen und insbesondere eine Antwort auf die Frage erhältlich zu machen,
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ob die verfügten Kontosperren nach wie vor aufrecht zu erhalten seien
(RR.2013.129-135 Verfahrensakten REC B-4/2005/634, Ordner 3/8, Urk. 53
und 56).
Am 8. Juni 2010 übermittelten die brasilianischen Behörden einen Bericht
betreffend die Strafsache „Bank I.“ und erklärten, dass sie nach wie vor an
einer Übersendung der Bankunterlagen und an der Aufrechterhaltung der
Vermögenssperren festhalte (RR.2013.129-135 Verfahrensakten REC B-
4/2005/634, Ordner 1/1, Urk. 7-12).
F. Mit Schlussverfügung vom 28. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I
dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen
sowie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 6. Juni 2005 vorsorglich
angeordneten und mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
13. März 2006 bestätigten Kontosperre an (Verfahrensakten Order, La-
sche 1).
G. Die dagegen von den Rechtshilfemassnahmen Betroffenen erhobene Be-
schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent-
scheid RR.2013.129-135 vom 4. Oktober 2013 ab (RR.2013.129-135
act. 18), und auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge-
richt mit Urteil 1C_798/2013 vom 12. November 2013 nicht ein
(RR.2013.129-135 act. 26).
H. In den nachfolgenden Jahren erfragte die Staatsanwaltschaft I ZH die brasi-
lianischen Behörden wiederholt nach dem Verfahrensstand, letztmals mit
Schreiben vom 7. Dezember 2017. Darin führte die Staatsanwaltschaft I ZH
aus, dass bei einer Verfahrensdauer von rund 15 Jahren eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes gegeben sein dürfte, was im konkreten Fall be-
deute, dass bis spätestens Mitte 2020 ein rechtskräftiger letztinstanzlicher
Entscheid der brasilianischen Behörden vorliegen müsse. Aus diesem
Grunde benötige sie eine ungefähre Prognose. Gleichzeitig setzte sie den
brasilianischen Behörden eine Frist zur Beantwortung diverser Fragen an
(Verfahrensakten Urk. 4/1-8). Die brasilianischen Behörden antworteten mit
Schreiben vom 21. März, 10. April, 3. Mai und 20. Juni 2018 dahingehend,
dass das erstinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2006, mit welchem A. zu
21 Jahren Haft verurteilt worden sei, im Berufungsverfahren aufgehoben
worden und die Sache zur erneuten Behandlung an die Untersuchungsbe-
hörde zurückgegangen sei.
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I. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 gewährte die Staatsanwaltschaft I ZH dem
Vertreter der von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen die Möglichkeit, zu
den Antwortschreiben der brasilianischen Behörden Stellung zu nehmen
(Verfahrensakten Urk. 5/21). Die Stellungnahme ging am 23. Juli 2018 bei
der nun mehr zuständigen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nach-
folgend „Staatsanwaltschaft III ZH“) ein. Darin beantragen die Betroffenen
die Aufhebung sämtlicher mit Schlussverfügung vom 28. März 2013 ange-
ordneten Kontosperren und um Einstellung des Rechtshilfeverfahrens (Ver-
fahrensakten Urk. 5/24).
J. Mit Datum vom 28. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft III ZH die
einstweilige Aufrechterhaltung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I
ZH vom 6. Juni 2005 provisorisch angeordneten, mit Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 13. März 2006 definitiv angeordneten und mit Schluss-
verfügung vom 23. März 2013 bestätigten Kontosperren folgender Kontover-
bindungen bei der Bank H. Zürich:
- Nr. 1, lautend auf A.
- Nr. 2, lautend auf die G. Corporation
- Nr. 3, lautend auf die F. Ltd.
- Nr. 4, lautend auf C.
- Nr. 5, lautend auf E. und D.
- Nr. 6, lautend auf B.
Die Staatsanwaltschaft III ZH verpflichtete zudem die Bundesstaatsanwalt-
schaft São Paulo, Brasilien, den Schweizer Behörden unverzüglich Meldung
zu erstatten, sobald das Urteil des Obersten Justizgerichtes ergangen sei
und ihnen eine Kopie dieses Urteils in brasilianischer Sprache mit deutscher
Übersetzung zukommen zu lassen. Ebenso sei unverzüglich zu melden, so-
bald in Brasilien die (teilweise) Verjährung eingetreten sei (act. 1.1).
K. Dagegen gelangen die obgenannten Kontoinhaber (lit. J.) mit Beschwerde
vom 3. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der der
Staatsanwaltschaft III vom 28. August 2018 sowie die Freigabe der gesperr-
ten Vermögenswerte (act. 1 S. 3).
L. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) wie auch die Staatsan-
waltschaft III ZH verzichten je mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 auf die
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Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6 und 7), was den Beschwerde-
führern am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).
M. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft III ZH die ihr
vom BJ eingereichte Antwort der brasilianischen Behörden auf eine ihrer An-
fragen vom 10. September 2018 (vgl. supra lit. H.) weiter (act. 9, 9.1 und
9.2). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 11. Februar 2019
Stellung (act. 11). Diese wurde der Staatsanwaltschaft III ZH und dem BJ am
13. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend.
Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des
Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor-
ruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1;
vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
- 6 -
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Der Schlussverfügung
vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten wer-
den, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge-
genständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG. Die Kontoinhaber
können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit
die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der
Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch
um Aufhebung der Beschlagnahme abweist, stellt eine Zwischenverfügung
dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124
E. 2.2). Verfügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von
Vermögenswerten zum Gegenstand haben, welche allerdings nach Rechts-
kraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände
oder Vermögenswerte und nach längerer Zeit gestellt werden, sind pro-
zessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren
(TPF 2007 124 E. 2). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage
(Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und
direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als
persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor-
mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen
(Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134
E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
- 7 -
2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer-
deführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen-
dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i
Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu-
dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent-
scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
(s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts
1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag-
nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss
Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege-
ben werden (siehe auch Art. 12 Ziff. 2 Rechtshilfevertrag Brasilien). Bis die-
ser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher
nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins-
besondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände
oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentums-
garantie (Art. 26 BV; s. nachfolgend).
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5.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen-
ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver-
folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden.
Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht
des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das
Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er-
möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl-
len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs-
frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller-
dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums-
rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon-
tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen
muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt.
Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer-
den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein-
zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an-
dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in-
nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus-
führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang
des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu
verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so
dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger
Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer-
den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen,
ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates be-
reits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermö-
genswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die
Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran-
tie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch
verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshil-
feerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnah-
meverfügung bildeten (vgl. RR.2013.129-135 Vorabklärungsverfahren
VAV B-4/2005/47, Urk. 15) und mit Beschwerde angefochten werden konn-
ten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018
E. 4.3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
- 9 -
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass keine Aussicht auf ein rechts-
staatliches, separates Einziehungsverfahren in Brasilien bestehe. Es be-
stehe nicht einmal die Absicht, eines separaten Einziehungsverfahrens, in
welchem rechtsstaatskonform über die Herkunft der in der Schweiz gesperr-
ten Vermögenswerte aus zweiseitig strafbaren und nicht verjährten Strafta-
ten entschieden werden könnte. Die Kontosperren seien damit längst unver-
hältnismässig und mangels Absicht eines Einziehungsverfahrens im ersu-
chenden Staat ohne jeden Sinn und Zweck.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich seit der mit Verfügung vom 6. Juni 2005
provisorisch, mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. März 2006 de-
finitiv angeordneten und mit Schlussverfügung vom 23. März 2013 bestätig-
ten Kontosperren im Verlaufe der Jahre in regelmässigen Abständen über
den Stand des Verfahrens in Brasilien erkundigt. Insbesondere stellte sie der
ersuchenden Behörde auch nach dem Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C_798/2013 vom 12. November 2013 in regelmässigen Ab-
ständen Verfahrensanfragen zu (vgl. supra lit. E bis H). Die Beschwerdegeg-
nerin ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungsobliegenheiten ohne Weite-
res nachgekommen.
6.3 Den Ausführungen der ersuchenden Behörde kann entnommen werden,
dass unter anderem die Beschwerdeführer 1-3 erstinstanzlich mit Urteil vom
12. Dezember 2006 zu 16 bis 21 Jahren Haft verurteilt wurden. Auf dagegen
von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft erhobene Berufungen hin
wurde dieses Urteil zweitinstanzlich von der Elften Kammer des Regionalen
Bundesgerichts der 3. Region mit Entscheid vom 26. Mai 2015 aufgehoben
und die erneute Durchführung des Verfahrens angeordnet. Wegen der Kom-
plexität des Falles, der grossen Anzahl von Angeklagten (19) und eines wie-
derholten Wechsels der sich mit dem Fall befassenden Berufungsrichter sei
es zu Prozessverzögerungen gekommen (Verfahrensakten Urk. 4/11). Ge-
gen den Entscheid der zweiten Instanz war die Bundesstaatsanwaltschaft
am 5. November 2016 mit einem ausserordentlichen Rechtsbehelf an das
Oberste Justizgericht gelangt. Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 wies die
sechste Kammer des Obersten Justizgerichts den ausserordentlichen
Rechtsbehelf ab. Gemäss den Ausführungen der brasilianischen Behörden
im Schreiben vom 14. Januar 2019 sei zwischenzeitlich jedoch eine erneute
„Beschwerde“ unter der Nummer ARE-1157879 beim Obersten Justizgericht
hängig, sodass das Strafverfahren bis zum erneuten Entscheid des obersten
Gerichts einstweilen nicht fortgeführt werden könne. Die Kontosperren seien
jedoch bis zum Ende des Strafverfahrens aufrechtzuerhalten (act. 9.2). Auch
- 10 -
wenn die Ausführungen zum erneuten Verfahren von der Obersten Justizge-
richt vage gehalten sind, besteht kein Grund, den diesbezüglichen Aussagen
der brasilianischen Behörden keinen Glauben zu schenken. Im Übrigen
macht die ersuchende Behörde jedoch konkrete Angaben zu den bisherigen
Verfahrensabschnitten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrens-
dauer. Sie legt auch dar, dass eine Einziehung von Vermögenswerten erst
möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Anhaltspunkte dafür,
dass die brasilianischen Behörden das Strafverfahren gegen die Beschuldig-
ten nicht vorantreiben würden, bestehen keine. Mit Bezug auf die Frage der
Verjährung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände äussert
sich die brasilianische Bundesanwaltschaft hingegen nicht eindeutig. Sie hält
diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2018 einzig fest, dass sich die
Verjährung der vom Beschwerdeführer 1 begangenen Straftaten nach einer
von ihr beigelegten Verjährungstabelle richte. Da der Beschwerdeführer 1
am 31. Mai 2013 das siebzigste Jahr vollendet habe, werde die Verjährungs-
frist zur Hälfte gezählt. Die Verhandlung des Prozesses in der höheren In-
stanz müsse daher priorisiert werden (act. 4/11). Gestützt auf die Verjäh-
rungstabelle erscheinen die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Tatbe-
stände auf den ersten Blick nach brasilianischem Recht verjährt. Demgegen-
über verjähren nach dieser Tabelle ein Teil der den Beschwerdeführern
3 und 5 vorgeworfenen Straftaten erst in den Jahren 2021 und 2025. Mithin
darf zumindest für einen Teil der Strafen davon ausgegangen werden, diese
seien noch nicht verjährt. Wie es sich jedoch genau damit verhält, werden
die Behörden des ersuchenden Staates zu beurteilen haben. Nachdem an-
genommen werden kann, das Verfahren werde im Hinblick auf die Einzie-
hung der Vermögenswerte vorangetrieben und die Verjährung sei – wenn
überhaupt – höchstens teilweise eingetreten, rechtfertigt der Umstand, dass
die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte,
wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid be-
züglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermö-
genswerte zu rechnen ist, keine Freigabe der betreffenden Vermögenswerte.
6.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von bald 14 Jahren anbe-
langt, hielt die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid RR.2013.129-
135 vom 4. Oktober 2013 fest, dass die brasilianischen Strafverfolgungsbe-
hörden ein äusserst umfangreiches Strafverfahren im Bereich Wirtschafts-
kriminalität gegen mindestens 19 Beschuldigte führen, wobei sich der von
ihnen untersuchte Deliktszeitraum auf fast ein Jahrzehnt erstrecke. Das erst-
instanzliche Urteil habe mehr als 650 Seiten umfasst. Auch wenn die Kom-
plexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen nicht mit den „politi-
schen“ Fällen Marcos und Salinas verglichen werden könne, würden letztere
gleichwohl erlauben, den Ermessenspielraum abzustecken. So habe das
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Bundesgericht etwa in BGE 126 II 462 im Zusammenhang mit der Rückfüh-
rung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Mar-
cos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich un-
rechtmässig angeeignet gehabt hätten, bezüglich einer Vermögenssperre
von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Be-
schleunigungsgebots verneint. Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechts-
hilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme sei mit
Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005 geschützt worden.
Das Bundesstrafgericht seinerseits habe in einem Entscheid TPF 2007 124
vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammen-
hang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine
vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei
(Entscheid RR.2013.129-135 vom 4. Oktober 2013 E. 7.3).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hielt die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass eine Vermögenssperre von
mehr als 15 Jahren vorliegend nicht mehr mit der Eigentumsgarantie und
dem Beschleunigungsgebot vereinbar wäre, weshalb diese nach Ablauf von
15 Jahren in jedem Fall aufzuheben seien und zwar unabhängig davon, ob
dannzumal noch ein separates Einziehungsverfahren angestrengt würde
(act. 1.1).
Tatsächlich ist die Vermögenssperre im vorliegenden Fall von fast 14 Jahren
als nur noch knapp mit der Eigentumsgarantie und dem Beschleunigungs-
gebot vereinbar. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass gemäss
den Ausführungen der brasilianischen Behörden gegenwärtig noch ein
Rechtsmittel vor dem Obersten Justizgericht hängig ist (vgl. supra E. 6.3;
act. 9.2). Das Oberste Justizgericht könne – so die Bundesanwaltschaft –
das zweitinstanzliche Urteil des Regionalen Bundesgerichts der 3. Region
wieder aufheben und die Schuldsprüche der ersten Instanz bestätigen (Ver-
fahrensakten Urk. 4/11, Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 21. März
2018). Diesfalls würde ein rechtskräftiges Urteil vorliegen, das in den
Grundsätzen auch die Einziehung der auf den Kontobeziehungen im Aus-
land liegenden Vermögenswerte vorsehe (Verfahrensakten Urk. 4/12,
Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2018), womit nicht auszu-
schliessen ist, dass eine Herausgabe der im vorliegenden Zusammenhang
sichergestellten Vermögenswerte gerade noch in vernünftiger Frist möglich
wäre. Andernfalls, d.h. wenn das Oberste Justizgericht die Sache zur erneu-
ten Beurteilung an die erste Instanz zurückwiesen würde, müsste wohl da-
von ausgegangen werden, dass wiederum mehrere Jahre vergehen würden,
bis in Brasilien ein definitiv vollstreckbarer Entscheid in Bezug auf die ge-
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sperrten Vermögenswerte vorliegen würde. Eine Aufrechterhaltung der Kon-
tosperren über weitere mehrere Jahre wäre allerdings mit der Eigentumsga-
rantie und dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, sodass die Auf-
hebung der in der Schweiz angeordneten Kontosperren verfügt werden
müsste.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die angeordneten Kontosperren
gegenwärtig noch aufrecht zu erhalten, bis das Urteil des Obersten Justiz-
gerichts in Brasilien gefällt ist. Dies hat allerdings zwingend in absehbarer
Zeit zu geschehen. Nicht nur die ausführende Behörde, sondern auch das
BJ als Aufsichtsbehörde sind deshalb gerufen, die ersuchende Behörde drin-
gend auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Darüber hinaus bleiben
sie nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Strafverfahrens im ersuchen-
den Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersu-
chenden Behörde zu erkundigen.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 14'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 14‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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