Entscheid vom 27. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Cathe-
rine Hahn,
Beschwerdeführer 1-2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumä-
nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.319-320
Sachverhalt:
A. Die Nationale Antikorruptionsbehörde des Obersten Kassations- und Straf-
gerichtshofs Bukarest führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren
unter anderem wegen Anstiftung zur Bestechung im Zusammenhang mit der
Präsidentschaftswahl 2009 in Rumänien.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2017 und mit Ergänzung vom
19. Februar 2018 gelangten die rumänischen Behörden an die Schweiz und
ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend auf die C. Ltd.
lautende Konten bei der Bank. D.
C. Am 11. April 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersu-
chen und forderte noch gleichentags die Bank D. zur Edition der Bankunter-
lagen betreffend die Konten der C. Ltd. auf (act. 1.22). Die Bank kam dieser
Aufforderung am 30. April und 18. Oktober 2018 nach (vgl. act. 1.3 I Ziff. 4
und 5).
D. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2018 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des bei der Bank D. liegenden
Kontos Nr. 1, lautend auf die C. Ltd., an (act. 1.3).
E. Dagegen gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Auf-
hebung der Schlussverfügung. Es sei ferner den Rechtshilfeersuchen der
rumänischen Behörden nicht zu entsprechen und die Unterlagen der Ge-
schäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. nicht herauszugeben. Eventualiter
seien den Beschwerdeführern die vollständigen und unredigierten Akten des
Rechtshilfeverfahrens zuzustellen und ihnen eine mindestens zweimonatige
Frist zur erneuten Stellungnahme einzuräumen (act. 1).
F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 7. und 21. Januar 2019, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 10 und 11).
G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 leitete die Bundesanwaltschaft ein
Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2019 zuständigkeitshal-
ber an die Beschwerdekammer weiter, mit welchem diese um Einsicht in alle
bereits mit den rumänischen Behörden ausgetauschten Informationen ersu-
chen (act. 15, 15.1 und 15.1.1-1.3).
H. In ihrer Replik vom 22. Februar 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, welche sie eventualiter mit den
„prozessualen Anträge[n]“ ergänzen, wonach die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Anweisung, die Zulässigkeit des
Rechtshilfeersuchens neu zu überprüfen. Ferner seien die rumänischen Be-
hörden anzuweisen, die Rechtshilfeersuchen im Lichte des Entscheids des
Obersten Gerichts– und Kassationshofes von Rumänien vom 11. Feb-
ruar 2019 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren (act. 16 S. 2). Die Replik wird
dem BJ und der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem vorliegenden Ent-
scheid zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies
gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe;
SR 0.311.53) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,
N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und di-
rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell-
schaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegi-
timiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über de-
ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-
d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Li-
quidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die
Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch-
lich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber
hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als
Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundes-
gerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. Ap-
ril 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom
21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der
Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft
an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheini-
gung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7).
2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft ein von der Bank D. geführ-
tes Konto, das auf die C. Ltd. lautete und das gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführer im Jahre 2010 saldiert worden sei. Die Beschwerdeführer
machen überdies geltend, dass die C. Ltd. im Jahre 2017 aufgelöst worden
sei. Mit Überweisungen vom 8. Oktober 2009 sei das gesamte auf dem
Konto verfügbare Guthaben auf Konten überwiesen worden, an welchen die
Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien. So seien EUR 44‘593.--,
an ein ebenfalls bei der Bank D. gehaltenes Konto, lautend auf die E. Inc.,
überwiesen worden, an welchem der Beschwerdeführer 2 wirtschaftlich be-
rechtigt sei. Zudem seien EUR 34‘593.-- auf ein Konto, lautend auf die
F. Ltd., bei der Bank G. überwiesen worden. An diesem Konto sei der Be-
schwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt. Der Liquidationserlös der mittler-
weile liquidierten C. Ltd. sei damit den Beschwerdeführern als letztlich wirt-
schaftlich Berechtigte am Konto der C. Ltd. zugeflossen, weshalb sie zur vor-
liegenden Beschwerde legitimiert seien (act. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdefüh-
rer verweisen dabei auf den Auszug aus dem Register of Companies der BVI
vom 20. November 2018, wonach die C. Ltd. am 30. April 2017 aufgelöst
worden sei („struck off dissolved“, act. 1.14) und auf das Formular A der
Bank D. welches bestätige, dass die Beschwerdeführer die wirtschaftlich Be-
rechtigten am Konto der C. Ltd. bei der Bank D. gewesen seien (act. 1.4).
Weiter legen sie eine Kontoübersicht per 31. Dezember 2010 betreffend das
Konto Nr. 1 der C. Ltd bei der Bank D. vor, wonach dieses im Jahre 2010
saldiert worden sei (act. 1.20). Ein Bestätigungsschreiben der Bank D. vom
16. November 2018 hält sodann fest, dass am 8. Oktober 2009 vom Konto
der C. Ltd. EUR 34‘561.38 und USD 1‘048.36 auf das Konto der F. Ltd. bei
der Bank G. überwiesen worden seien (act. 1.19). Die Beschwerdeführer
scheinen damit den Zufluss des Liquidationserlöses an sie beweisen zu wol-
len. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Liquidationserlös der
Betrag ist, der nach Auflösung der Gesellschaft und nach Saldierung sämtli-
cher Aktiven und Passiven der Gesellschaft übrig bleibt. Daraus folgt, dass
der aus einer Kontosaldierung resultierende Betrag nicht einfach immer und
ohne Weiteres mit dem Liquidationserlös einer Gesellschaft gleichgesetzt
werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn das fragliche Kontoguthaben das
einzige Aktivum einer Gesellschaft darstellt. Vorliegend sind nur die obge-
nannten Überweisungen vom Konto der C. Ltd. auf das Konto F. Ltd. vom
8. Oktober 2009 nachgewiesen. Ob es sich bei diesen Kontoübertragungen
wie auch denjenigen auf das Konto der E. Inc. um den Liquidationserlös der
C. Ltd. handelt, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den
Akten. Hinzu kommt, dass die genannten Überweisungen siebeneinhalb
Jahre vor der Gesellschaftsauflösung vorgenommen wurden, und es ist da-
her nicht ersichtlich, wie es sich bei den überwiesenen Guthaben um den
jeweiligen Erlös aus der Liquidation der Gesellschaften handeln kann
(vgl. auch Entscheide der Beschwerdekammer RR.2017.238 vom 21. Feb-
ruar 2018 E. 2.2; RR.2013.73-76 vom 6. August 2013 E. 1.3.3.). Andere Be-
weise, wonach die Beschwerdeführer Begünstige am Liquidationserlös der
aufgelösten Gesellschaften sind, werden nicht vorgebracht. Damit ist die Le-
gitimation der Beschwerdeführer zu verneinen, ohne dass geprüft werden
müsste, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist.
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden
Betrages am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern
Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am von ihnen geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie-
sen, den Beschwerdeführern Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Anne-Catherine Hahn
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy