Entscheid vom 5. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A. LTD.,
2. B. INC.,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Pierre-Damien
Eggly und Elisa Bianchetti,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.285–286
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Sachverhalt:
A. Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C., D. , E. und
weitere Personen wegen Verdachts von Korruptionsdelikten und Geldwä-
scherei im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatli-
chen Eisenbahngesellschaft in Z.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 (das mit Maschinenschrift ge-
druckte Datum 15. Januar 2018 ist handschriftlich durchgestrichen und mit
Datum vom 17. Januar 2018 ersetzt worden) gelangten die schwedischen
Behörden an die Schweiz. Sie beantragen die Herausgabe der Kontoaus-
züge für das Konto der Gesellschaft A. Ltd. bei der Bank F., Kontonummer
1, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 30. Mai 2016, die «Know Your
Customer»-Dokumentation der Bank sowie Auskunft über mögliche wirt-
schaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten. Ausserdem beantragen sie die
Herausgabe der Kontoauszüge für das Konto der Gesellschaft B. Inc. bei der
Bank G., Kontonummer 2, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 31. Au-
gust 2015, die «Know Your Customer»-Dokumentation der Bank sowie Aus-
künfte über mögliche wirtschaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten (act. 1.14;
RH.18.0015, pag. 1-0001 ff.).
C. Am 24. Januar 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshil-
feersuchens vom 17. Januar 2018 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen
(RH.18.0015, pag. 2-0008 f.).
D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen
vom 17. Januar 2018 ein. Die Eintretensverfügung wurde mangels Bezeich-
nung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz einzig den kontoführenden
Banken und dem BJ eröffnet (act. 1.19; RH.18.0015, pag. 4-0001 ff.).
E. Am 9. Februar 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei
der Bank F. geführten Bankverbindung 1, lautend auf A. Ltd. Die Editions-
verfügung wurde der A. Ltd. per Einschreiben an die Bank F. zugestellt
(act. 1.20; RH.18.0015, pag. 5.1-0001 ff.). Am 8. März 2018 ersuchte die BA
die Bank – gestützt auf die Verfügung vom 9. Februar 2018 und das Antwort-
schreiben der Bank – weitere Unterlagen nachzureichen (RH.18.0015,
pag. 5.1-0012 ff.).
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F. Am 9. Februar 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei
der Bank G. geführten Bankverbindung Nr. 2, lautend auf B. Inc. Die Editi-
onsverfügung wurde der B. Inc. per Einschreiben an die Bank G. zugestellt
(act. 1.21; RH.18.0015, pag. 5.2-0001 ff.).
G. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen I vom 31. August 2018 wurde
dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er-
wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge-
schäftsbeziehung Nr. 3, lautend auf A. Ltd. bei der Bank F. angeordnet
(act. 1.2; RH.18.0015, pag. 16-0001 ff.).
H. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen II vom 31. August 2018 wurde
dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er-
wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge-
schäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf B. Inc. bei der Bank G. angeordnet
(act. 1.3; RH.18.0015, pag. 16-0014 ff.).
I. Am 11. September 2018 zeigten Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und
Elisa Bianchetti der BA an, dass sie namentlich von der A. Ltd. und der B. Inc.
mit der Interessenwahrung im Verfahren RH.18.0015 betraut worden seien.
Sie beantragten namentlich, die Schlussverfügungen vom 31. August 2018
betreffend A. Ltd. und B. Inc. zu widerrufen, A. Ltd. und B. Inc. Akteneinsicht
zu gewähren und eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen
(act. 1.22; RH.18.0015, pag. 14.1-0014 ff.).
J. Mit Schreiben vom 12. September 2018 teilte die BA Rechtsanwalt
Pierre-Damien Eggly namentlich mit, dass ein Widerruf der Schlussverfügun-
gen nicht angezeigt sei, und übermittelte ihm die Akten aus dem Rechtshil-
feverfahren insbesondere bezüglich A. Ltd. (act. 1.23; RH.18.0015,
pag. 14.1-0020 ff.). Nach Eingang der Vollmacht für die B. Inc. übermittelte
die BA ihm am 27. September 2018 die Akten aus dem Rechtshilfeverfahren
insbesondere bezüglich B. Inc. (act. 1.26; RH.18.0015, pag. 14.2-0033 ff.).
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K. Am 3. Oktober 2018 gelangen die A. Ltd. und die B. Inc., vertreten durch
Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti, mit gemeinsamer
Beschwerde an das Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours ;
Au fond
Principalement
2. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 31 août 2018
dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°3 ouvert au nom de A. Ltd. auprès
de Banque F. ;
3. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 31 août 2018
dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°2 ouvert au nom de B. Inc. auprès
de Banque G.;
4. Dire que l'entraide administrative en manière pénale sollicitée par les autorités suédoises
le 15 janvier 2018 et refusée.
Subsidiairement
5. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 31 août 2018
dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°3 ouvert au nom de A. Ltd. auprès
de Banque F. ;
6. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 31 août 2018
dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°2 ouvert au nom de B. Inc. auprès
de Banque G.;
Cela fait,
7. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération afin que celui-ci mette à la
disposition de A. Ltd. et B. Inc. un accès complet au dossier, comprenant notamment la
demande d'entraide du 17 octobre 2017 et ses annexes.
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Plus subsidiairement encore
8. Ordonner au Ministère public de la Confédération l'édition de la demande d'entraide du
17 octobre 2017 et de ses annexes dans le cadre de la présente procédure de recours
pour détermination de A. Ltd. et B. Inc. ;
9. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'interpeller l'autorité requérante sué-
doise sur l'origine et la licéité des pièces fondant la demande d'entraide du 15 janvier
2018 ;
10. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'interpeller l'autorité requérante sué-
doise sur le statut de la procédure pénale en Suède, respectivement sur l'acquittement de
E.
Cela fait,
11. Fixer aux Recourantes un délai raisonnable pour qu'elles puissent se déterminer sur l'en-
traide envisagée à la lumière notamment de la demande d'entraide du 17 octobre 2017 et
de ses annexes et des clarifications apportées par l'autorité requérante.
En tout état
12. Dire que les frais de la procédure sont mis à la charge du Ministère public de la Confédé-
ration et de l'Office fédéral de la Justice ;
13. Dire que la Ministère public de la Confédération et l'Office fédéral de la Justice doivent
allouer à A. Ltd. et B. Inc. une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires
des conseils soussignés dans le cadre de la présente procédure de recours.
L. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 beantragt die BA, die Be-
schwerden seien abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerdeführe-
rinnen aufzuerlegen. Gleichzeitig reichte sie die Akten sowie das (teilweise
geschwärzte) Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 ein (act. 7).
M. Das BJ teilte am 5. November 2018 mit, dass es auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde beantrage, sofern auf diese einzutreten sei (act. 8).
N. Mit Beschwerdereplik vom 23. November 2018 halten die A. Ltd. und die
B. Inc. an ihrer Beschwerde fest (act. 11).
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O. Das BJ teilte am 30. November 2018 mit, das es auf die Einreichung einer
Beschwerdeduplik verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde beantrage, sofern auf diese einzutreten sei (act. 13). Die BA dupli-
zierte am 4. Dezember 2018 (act. 14). Die Eingaben wurden der A. Ltd. und
der B. Inc. am 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt
das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–
62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Kö-
nigsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen,
ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115–123). Ebenso zur Anwendung
kommen das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Strafta-
ten (GwUe; SR 0.311.53), das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Überein-
kommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
(SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsüber-
einkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner-
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staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2;
TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung
von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind je in dem Umfang zur Beschwerde legiti-
miert, als mit den angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterla-
gen betreffend auf sie lautende Konten angeordnet wird. Auf ihre im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
- 8 -
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör (Art. 29 BV, Art. 80b IRSG, Art. 26 und Art. 27 VwVG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 IRSG). Sie machen geltend, sie hätten nur Einsicht in das
Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 gehabt, welches indes
auf die Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen vom 17. Ok-
tober 2017 verweise. In der angefochtenen Schlussverfügung stelle die Be-
schwerdegegnerin weitgehend auf einen Sachverhalt ab, der wahrscheinlich
im Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 dargestellt werde, von dem
die Beschwerdeführerinnen keine Kenntnis gehabt hätten (act. 1 S. 16 ff.).
Replicando machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 im
Rahmen ihrer Beschwerdeantwort eingereicht habe, vermöge die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu heilen (act. 11 S. 2 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, da die Beschwerdeführerinnen im
Rahmen des Verfahrens RH.17.0223 nicht betroffen gewesen seien und so-
mit offensichtlich die Parteistellung nicht innehatten, stehe ihnen das Akten-
einsichtsrecht, als prozessuale Folge der Parteistellung, im Verfahren
RH.17.0223 nicht zu. Festzuhalten sei ebenfalls, dass der Vertreter der Be-
schwerdeführerinnen nicht um Einsicht in die Sachverhaltsschilderung des
Verfahrens RH.17.0223 ersucht habe, obwohl dieses Ersuchen aufgrund
des Verweises im Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 den
Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen sei. Schliesslich sei grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersu-
chen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 ausreichend sei. Es sei indes festge-
stellt worden, dass die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen
RH.17.0223 (recte: RH.18.0015) betreffend den Vorwurf der Korruption nicht
denselben Detaillierungsgrad aufweise, wie die Sachverhaltsschilderung im
Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017, auf welche im zweiten Ersuchen
verwiesen werde. Aus diesem Grund werde das Rechtshilfeersuchen vom
17. Oktober 2017, namentlich wegen der Sachverhaltsdarstellung, der Be-
schwerdeantwort beigelegt, wobei die ersuchten Massnahmen geschwärzt
worden seien (act. 7 S. 3).
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches
Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG
und Art. 26 ff. VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert
(BGE 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; TPF 2010 142 E. 2.1;
TPF 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden
als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. zuletzt u.a.
- 9 -
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.227 vom 2. Oktober 2018 E. 5.2
m.w.H.).
Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen not-
wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt
und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt
nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen
Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar
betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei
kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh-
ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla-
gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt
hat (BGE 132 V 387 E. 3.1).
4.4 Der in den angefochtenen Schlussverfügungen wiedergegebene Sachver-
halt, Ziff. 2 und Ziff. 3, kann dem Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018
nicht entnommen werden und stützt sich offensichtlich auf das Rechtshilfeer-
suchen vom 17. Oktober 2017, das von der Beschwerdegegnerin anlässlich
der Beschwerdeantwort eingereicht wurde. Insofern liegt eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde vor.
4.5 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Die Beschwer-
dekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit
umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. vorn E. 3). Das Verfahren
vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von
Verletzungen des rechtlichen Gehörs (TPF 2008 172 E. 2.3; vgl. zuletzt u.a.
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.77 vom 23. Oktober 2018
E. 5.4).
4.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten die Gelegenheit, sich im vorliegenden
Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern. Unter diesen
Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende
Behörde geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführerinnen die Kosten für
dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der
vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (vgl. TPF 2008
172 E. 2).
- 10 -
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in einem zweiten Punkt eine Verletzung
der Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2
EUeR. Sie machen geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei unvollständig,
sodass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit und der Verhältnis-
mässigkeit nicht beurteilt werden könne (act. 1 S. 15 f., 21 ff.).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand-
lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten
(Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27
Ziff. 1 GwUe und Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Vorausset-
zungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten
Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist
(Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe
ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2
lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird
(BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden
des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach-
verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken-
los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck
des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an-
deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel-
mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194
E. 2.1).
5.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 enthält unter Berücksichti-
gung der – zulässigen (vgl. BGE 109 Ib 158 E. 2b) – Verweisung auf das
Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 folgende Sachverhaltsschilde-
rung:
- 11 -
Die H. AB habe im Rahmen eines Konsortiums mit der russischen Tochter-
gesellschaft I. Ltd. und der in Z. domizilierten Gesellschaft J. erfolgreich an
einer Auftragsvergabe in Z. teilgenommen, die sich auf die Modernisierung
einer Eisenbahnstrecke des Landes bezogen habe.
E., als Vertriebsleiter der I. Ltd., habe ab Sommer 2012 bis Mai 2013 lau-
fende Kontakte mit einem öffentlich Bediensteten der Eisenbahngesellschaft
K. in Z. gehabt. Gleichzeitig habe er die J. vertreten, die später zum Konsor-
tium gehören sollte. E. habe laufend an seine Vorgesetzten C., Regionsleiter
im H.I.-Konzern, und D., Bereichsleiter im H.I.-Konzern, berichtet, wie die
Kontakte mit dem öffentlichen Bediensteten und anderen, nicht namentlich
genannten Vertretern der Eisenbahngesellschaft in Z. sowie anderen, nicht
identifizierten Interessenten, vorangeschritten seien. Bei diesen 2012 und
2013 unter der Hand abgelaufenen Kontakten habe man sich beim H.I.-Kon-
zern entschieden, der J. einen Anteil am Konsortium anzubieten, das an-
schliessend die Ausschreibung gewonnen habe.
Der Beitrag der H. AB habe in der Lieferung eines Soft- bzw. Hardware-Pro-
dukts zur Steuerung des Eisenbahnverkehrs bestanden, welches in den Jah-
ren 2014–2016 von Schweden nach Z. zu dessen Installation entlang der
fraglichen Eisenbahnstrecke geliefert worden sei.
Gemäss einem ersten Vertrag vom 24. Januar 2014 habe die A. Ltd. insge-
samt 46 Stück des betreffenden Produkts an die I. Ltd. verkauft, mit Liefe-
rung von 13 Stück am 31. August 2014, 10 Stück am 30. Januar 2015, 10
Stück am 30. Juni 2015 und 13 Stück am 30. Mai 2016, bei einem Gesamt-
preis in der Höhe von gut USD 104 Mio., zu leisten auf das Bankkonto der
A. Ltd. in Zypern.
Gemäss einem zweiten Vertrag vom 16. Juni 2014 habe die H. AB insgesamt
46 Stück des genau gleichen Produkts an die A. Ltd. verkauft, mit den genau
gleichen Lieferterminen, bei einem Gesamtpreis in der Höhe von SEK 126
Mio., was zum Vertragszeitpunkt etwa USD 18 Mio. entsprochen habe.
In Bezug auf die A. Ltd. hätten noch nicht alle Tatsachen geklärt werden
können. Nach bisherigen Erkenntnissen sei die Gesellschaft in Grossbritan-
nien registriert. Nach der «unaudited» Bilanz der Gesellschaft von März 2016
sollen sich die flüssigen Mittel der Gesellschaft auf gut GBP 2.2 Mio. belau-
fen. Nach einer Anhangsangabe in der Bilanz handle es sich bei der Gesell-
schaft um eine Tochtergesellschaft der L. Ltd., einer Gesellschaft, die ihrer-
seits in Belize registriert sei. Die L. Ltd. gehöre, nach unbestätigten Angaben,
dem russischen Geschäftsmann M.
- 12 -
Die zwei Verträge vermittelten einen sehr widersprüchlichen Eindruck. Sie
seien inhaltlich in Bezug auf die Waren bzw. die Lieferung identisch, der
Preisunterschied jedoch äusserst auffallend. Die A. Ltd. erziele aus diesem
Geschäft einen Gewinn in der Höhe von mehr als USD 80 Mio., ohne dass
irgendwelcher Wertzuwachs am Produkt entstanden sei. Sie habe beim Ver-
tragsabschluss das verkaufte Produkt nicht besessen und das Produkt in der
Zeit bis zum Liefertermin von der H. AB erwerben müssen, um den Vertrag
erfüllen zu können. Es scheine zeitlich völlig ausgeschlossen zu sein, dass
das Produkt irgendwelcher Veredelung unterzogen worden sein könnte, da
die Liefertermine identisch seien. Es sei hinzuzufügen, dass keine der ver-
schiedenen einvernommenen Mitarbeiter bisher den Grund des äusserst
grossen Preisunterschiedes hätten erklären können. Es sei auch keine ver-
ständliche Erklärung dafür gegeben worden, weshalb das schwedische Pro-
dukt über eine aussenstehende Gesellschaft verkauft werden sollte, ehe es
zuletzt beim Projekt eingesetzt worden sei, an dem die schwedische Gesell-
schaft eine Beteiligung gehabt habe. Es sei schliesslich anzuführen, dass im
Rahmen des Verfahrens Nachweise dafür gefunden worden seien, dass die
Waren vom schwedischen Lagerhalter in Stockholm über ein litauisches La-
ger nach Z. befördert worden seien, ohne dass irgendwelche Veredelung der
Produkte erfolgt sei.
Alles zusammengenommen bestünden schwerwiegende Verdachtsmo-
mente, dass die Verträge abgeschlossen worden seien, um den Anschein
von Geschäftsvorgängen zu erwecken, die nie stattgefunden hätten, und
dass die nächstliegende Erklärung für die Erstellung dieser Dokumente die-
jenige sei, den Grund des Geldflusses vom H.I.-Konzern zur A. Ltd. zu ver-
tuschen, nämlich dass verschiedene Interessenten, die hinter der Beeinflus-
sung der auftragsvergebenden Behörde in Z. steckten, auf diesem Weg ein
Entgelt für ihre Mitwirkung bei dieser Beeinflussungsarbeit haben sollten.
Der Verdacht, dass die Verträge zum Schein abgeschlossen worden seien,
werde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass im Laufe der Ermittlun-
gen ein dritter Vertrag vom 16. Januar 2014 aufgefunden worden sei, nach
dem die B. Inc. insgesamt 13 Stück des betreffenden Produkts an die A. Ltd.
verkauft, mit Lieferung von 12 Stück am 31. August 2014 und 1 Stück am
30. Januar 2015, bei einem Gesamtpreis von USD 23 Mio. Der Vertrag sehe
folglich wie eine Art Teillieferung derjenigen Produkte aus, die die A. Ltd. elf
Tage später an die I. Ltd. verkauft. Der Verdacht, dass es sich dabei um
einen zum Schein erstellten Vertrag handle, ergebe sich daraus, dass die
H. AB am betreffenden Produkt das Alleinrecht habe und diese Produkte nie
an die B. Inc. verkauft habe.
- 13 -
Nach bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei der B. Inc. um eine auf
den Britischen Jungferninseln registrierte Gesellschaft, die dem angeführten
russischen Geschäftsmann gehöre.
5.4 Die Sachverhaltsschilderung in den Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober
2017 und vom 17. Januar 2018 enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken
oder Widersprüche, die sie sofort entkräfteten. Die Beschwerdekammer ist
deshalb daran gebunden. Soweit die Beschwerdeführerinnen den dem Er-
suchen zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend darstellen (act. 1
S. 3 ff.), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge der Verletzung von
Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 EUeR
ist insoweit unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Angaben die Prüfung der
Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit und der Verhältnismässigkeit
bzw. deren Bejahung erlauben.
5.5
5.5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b
UNCAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen ei-
ner entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014
E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). In diesem Sinne sieht auch Art. 64
Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale
Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstel-
lung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland ver-
folgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Er muss
dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des
schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf-
barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie
(BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
- 14 -
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.5.2 Aus dem Rechthilfeersuchen geht hinreichend hervor, dass die drei Beschul-
digten C., D. und E. in der Zeit vom 27. Juni 2012 bis Februar 2017 in Schwe-
den daran beteiligt gewesen sein sollen, – unmittelbar oder über Mittelsper-
sonen – nicht-schwedischen Amtsträgern zu deren Gunsten bzw. zu Guns-
ten dieser nahestehenden Dritten für eine Auftragsvergabe, die sie zu beein-
flussen vermochten, einen nicht gebührenden Vorteil anzubieten, zu ver-
sprechen oder zu gewähren. Der Sachverhalt lässt sich prima facie unter den
Straftatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB)
subsumieren. Aus dem Rechtshilfeersuchen geht ausserdem hinreichend
hervor, dass die Beschuldigten in der Zeit vom Januar 2014 bis 2016 daran
beteiligt gewesen sein sollen, die Leistung eines Entgelts für die Mitwirkung
an der Beeinflussung des Ausschreibungsverfahrens mittels Scheinverträge
zu vertuschen. Der Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Straftatbe-
stand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumieren. Die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit ist zu bejahen.
5.6
5.6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; vgl. auch LUDWICZAK
GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018,
N. 74 ff.). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam-
menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161
E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte
für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine
Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die-
ses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersu-
chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den
im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE
128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei
ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be-
- 15 -
lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97
E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi-
siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange-
strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161
E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden
sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle
Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge-
tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II
462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
5.6.2 Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Schlussverfügungen
überzeugend dar, dass zwischen den von der Herausgabe betroffenen
Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausrei-
chender Sachzusammenhang besteht (act. 1.2 S. 5 f.; act. 1.3 S. 5 f.). Damit
setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander und sie geben
keine Hinweise darauf, dass die von der Herausgabe betroffenen Bankun-
terlagen für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind. Die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ist zu bejahen.
5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe-
gründet.
5.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang beantragen,
es seien weitere Akten des Rechtshilfeersuchens vom 17. Oktober 2017 bei-
zuziehen und in der Folge eine angemessene Frist zur Stellungnahme an-
zusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in einem letzten Punkt die Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben.
- 16 -
Zum einen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Rechtshilfeer-
suchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 führe vertragliche Beziehungen
zwischen den Beschwerdeführerinnen und konkret einzelne Verträge zwi-
schen den Beschwerdeführerinnen an. Diese vertraulichen Informationen
und Unterlagen seien bei einem Datendiebstahl bei der (panamaischen) An-
waltskanzlei Mossack Fonseca erlangt worden, der unter dem Begriff der
sog. «Panama Papers» bekannt geworden sei. Das Rechtshilfeersuchen
vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 beruhe damit in der Hauptsache auf diesen
Informationen und Unterlagen, die auf widerrechtliche Weise erlangt worden
seien, als Folge einer Piraterie («piratage») des Servers der Anwaltskanzlei
Mossack Fonseca. Ihre Veröffentlichung in der Presse vermöge ihre Her-
kunft nicht «reinzuwaschen». Die ersuchenden Behörden hätten all dies
wohlweislich verschwiegen (act. 1 S. 19 f.; act. 11 S. 3 f.).
Zum anderen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die ersuchenden
Behörden verschwiegen vorsätzlich, dass E. freigesprochen worden sei
(act. 1 S. 21; act. 11 S. 3).
6.2 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver-
tragliche Abmachung, so ist sie gemäss Art. 26 des Wiener Übereinkom-
mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an
den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Widerspricht ein Rechts-
hilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Be-
hörde nicht darauf einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1 und 3.4.7).
6.3 Soweit die Rüge das Verschweigen des erstinstanzlichen Freispruchs von
E. betrifft, verfängt sie schon deshalb nicht, weil im Rechtshilfeersuchen vom
17. Oktober 2017 auf den Umstand des Freispruchs hingewiesen wird
(act. 7.1). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin,
dass sich die Strafuntersuchung in Schweden nicht nur gegen E. richtet und
Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sind, solange sie nicht ausdrücklich zu-
rückgezogen worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_640/2013 vom
25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011
vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2018.192 vom 13. September 2018 E. 5.3; RR.2018.77 vom 23. Oktober
2018 E. 4.5; RR.2017.251 vom 6. Oktober 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Soweit
die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang beantragen, weitere
Abklärungen anzuordnen und in der Folge eine angemessene Frist zur Stel-
lungnahme anzusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.
- 17 -
6.4
6.4.1 Soweit die Rüge den geltend gemachten Umstand betrifft, das Rechtshilfeer-
suchen stütze sich in der Hauptsache auf Informationen und Unterlagen, die
einem Datendiebstahl bei einer Anwaltskanzlei in einem Drittstaat entstamm-
ten und nunmehr öffentlich zugänglich seien, nachdem sie auf dem Internet
unrechtmässig veröffentlicht worden seien, gilt es Folgendes zu erwägen:
6.4.2 Nach seit Jahren unveränderter Auffassung des BJ als Aufsichtsbehörde im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann ein Staat nicht
mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen, wenn dem Strafverfahren
und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der
Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (siehe
Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe
vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.2). Diese Auffassung beschränkt sich
offenkundig weder auf Bankdaten noch auf Daten, die in der Schweiz ge-
stohlen worden sind.
6.4.3 Im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Verwendung von in der
Schweiz gestohlenen Bankdaten erwog die Beschwerdekammer in ihrem
Entscheid vom 17. Juli 2018, dass es entsprechend dem seit Jahren unver-
änderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebehörden es eben-
falls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, wenn
der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Bankdaten nicht direkt
über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Da-
ten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und er gestützt darauf ein
Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellt. So greife auch in diesem Fall der
ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizeri-
schem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Dass er sie rechts-
oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben möge, ändere
nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestoh-
len worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amts-
hilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte
stellen können. Anders sei die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn
sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern
zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.6 m.w.H.).
6.4.4 In BGE 143 II 224 E. 6.4 hielt das Bundesgericht fest, dass im Zusammen-
hang mit der Amtshilfe in Steuersachen ein Staat, der schweizerische Bank-
daten kauft, um sie danach für Amtshilfegesuche zu verwenden, ein Verhal-
ten an den Tag legt, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
- 18 -
vereinbar ist. Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu
und Glauben bei von Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfege-
setz, StAhiG; SR 651.1) erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Um-
ständen des Einzelfalls zu beurteilen. Auf der Basis dieser Rechtsprechung
kann einerseits nicht geschlossen werden, dass die alleinige Verwendung
von illegal erworbenen Daten per se den Grundsatz von Treu und Glauben
nicht verletze (Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018
E. 2.3.2). Andererseits stellt das blosse Verwenden illegal erworbener Daten
durch den ersuchenden Staat noch kein treuwidriges Verhalten dar. Für
solch verallgemeinernde Beurteilungen besteht kein Raum; vielmehr ist der
Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls geboten, um einen
allfälligen Verstoss gegen Treu und Glauben beurteilen zu können, ausser
der ersuchende Staat hätte die illegal erworbenen Daten gekauft (Urteil des
Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.3 m.w.H.).
6.4.5 Vorliegend steht ausser Diskussion, dass der ersuchende Staat illegal er-
worbene Daten gekauft hätte, um sie danach für das Rechtshilfeersuchen zu
verwenden. Es kann offengelassen werden, inwiefern ein solches Verhalten
auch im Zusammenhang mit der internationalen Rechthilfe in Strafsachen
per se den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte.
6.4.6 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 laufen die strafrechtli-
chen Ermittlungen in Schweden seit Herbst 2016. Demnach wurden zahlrei-
che Ermittlungsmassnahmen ergriffen und umfassendes Beweismaterial in
Form von Unternehmensunterlagen über das Ausschreibungsverfahren so-
wie über die Kontakte mit Beamten in Z., die der Ausschreibung vorausge-
gangen sind, sichergestellt (act. 7.1), gemäss Rechtshilfeersuchen vom
17. Januar 2018 namentlich bei der Bank N. und bei einem H.I.-Mitarbeiter
(act. 1.14). Ein offenbarer Rechtsmissbrauch oder Widersprüche sind nicht
erkennbar, sodass kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen des ersuchenden Staats zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen die Vermutung zugunsten
des ersuchenden Staats nicht umzustossen. Gleichermassen denkbar ist,
dass das Rechtshilfeersuchen auf legal erworbenen Informationen und Un-
terlagen beruht. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen
des ersuchenden Staates ist nicht davon auszugehen, dass dem Rechtshil-
feersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der Schweiz oder einem
Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen. Damit ist auch eine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auszumachen. Die Rüge geht
fehl.
- 19 -
6.4.7 Die Rüge ginge im Übrigen auch dann fehl, wenn – wie es die Beschwerde-
führerinnen behaupten – dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der
Hauptsache Informationen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers zu-
grunde lägen, die im Internet veröffentlich worden sind. Bei den sog. Panama
Papers handelt es sich um interne Dokumente der panamaischen Anwalts-
kanzlei Mossack Fonseca, die der Süddeutschen Zeitung von einer anony-
men Quelle übermittelt wurden. Demnach verlangte die Quelle dafür kein
Geld und keine Gegenleistung, ausser ein paar Massnahmen zur Sicherheit.
Die Süddeutsche Zeitung entschied sich dafür, die Dokumente gemeinsam
mit dem International Consortium for Investigative Journalists (ICIJ) auszu-
werten (vgl. https://panamapapers.sueddeutsche.de/articles/
56ff9a28a1bb8d3c3495ae13/; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/
Panama_Papers). Unter diesen Umständen könnte den schwedischen Be-
hörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn
sie ihr Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf Informati-
onen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers stützten, die im Internet
veröffentlicht worden sind.
6.4.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auch noch
eine Verletzung des Art. 2 IRSG geltend machen, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwie-
sen werden. Als im ausländischen Verfahren nicht beschuldigte juristische
Personen können sie sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. TPF 2016 138
E. 4.2 und 4.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.137
vom 21. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.).
6.4.9 Soweit die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang sodann
beantragen, weitere Abklärungen anzuordnen und in der Folge eine ange-
messene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.
6.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als
unbegründet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe-
gründet. Sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der festgestellten
- 20 -
Gehörsverletzung (vgl. vorn E. 4.6) auf Fr. 5'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63
Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.– zu-
rückzuerstatten.
- 21 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– wird den Beschwerdeführerinnen unter so-
lidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags
aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–. Die Bundesstrafge-
richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag
von Fr. 500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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