Entscheid vom 28. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Schelbert,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Weissrussland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bunde s s t r a f ge r ic h t
T r ibuna l pé na l f é dé r a l
T r ibuna le pe na le f e de r a le
Tr ibuna l pe na l f e de r a l
Ges c häf t snum mer: R R. 2018.307
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– die Generalstaatsanwaltschaft Weissrusslands am 25. November 2016 die
Schweiz um Edition von Unterlagen, Durchführung von Einvernahmen sowie po-
lizeiliche Ermittlungen ersuchte (vgl. act. 1.2);
– die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri dem Ersuchen mit Schlussverfügung
vom 2. Oktober 2018 entsprach;
– die A. AG dagegen am 31. Oktober 2018 Beschwerde erhob (act. 1);
– die A. AG mit Schreiben vom 6. November 2018 eingeladen wurde, bis 19. No-
vember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und darauf hin-
gewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird
(act. 3);
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– die Beschwerdeführerin bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird
(vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr
nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Schelbert
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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