Entscheid vom 25. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. CORP.,
2. B.,
3. C.,
1-3 vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.339-341
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ersuchte die Schweiz mit
Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018 um die Beschlagnahme von Ver-
mögenswerten sowie Herausgabe von Bankunterlagen. Das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") teilte der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 30. April 2018 mit, dass dem Ersuchen in seiner jetzigen Form nicht
stattgegeben werden konnte. Der Sachverhaltsbeschrieb legte nicht dar, mit
welchen konkreten Handlungen die Bereicherung eingetreten sein soll. Wei-
ter wurde nicht beschrieben, worin die mutmasslichen Geldwäschereihand-
lungen bestanden haben sollen und durch wen diese begangen worden
seien (Akten BA pag. RH.18.0192 02.000-0004 ff.).
B. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine richtete am 6. Juli 2018 ein er-
gänzendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz (Akten BA pag. RH.18.0192
01.000-0022 ff.).
Zusammengefasst werde danach im ukrainischen Strafverfahren ermittelt
gegen D. und E., welche Teil einer durch den ehemaligen Präsidenten der
Ukraine, F. gegründeten kriminellen Organisation seien. Sie hätten dabei
mittels Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung in den Jahren 2010 bis
2014 Vermögenswerte von staatlichen Aktiengesellschaften in besonders
grossem Ausmass veruntreut und anschliessend Geldwäscherei betrieben.
Die kriminelle Organisation habe der Ukraine zum Zeitpunkt der Begehung
der Straftaten einen Schaden von über USD 12 Milliarden verursacht.
Das BJ delegierte den Vollzug am 12. Juli 2018 an die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA").
C. Die BA trat am 7. August 2018 auf die Rechtshilfeersuchen teilweise ein und
erliess gleichentags eine Verfügung an die Bank G. betreffend Vermögens-
beschlagnahme und Editionen zur Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A.
Corp. Zugleich wurde der Bank G. ein Mitteilungsverbot bis 31. März 2019
auferlegt.
D. Die A. Corp. erhielt mit Schreiben der BA vom 9. Oktober 2018 – zugestellt
über die Bank G. – Gelegenheit zur Akteneinsicht. Die A. Corp., B. sowie C.
mandatierten Rechtsanwalt Stefan Wiesli und nahmen am 31. Oktober 2018
Stellung zu den Rechtshilfeersuchen.
- 3 -
E. Am 15. November 2018 erliess die BA die Schlussverfügung (act. 1.4). Diese
ordnete an, der Ukraine Eröffnungsunterlagen sowie sämtliche Kontounter-
lagen zur Stammnummer 1 bei der Bank G., lautend auf A. Corp., herauszu-
geben. Die Sperre auf der genannten Bankbeziehung blieb aufrechterhalten.
F. Dagegen erhoben die A. Corp., B. sowie C. am 19. Dezember 2018 Be-
schwerde, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Staatsanwaltschaft des Bun-
des vom 15. November 2018 im Verfahren Nr. RH.18.0192 sei aufzuheben.
2. Dem Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018 und dem ergänzenden Rechts-
hilfeersuchen vom 6. Juli 2018 der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine sei
in Bezug auf die Sperrung bzw. Beschlagnahmung der Bankkonti der Kunden-
beziehung Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Zü-
rich), nicht stattzugeben.
3. Eventualiter seien (i) die Namen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor der
Herausgabe der Kontounterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1 lau-
tend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Zürich) zu schwärzen und
(ii) es seien die Dokumente mit Hinweisen auf H. aus den Kontounterlagen
betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin 1
bei der Bank G. (Zürich) zu entfernen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der
schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das BJ beantragt am 23. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 6). Die Beschwerdeantwort der BA vom 28. Januar 2019
(act. 7) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
G. Die Replik der Beschwerdeführer enthielt die folgenden neuen Anträge
(act. 12 S. 2):
Subeventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, in der Sache neu zu
entscheiden unter der Anweisung, die ersuchende Behörde sei zu verpflichten
sämtliche Namen von den Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten aufzulisten,
den Sachverhalt präziser darzustellen und den anonymen Zeugen namentlich
zu benennen.
Verfahrensantrag
Das Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft des Bundes Nr. RH.18.0192
vom 15. November 2018 sei zu sistieren bis die Beschwerdeführer/-innen 1-3
im Verfahren Nr. 16-1467 Akteneinsicht erhalten haben werden und zu des-
sen Inhalt Stellung nehmen konnten.
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Die Beschwerdeduplik der BA vom 18. März 2019 (act. 14) wie auch dieje-
nige des BJ vom 19. März 2019 (act. 15) hielten an den gestellten Anträgen
fest.
Die Beschwerdeführer reichten am 21. März 2019 eine unaufgeforderte Stel-
lungnahme ein (act. 17).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene
zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12)
und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des
Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN , La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-
21, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff.,
223 ff., 681 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
- 5 -
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273,
273-1).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts-
hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt
betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den er-
suchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber ange-
sehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6;
je m.w.H.).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde berechtigt, da mit
den angefochtenen Schlussverfügungen die Herausgabe von Unterlagen so-
wie die Aufrechterhaltung der Sperre der auf sie lautenden Kontoverbindung
angeordnet wurde. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer 2 ist der wirtschaftlich Berechtigte der Kundenbezie-
hung. Er bringt vor, zur Beschwerde berechtigt zu sein, da sein Name in den
Unterlagen mehrfach erwähnt werde und er riskiere, in das ukrainische Ver-
fahren hineingezogen zu werden (act. 1 S. 5; act. 12 S. 9–11; act. 17 S. 3).
Die Beschwerdeführerin 3 besitzt eine Vollmacht für die Kundenbeziehung.
Ihr Name werde in den Dokumenten erwähnt. Ihr Name werde ausserdem,
wenngleich falsch geschrieben, in den Rechtshilfeersuchen erwähnt. Sie
stehe somit in einem Zusammenhang zum Strafverfahren. Ihre Betroffenheit
im ukrainischen Strafverfahren könne nicht ausgeschlossen werden; sie
werde in einem weiteren Rechtshilfeverfahren (RH.18.0307) denn auch als
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Beschuldigte geführt. Aus dem Vorgebrachten ergebe sich, dass die Be-
schwerdeführerin 3 zur Beschwerde berechtigt sein müsse (act. 1 S. 5;
act. 12 S. 9–11; act. 17 S. 3).
2.4 Betreffen Rechtshilfemassnahmen eine Bankverbindung, so ist nach ständi-
ger Rechtsprechung nur deren Inhaber beschwerdelegitimiert (BGE 137 IV
134 E. 6.1).
Ab 1. Februar 1997 ist die damals geltende alternative Voraussetzung zur
Rechtsmittelbefugnis, wonach die Legitimation auch der Person zusteht, de-
ren Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigt wer-
den könnten, aufgehoben. Die Botschaft führt dazu aus, dem ausländischen
Beschuldigten soll kein grösserer Rechtsschutz zukommen als den anderen
Beteiligten. Dies umso mehr als er sich noch während des Strafverfahrens
im Ausland gegen Eingriffe in seine Freiheitsrechte wehren kann. Es genügt
somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Straf-
verfahren vorantreibt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen
wie in Artikel 80h IRSG (Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfe-
gesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1, 18; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 3.3.1 2. Absatz).
Auch durch die Erwähnung ihrer Namen sind die Beschwerdeführer 2 und 3
nicht unmittelbar und direkt von der Rechtshilfemassnahme berührt. Die Be-
schlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden,
kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst
anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivi-
täten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.).
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 ist damit nicht einzutre-
ten.
2.5 Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer 2 und 3 ergibt sich
entgegen ihren Vorbringen (act. 1 S. 10–12; act. 12 S. 11–13) ebenso wenig
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 80b IRSG regelt die Teilnahme
am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (BGE 127 II 104 E. 3b). Die
Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten
nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Dies
wird ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG)
konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September
2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2). Fehlt es den Be-
schwerdeführern 2 und 3 vorliegend mangels eines schützenswerten Inte-
resses an der Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 80h lit. b IRSG und Erwä-
gung 2.4 oben), so stehen ihnen im Rechtshilfeverfahren auch keine Teil-
nahmerechte nach Art. 80b Abs. 1 IRSG zu. Die Rüge geht fehl.
- 7 -
2.6 Damit ist vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (nachfol-
gend "Beschwerdeführerin") einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 28. Januar 2019 durch ihren
Rechtsvertreter erfahren, dass die BA unter der Geschäftsnummer
SV.16.1467 ein Verfahren gegen D. und I. führe, von dem sie und B. sowie
C. betroffen seien. Es sei unklar, wer in der Ukraine alles beschuldigt werde
und unklar, ob in der Schweiz Ermittlungen gegen alle obgenannten Perso-
nen anhängig seien. B. sei von der BA über seinen Rechtsanwalt angefragt
worden, ob er als Auskunftsperson aussage und die BA habe dafür freies
Geleit zugesichert. Dies sei symptomatisch und zeige, dass vorliegend
durchaus ein Fall einer doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") vorliegen
könnte. Mangels Akteneinsicht sei dies heute noch nicht klar (act. 12 S. 5
bis 9).
4.1.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen
Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver-
bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be-
troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der
Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-
Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem
- 8 -
als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundes-
verfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Pro-
zessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).
Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes
“ne bis in idem” vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 lit. a EUeR einen Vor-
behalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch
dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden
Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein
Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung er-
gangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind
(vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 IRSG). Dabei handelt es sich
um eine "Kann-Bestimmung", weshalb nach der Rechtsprechung die Leis-
tung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom
24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4
letzter Absatz).
4.1.3 Auf das Prinzip "ne bis in idem" berufen kann sich, wer daran ein schutzwür-
diges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die be-
troffene Person nicht zumindest in einem Schweizer Strafverfahren beschul-
digt war. In der Rechtshilfe gilt das Prinzip der Dualität zwischen Gesellschaft
und Anteilsinhaber (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Okto-
ber 2015 E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und 3.5; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2012.120 vom 14. März 2013 E. 4.2).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, selbst in der
Schweiz Beschuldigte eines Strafverfahrens zu sein. Sie vermag dies auch
nicht für Dritte geltend machen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2). Ohnehin kann
Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren geleistet werden, wenn sich
das ausländische Verfahren auch gegen andere Personen richtet (Art. 66
Abs. 2 IRSG, ZIMMERMANN, a.a.O., N. 664). Dies ist vorliegend offensichtlich
der Fall, was die Beschwerdeführerin zumindest nicht bestreitet (vgl. nur
act. 12 S. 10 Rz. 37 wonach eine abschliessende Liste von in der Ukraine
Beschuldigten nicht vorhanden sei). Die Rüge geht damit mehrfach fehl.
4.2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren zu sis-
tieren, bis sie in einem anderen sie offenbar betreffenden Verfahren der BA
(das in Erwägung 4.1 erwähnte nationale Strafverfahren SV.16.1467) habe
Akteneinsicht nehmen können (act. 12 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Es ist
vorliegend klar, welche Rechtshilfe gestützt auf die bekannten Ersuchen ge-
leistet werden soll und die Beschwerdeführerin hat ihre Verfahrensrechte
- 9 -
ausüben können. Das Verfahren ist spruchreif und ist beschleunigt zu be-
handeln (vgl. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Der Verfahrensantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet Form und Inhalt des Rechtshilfeersu-
chens. Sie rügt, die Ukraine habe das angeblich strafbare Verhalten zu we-
nig ausführlich und zum Teil sogar falsch dargelegt. So zum Beispiel in Be-
zug auf den wirtschaftlich Berechtigten des Bankkontos. Das Ersuchen spre-
che von überwiesenen USD 25 Mio. Seit der Eröffnung seien indes
USD 17'695'503.82 auf das Konto überwiesen worden. Unklar bleibe, wann
die fragliche Straftat stattgefunden habe und wer die fragliche Geldsumme
wohin überwiesen habe und wie sie verwendet worden sei. Die personellen
Verbindungen zwischen den Hauptbeschuldigten im ausländischen Verfah-
ren und der Beschwerdeführerin würden nicht dargelegt. Das Rechtshilfeer-
suchen schildere gar keinen Zusammenhang zwischen den angeblichen
Straftaten und dem Bankkonto (act. 1 S. 12–15).
5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand
und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausser-
dem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Hand-
lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten
(Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem
konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermö-
genswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28
Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende
Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der er-
suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gege-
ben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht
politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1;
Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.3;
1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2013.250 vom 26. November 2013 E. 4.2).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
- 10 -
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr
an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136
IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150
E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018 sowie das ergänzende Rechts-
hilfeersuchen vom 6. Juli 2018 schildern folgenden Sachverhalt: D. und E.
seien Teil einer durch den ehemaligen Präsidenten der Ukraine, F., gegrün-
deten kriminellen Organisation. Sie hätten mittels Amtsmissbrauchs und Ur-
kundenfälschung in den Jahren 2010 bis 2014 Vermögenswerte der staatli-
chen Aktiengesellschaften J., K., Bank L., Bank M., Bank N. sowie der O. in
besonders grossem Ausmass veruntreut. Die kriminelle Organisation habe
der Ukraine zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten einen Schaden von
über USD 12 Milliarden verursacht (Akten BA RH.18.0192 01.000-0071 f.).
So habe die staatliche Aktiengesellschaft P. (eine Tochter der K.) mit Vertrag
vom 29. März 2011 die selbstfahrende Schwimmbohranlage B312 für rund
USD 400 Mio. und mit Vertrag vom 2. November 2011 die selbstfahrende
Schwimmbohranlage B319 gekauft, ebenfalls für rund USD 400 Mio. Die An-
schaffungen seien überteuert und in Verletzung der Vorschriften des Be-
schaffungsrechts erfolgt. P. sei daraus ein Schaden von rund USD 404 Mil-
lionen entstanden. Die Gelder seien auf zahlreiche Konten ausländischer
Gesellschaften transferiert worden, gemäss einer Zeugenaussage unter an-
derem auf das Konto der A. Corp. bei der Bank G. Damit habe die illegale
Herkunft der vorgenannten Vermögenswerte verschleiert werden sollen (Ak-
ten BA 01.000-0072 f., 85; 02.000-0036-38; 02.000-0013 f.).
Im Strafverfahren gegen E. habe das Bezirksgericht Z. am 14. Februar 2018
einen Beschluss zur Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschuldig-
ten im Hinblick auf eine spätere Einziehung erlassen.
5.4 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer
Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder ei-
nem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckent-
- 11 -
fremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das In-
teresse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anver-
trauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Inte-
resse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Macht-
entfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Angestellte einer
ausländischen Gesellschaft in Staatsbesitz sind nach der einschlägigen
Rechtsprechung Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.285 vom 27. Juli 2010 E. 6.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 597). Die Teilnahme an und das Bewirken von überteuerten Käu-
fen durch staatliche Gesellschaften in Verletzung der Regeln des Beschaf-
fungsrechts und zum eigenen Vorteil oder Vorteil Dritter erfüllt prima facie
den Tatbestand des Art. 312 StGB. Die Rechtshilfevoraussetzung der beid-
seitigen Strafbarkeit ist damit gegeben.
5.5 Die Rechtshilfeersuchen enthalten eine ausführliche Sachverhaltsdarstel-
lung und einen klaren Tatvorwurf und ermöglichen ohne weiteres die Prüfung
der beidseitigen Strafbarkeit. Die Vorgänge sind zeitlich eingeordnet. Diese
Sachverhaltsdarstellung genügt – entgegen den Darlegungen der Be-
schwerdeführerin – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1
Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28
Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen
Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die
im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss
Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hat der um Rechtshilfe ersuchende Staat, um die Prüfung
der beidseitigen Strafbarkeit des Sachverhalts nach Schweizer Recht zu er-
möglichen, keine Beweismittel beizubringen. Die Rüge geht fehl.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verneint weiter die Verhältnismässigkeit der vorge-
sehenen Rechtshilfe. Wenn B. und C. (die Beschwerdeführer 2 und 3) ge-
mäss BA im ukrainischen Strafverfahren nicht Beschuldigte seien, so seien
ihre Namen zu schwärzen. H. stehe in keinerlei Verbindung mit dem Bank-
konto und mit den darauf getätigten Transaktionen. Sämtliche diesbezügli-
che Unterlagen seien nicht herauszugeben. Beim Rechtshilfeersuchen
handle es sich um eine "fishing expedition" (act. 1 S. 15 f.; act. 12 S. 13).
6.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das
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Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte
Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung
und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in-
haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht
(BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No-
vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu-
chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag-
nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis-
mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 717–726).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld-
mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind
die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio-
nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,
welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach-
lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln
(BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des
Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005
vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 723).
6.3 Bei H. handle es sich gemäss Bankdossier um den Vater der wirtschaftlich
Berechtigten, welcher seit langem im Spitzenmanagement von K. tätig sei,
auch während der Zeit der Anschaffung der selbstfahrenden Schwimmbohr-
anlagen durch die Tochtergesellschaft (vgl. den Bericht von Proximal Con-
sulting vom 18. Januar 2012 im File "1_1" sowie den Sachverhalt in Erwä-
gung 5.3 oben). Ihm wird von den ukrainischen Strafbehörden vorgeworfen,
massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der Ukraine beteiligt
gewesen zu sein (Akten BA 01.000-0081–83). Das Rechtshilfeersuchen er-
sucht um die Herausgabe der Bankunterlagen der Kundenbeziehung mit der
Stammnummer 1 bei der Bank G., lautend auf die Beschwerdeführerin und
mit Sohn und Tochter von H. als wirtschaftlich Berechtigte. Auf diese Konto-
verbindung sollen gemäss einer Zeugenaussage deliktische Gelder geflos-
sen sein. Die Kontounterlagen sind für den Nachvollzug der Geldflüsse in
der ukrainischen Strafuntersuchung potenziell erheblich. Es ist, entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführerin, nicht erforderlich, dass den von
der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren
selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt würde (Urteil des Bundesge-
richts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Die vorgesehene Rechtshilfe
- 13 -
erweist sich damit als verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen sind
unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 2 IRSG. Die Ukraine sei ein
Schurkenstaat. Es würden Prozesse geführt, Personen inhaftiert etc. nur um
politischen Vorteil daraus zu gewinnen. Amnesty International wie auch Hu-
man Rights Watch hätten wiederholt und letztmals im Jahresreport 2018 fest-
gestellt, dass gefoltert werde und Menschenrechte wiederholt schwer ver-
letzt würden. Verschleppungen seien an der Tagesordnung. Die Führungs-
elite gelte als höchst korrupt. Die Ukraine sei derzeit ein Staat mit Kriegsrecht
und instabiler politischer Führung. Die Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 2 lit. a
IRSG zu versagen (act. 1 S. 9 f.; act. 12 S. 11).
Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie
sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen.
Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber
nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair
trial nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4). Die geltend gemachten Mängel
des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217
E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind
im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom
12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271
vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin – einer juristischen Person mit Sitz
auf den British Virgin Islands – zur Situation in der Ukraine legen nicht dar,
dass sie sich dort einem Strafverfahren unterziehen müsste. Im Urteil des
Bundesgerichts 1A.29/2007 vom 13. August 2007 E. 3 – von der Beschwer-
deführerin angerufen – gab es in Russland konkrete Elemente, welche klar-
erweise den Verdacht bestätigten, die ausländische Strafuntersuchung sei
konkret politisch instrumentalisiert worden (vgl. dortige E. 4). Diese fehlen
vorliegend. Konkrete Verletzungen von fair trial bringt sie nicht vor. Die Rüge
ist unbegründet.
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit entsprechenden Argumenten
(vgl. Erwägung 7.1 vorstehend) gegen die Vermögenssperre. Das Verfahren
in der Ukraine sei politisch motiviert. Zudem würden die Mindestanforderun-
gen an ein faires Verfahren verletzt, insbesondere da das Verfahren auf einer
anonymen Zeugenaussage basiere. Verletze ein ausländisches Verfahren
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das Rechtssystem und widerspreche es dem ordre public, so sei eine Ver-
mögenssperre gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom
14. Dezember 2018 unzulässig (act. 12 S. 13 f.).
Art. 18 IRSG erfordert für vorsorgliche Massnahmen nur, dass die vorgese-
hene Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig oder unverhältnismässig ist
(Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Bis ein
Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher
nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbe-
sondere weil die Verjährung eingetreten ist, bleiben Gegenstände oder Ver-
mögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV; BGE 136 IV 4 E. 6.5). Eine
vorzeitige Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nur möglich, wenn
deren Herausgabe an den ersuchenden Staat oder Rückerstattung- und Ein-
ziehungsentscheide durch den ersuchenden Staat von vornherein oder in-
nert vernünftiger Frist unmöglich erscheinen. Das Bundesgericht hat aller-
dings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer un-
verhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber
bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005
vom 22. März 2007 E. 3.2; TPF 2007 124 E. 8; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 340).
Für das vorgebrachte Herausgabehindernis einer politisch motivierten Un-
tersuchung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Gemäss Bankauszügen
sind seit 7. August 2018 auf der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank G. je-
weils gerundete USD 329'000.--, EUR 28'000.-- sowie YEN 518'000.-- be-
schlagnahmt, zudem USD 4.01 Mio. in Wertschriften. Die Höhe der Vermö-
genssperre erscheint angesichts der Deliktssummen (vgl. obige Erwägung
5.3) als verhältnismässig. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht. Der Zusam-
menhang mit der ukrainischen Strafuntersuchung ist bereits geprüft und be-
jaht worden (vgl. obige Erwägung 6.3). Damit ist die Vermögenssperre auf-
rechtzuerhalten. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.
8. Insgesamt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. Da
ihre Rügen fehlgehen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer und
werden damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter
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Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- (act. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 25. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wiesli
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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