Entscheid vom 2. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an […]
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Dauer der Beschlagnahme
(Art. 33a IRSV); Ablehnung des Siegelungsgesuchs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.47
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden von […] führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Miss-
brauchs der Dienstvollmacht und Dienststellung durch den Staatsbeamten,
Annahme einer Bestechung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geldwä-
scherei. In diesem Zusammenhang stellte die Unabhängige Antikorruptions-
behörde von […] am 21. April 2017 ein Rechtshilfeersuchen, worin sie die
Schweiz nebst anderem um Herausgabe von Bankunterlagen von auf B. und
auf die von ihm gegründete Unternehmung C. lautenden Konten bei der
Bank D. ersuchte. Ebenfalls wurde um Zustellung von Bankunterlagen mit
Bezug auf den Absender bzw. Inhaber des Absenderkontos der im Oktober
2009 getätigten verdächtigen Transaktion von USD 9.2 Mio. sowie um Her-
ausgabe sonstiger Beweismittel zu involvierten Personen und Banken er-
sucht, die für die […] Ermittlungen nützlich sein könnten. Weiter wurde die
Anordnung von Kontosperren bezüglich allfälliger Schweizer Bankkonten
verlangt (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0004 ff.).
B. Am 18. September 2017 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
„BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)
zum Vollzug. In der Folge trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen mit Ver-
fügung vom 16. Oktober 2017 ein und erkannte die Akten aus der von ihr
geführten Strafuntersuchung SV.16.1003 gegen B. und A. zu den Akten des
Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 04.000-0001 ff.).
C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies die BA die Bank E. an,
die auf A. lautenden Konten und Depots mit den Nummern 1A, 1B, 1C, 2A
und 2B sofort zu sperren (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 05.001-
0037 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Am 16. November 2017 lehnte die BA den Siegelungsantrag von A. ab und
beschlagnahmte die bei der Bank E. edierten Bankunterlagen (Verfahrens-
akten RH.17.0182, Urk. 14.001-0022 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2018 verfügte die BA die Aufrechter-
haltung der vorgenannten Kontosperren und die Herausgabe der diese Kon-
ten betreffenden Bankunterlagen (act. 1.2).
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F. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
8. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben
und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Insbesondere sei die verfügte Her-
ausgabe von Unterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Sperre der Konten mit den
Stamm-Nrn. 1 und 2 aufzuheben.
2. Die Zwischenverfügung vom 16. November 2017 und damit die Nichtsiegelung und
Beschlagnahme von Unterlagen sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die Siegelung der Unterlagen vorzunehmen [grammatikalisch korri-
giert].
3. Die Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 und damit die [grammatikalisch kor-
rigiert] Sperre der Konten mit den Stamm-Nrn. 1 und 2 sei aufzuheben.
4. Eventuell seien nur Unterlagen zu übermitteln, welche in unmittelbarem Zusammen-
hang stehen mit der Tat, welche im ersuchenden Land untersucht wird [grammatika-
lisch korrigiert], wobei übrige Informationen zu entfernen oder zu schwärzen sind.
Die Unterlagen seien als elektronische Dateien zu verschlüsseln, wobei das Pass-
wort separat, direkt der zuständigen Behörde bzw. Person bekannt zu geben sei
[grammatikalisch korrigiert].
Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.
G. Die BA und das BJ beantragen mit Eingaben vom 2. und 7. März 2018 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne (act. 7, 8). A. liess sich innert erstreckter Frist mit Schreiben vom
18. April 2018 vernehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten
Begehren fest (act. 18). Zur Duplik der BA mit weiteren Beilagen und des BJ
vom 3. Mai 2018 nahm A. innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Juni
2018 Stellung (act. 20, 21, 28). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten
mit Schreiben vom 14. und 19. Juni 2018 auf eine weitere Stellungnahme
und hielten an ihren bisherigen Begehren fest (act. 30, 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der
Schweiz und […] sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober
2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) mas-
sgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.
1.2 Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still-
schweigend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip ; BGE 142 IV 250
E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,
N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da-
zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3;
BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz;
135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG
gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen
(Art. 9a lit. a IRSV). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für
- 5 -
Bankunterlagen, welche bereits zuvor im Rahmen eines nationalen Strafver-
fahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausfüh-
renden Behörde befinden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5
und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean-
gelegenheiten, die zusammen mit den ihr vorangegangenen Zwischenverfü-
gungen angefochten werden kann. Als Inhaber der von der Rechtshilfe be-
troffenen Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Rechtshilfeersuchen in mehrfacher Hin-
sicht (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 2 ff.).
4.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14
UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst
anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Be-
hörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermitt-
lung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich
das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die
Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b),
eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um
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Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Auf-
enthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den
Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten
werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen
entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver-
tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi-
gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er-
scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt
werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung
in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das
wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er-
sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er
die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter-
lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem
Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu-
chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen-
falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob
ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88;
110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61
vom 28. Juli 2011 E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der
angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach-
verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180;
vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169
vom 25. Februar 2014 E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009 E. 2.2).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen der […] Antikorruptionsbehörde vom 21. April
2017 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahren-
sakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 ff.):
B. sei von 2008 bis 2016 Abgeordneter des […] Parlaments und […] gewe-
sen und habe am 29. Mai 2008 die Unternehmung C. gegründet, die er auf
den British Virgin Islands registriert habe. Am 2. September 2008 habe er
das USD-Konto Nr. 3 bei der Bank D. eröffnet, auf das am 30. Dezember
2008 USD 1 Mio. als Kredit eingegangen seien. Auf das am 30. August 2008
bei der Bank D. eröffnete Konto Nr. 4 sei am Eröffnungstag ein Betrag von
EUR 1‘007‘210.00 eingegangen. Beide Transaktionen seien unbekannter
- 7 -
Herkunft. Die Juristenvereinigung für den Naturschutz von […] (nachfolgend
„Juristenvereinigung Naturschutz“) habe von der internationalen Organized
Crime Observatory (nachfolgend „OCO“) Dokumente erhalten, die belegen
würden, dass sich auf dem Privatkonto von B. im Jahr 2009 bei der Bank D.
USD 9,2 Mio., ebenfalls unbekannter Herkunft, befunden hätten. Das gegen
B. am 21. Juni 2013 eingeleitete und am 12. April 2014 mangels hinreichen-
den Tatverdachts eingestellte Strafermittlungsverfahren sei gestützt auf die
von der Juristenvereinigung Naturschutz und des Nationalen Zentralbüros
Interpol Schweiz erhaltenen Informationen im November 2016 wieder aufge-
nommen worden. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse von B. und sei-
ner Familie sowie aufgrund Vermögensklärungen bzw. Informationen seitens
Behörden und kontoführenden Banken habe ergeben, dass es ihm unmög-
lich gewesen sei, den auf sein Konto überwiesenen Betrag von über USD 10
Mio. legal zu erwerben, anzuhäufen oder zu erwirtschaften.
B. habe 2009 in seiner Funktion als […] die Regierung bei zahlreichen Pro-
jekten und Programmen im Bergbausektor vertreten. Unter anderem habe er
im Namen der Regierung das Investmentabkommen (nachfolgend „Investiti-
onsvereinbarung“) mit F. Ltd. und G. Ltd. abgeschlossen. Der Zeitpunkt der
Deponierung der Gelder auf den Konten der Bank D., die Gründung der Un-
ternehmung C. und der Erhalt der grossen Beträge im September und Okto-
ber 2009 falle mit dem Zeitpunkt des Abschlusses einiger Verträge zusam-
men. Daher bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs sowie der Korrup-
tion, und es müsse geprüft werden, ob die bei der Bank D. deponierten Gel-
der illegalen Ursprungs seien. Die Gründung der Unternehmung C. und die
Deponierung der grossen Beträge bei der Bank D. habe B. in seinen Ein-
kommenserklärungen nie erwähnt. Dies habe er erst nach den Enthüllungen
der internationalen Investigativjournalisten zugegeben und sei freiwillig vom
Posten des […] zurückgetreten. Er habe keine strafrechtlichen Konsequen-
zen tragen müssen. Nachdem in diversen öffentlichen Medien berichtet wor-
den sei, dass B. vermutlich im Oktober 2009 auf das Konto bei der Bank D.
einen Betrag von USD 9‘200’00.00 unbekannter Herkunft überwiesen be-
kommen habe, hätten die Schweiz und […] gegen B. ein Ermittlungsverfah-
ren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Bestechung, der unge-
rechtfertigten Bereicherung und der Geldwäscherei eingeleitet.
4.4
4.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 46
Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die […] Behörden gehen
insbesondere aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen, des Abschlusses
der Investitionsvereinbarung im Jahr 2009 zwischen dem Staat […], F. Ltd.
und G. Ltd., der damaligen Regierungsfunktion von B. sowie der Gründung
- 8 -
der Unternehmung C. davon aus, dass B. im Zusammenhang mit der ge-
schlossenen Investitionsvereinbarung Bestechungsgelder erhalten haben
könnte. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Kontoangaben bei der Bank
D. im Ersuchen keine Erwähnung finden, vermag daran nichts zu ändern.
Zielt das Ersuchen doch gerade darauf ab, die Herkunft von allfälligen an B.
überwiesenen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Die ersuchende Behörde
hat im Ersuchen die Angaben von betroffenen Personen nur zu nennen, so-
weit es ihr möglich ist (vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. e UNCAC).
4.4.2 Zutreffend ist, dass dem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung über die Zu-
lässigkeit der als Zwangsmassnahme zu qualifizierende Kontosperre auch
auf dem Staatsgebiet […], nicht zu entnehmen ist. Unabhängig von der
Frage, ob der Beschwerdeführer diese Rüge verspätet vorgebracht hat, ist
sie abzuweisen. Eine Bestätigung i.S.v. Art. 76 lit. c IRSG, wonach Anträgen
auf Durchsuchungen von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder
Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen ist, dass diese
Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind, sieht das UNCAC nicht
ausdrücklich vor. Obschon der ersuchte Vertragsstaat gemäss Art. 46
Abs. 16 UNCAC ergänzende Angaben anfordern kann, wird eine Bestäti-
gung der genannten Art in der Praxis nur dann verlangt, wenn ersthafte Zwei-
fel über die Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen bestehen
(BGE 128 II 407 E. 5.3.3; 123 II 161 E. 3b; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2017.23-25, RR.2017.62-64, RR.2017.74 vom 7. Dezember 2017
E. 5.7.2). Solche Zweifel sind vorliegend keine ersichtlich. Angesichts des
Beschlagnahmebeschlusses der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. April 2017
(Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0040) ist eine solche Bestäti-
gung weder notwendig (vgl. Art. 31 Abs. 2 IRSV) noch vermag sie die Erle-
digung des Ersuchens zu erleichtern (vgl. Art. 46 Abs. 16 UNCAC). Damit
durfte die Beschwerdegegnerin auf die Einholung einer Bestätigung i.S.v.
Art. 76 lit. c IRSG verzichten. Die Rüge geht fehl.
4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das gegen B. eingestellte
Strafverfahren gestützt auf ein gefälschtes Dokument wiederaufgenommen
worden sei. Eine Transaktion von der Bank H. auf das Konto von B. in der
Höhe von USD 9.2 Mio. habe es nie gegeben. Dieses Dokument liege dem
Ersuchen als Beilage 26 bei (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 2 ff.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der Beilage 26 um ein von der
ersuchenden Behörde ins Recht gelegtes Beweismittel handelt. Die […] Be-
hörden sind jedoch grundsätzlich nicht gehalten, dem Ersuchen solche Be-
weismittel beizulegen (vgl. Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Ob die Wiederaufnahme
- 9 -
des Strafverfahrens gegen B. unter Einhaltung der im […] Recht vorgesehe-
nen Voraussetzungen erfolgte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschuldigte im […] Strafverfahren geltend
machen können. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, sofern sie sich auf die allfällige Strafbarkeit von B. im Zu-
sammenhang mit dem Abschluss der Investitionsvereinbarung mit G. Ltd.
und F. Ltd. beziehen.
4.5
4.5.1 An der Verbindlichkeit des im Rechtshilfeersuchens dargelegten Sachver-
halts ändert auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts, wonach sich die Ausgangslage seit Februar 2018 geändert hätte
(act. 28, S 12). Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin, dass es
sich bei den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Z. vom 5. Februar 2018 nicht
um Eingaben seitens der gesuchstellenden Behörde handelt.
Ob die ersuchende Behörde von diesen Unterlagen Kenntnis hat, geht den
hier vorliegenden Akten nicht hervor. Es drängt sich jedoch die Frage auf,
weshalb sich die ersuchende Behörde – trotz angeblicher Kenntnis und Ver-
bindlichkeit des Beschlusses der Staatsanwaltschaft Z. – am 30. Januar
2018 bei den Schweizer Behörden nach dem Stand des Rechtshilfeverfah-
rens erkundigte und das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen hat (Ver-
fahrensakten RH.17.0182, Urk. 03.000-0004 ff.). Bis zum Rückzug des Er-
suchens, hat der ersuchte Staat indessen das Rechtshilfeersuchen auszu-
führen (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012
E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin, dass das Inte-
resse der […] Behörde am baldigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
mit der im April 2018 erfolgten Verhaftung von B. in Verbindung stehen
könnte. Aus den ins Recht gelegten Medienberichten geht hervor, dass B.
wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der im 2009 abge-
schlossenen Investitionsvereinbarung verhaftet worden sei und als Haupt-
verdächtiger gelte (Beilage zur Beschwerdeduplik, Urk. 20.100-0001 ff.).
Dies widerspricht zugleich der Behauptung des Beschwerdeführers, gegen
B. werde nur wegen den angeblich im Jahr 2015 begangenen Verfehlungen
ermittelt.
4.5.2 Zudem äussert sich der Beschluss vom 5. Februar 2018 lediglich zur allfälli-
gen Strafbarkeit des Beschwerdeführers, ohne die Strafbarkeit von B. zu er-
wähnen. Der Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeverfahren nicht als Be-
schuldigter aufgeführt. Im Rechtshilfeersuchen wird nur B. als Beschuldigter
genannt und das […] Ermittlungsverfahren wird – soweit ersichtlich – zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nur gegen B. geführt (Verfahrensakten
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RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 ff.). Der Frage, ob der Beschwerdeführer
seine gesellschaftliche Stellung ausgenutzt haben könnte, um auf […] Be-
hörden Einfluss zu nehmen, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerde-
kammer RR.2017.330 vom 6. Februar 2018 am Rande angemerkt wurde
(E. 5), braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden.
4.5.3 Schliesslich sei Folgendes (am Rande) angemerkt: Zunächst brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe bei der Staatsanwaltschaft Z. die Einstellung
des Verfahrens beantragt. Infolge des Einwands der Beschwerdegegnerin,
gegen den Beschwerdeführer laufe im Staat […] keine Untersuchung, wes-
halb auch kein Verfahren eingestellt werden könne, erklärte der Beschwer-
deführer diese Unstimmigkeit sei auf fehlerhafte Übersetzung zurückzufüh-
ren (act. 18, S. 21). Auffällig erscheint auch, dass weder der Beschluss noch
das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Z. vom 5. Februar 2018 das
Datum des angeblichen Ersuchens des Beschwerdeführers nennen. Auch
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer an-
stelle einer übersetzten Version des Gesuchs an die Staatsanwaltschaft Z.
lediglich eine Bestätigung seitens seines […] Anwalts ein, welche das Datum
des Ersuchens ebenfalls nicht ausführt (act. 28.1). Nicht nachvollziehbar ist
zudem das Verhalten des Beschwerdeführers. Sollte die Staatsanwaltschaft
Z. den Beschluss vom 5. Februar 2018 basierend auf die ihr vom Beschwer-
deführer eingereichten Kontounterlagen erlassen haben und würden diese
den im Staat […] nicht beschuldigten Beschwerdeführer entlasten, wie dies
von ihm behauptet wird, fragt sich, weshalb er sich gegen die vorliegende
Herausgabe der Bankunterlagen wehrt.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung im
Rechtshilfeersuchen für den Rechtshilferichter binden ist.
5.
5.1 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung
der doppelten Strafbarkeit. Er bringt vor, die möglicherweise widersprüchli-
chen Aussagen von B. würden höchstens auf ein Fiskaldelikt hinweisen, für
welches die Schweiz keine Rechtshilfe leiste (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 11;
act. 28, S. 6).
5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts-
hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf-
barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak-
zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an-
gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er-
suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven
- 11 -
Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf-
weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf-
barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant,
nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts
1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er
muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des
schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf-
barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie
(BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Im Rechtshilfeersuchen wird gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmiss-
brauchs, der Bestechung, der ungerechtfertigten Bereicherung und der
Geldwäscherei nach […] Recht ermittelt (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk.
01.000-0014 f.).
5.3.2 Aktive Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB begeht, wer einem Mitglied
einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich
bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schieds-
richter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen
amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden
Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Drit-
ten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dem-
gegenüber bildet die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB
das Gegenstück zu Art. 322ter StGB und bezieht sich auf den Amtsträger, der
einen nicht gebührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder for-
dert.
Ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer
Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wah-
renden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
5.3.3 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen soll B. während seiner
Amtszeit als Abgeordneter des […] Parlaments und als […] auf Konten bei
der Bank D. im Dezember 2008 und im Jahr 2009 einen Gesamtbetrag von
über USD 10 Mio. erhalten haben, wobei die Prüfung der Einkommensver-
hältnisse ergeben habe, dass es ihm unmöglich gewesen sei, diesen Betrag
- 12 -
legal zu erwerben, anzuhäufen oder zu erwirtschaften. Da B. im Oktober
2009 im Namen der […] Regierung die Investitionsvereinbarung mit F. Ltd.
und G. Ltd. (mit-)unterzeichnet habe, bestünde der Verdacht, dass die auf
den Konten von B. deponierten Beträge Bestechungsgelder sein könnten
(Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 f.). In Anbetracht des Ab-
schlusszeitpunktes der Investitionsvereinbarung, des Gründungszeitpunkts
der Unternehmung C., der grossen Beträge, die B. kurz nach seinem Amts-
antritt überwiesen worden sind, könnte das B. vorgeworfene Verhalten prima
facie unter Art. 322quater StGB und Art. 314 StGB subsumiert werden. Dies
umso mehr, als die Grundlage für die Transaktionen und insbesondere das
Verhältnis zwischen B. und dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht geklärt
ist. Der Beschwerdeführer trug zur Klärung dieser Fragen im nationalen
Strafverfahren auch nicht bei (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.330, RP.2017.74 vom 6. Februar 2018 E. 4.2.1). B. erwähnte an-
lässlich seiner Befragung vom 3. Januar 2017 weder die ihm vom Beschwer-
deführer überwiesenen EUR 8.2 Mio. noch äusserte er sich zu seinem Ver-
hältnis zum Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen und aufgrund der
widersprüchlichen und unvollständigen Aussagen von B. kann die Be-
schwerdegegnerin eine passive Bestechung von B. nicht ausschliessen. Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der B. gemachte Vorwurf nach
Schweizer Recht auch unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert
werden könnte. Jedenfalls werden B. im Rechtshilfeersuchen entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers keine Fiskaldelikte vorgeworfen.
5.4 Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Be-
schwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe die Siegelung der Akten
rechtzeitig verlangt und der ablehnende Siegelungsentscheid der Beschwer-
degegnerin vom 16. November 2017 sei aufzuheben (act. 1, S. 11 ff.; act. 18,
S. 2 ff.).
6.2 Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah-
ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt im Normalfall eine Zwischenver-
fügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar, welche zusammen mit der
Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44;
127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 S. 498; TPF 2016 84 E. 2.1.4
S. 87; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015).
6.3 Mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorge-
sehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch)
- 13 -
kommt die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch
zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248
StPO; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.107/156 vom 15. De-
zember 2015 E. 5.3; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.3 und 2.5, be-
stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von
einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen,
wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin
keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe,
welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015). Das Siegelungs-
begehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durch-
suchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchfüh-
rung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 2.1; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 11). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten
dieses Verfahrensrecht dabei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28
E. 4.3.5).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass durch den Ak-
tenbeizug der bereits im Strafverfahren durchsuchten Bankunterlagen im
Rechtshilfeverfahren keine erneute Durchsuchung stattfand, welcher er
hätte beiwohnen können. Der Beschwerdegegnerin waren die edierten
Bankunterlagen aus dem Strafverfahren bekannt, weshalb sie diejenigen
Unterlagen, die sie für das Rechtshilfeverfahren als relevant erachtete, an-
schliessend zu den Rechtshilfeakten erkannte. Infolge des Akteneinsichts-
gesuchs vom 20. Oktober 2017 wurden dem Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers am 23. und 24. Oktober 2017 Rechtshilfeakten zugestellt,
worunter sich insbesondere die Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2017
befand, mit welcher die Beschwerdegegnerin Bankunterlagen aus dem
Strafverfahren zu den Rechtshilfeakten erkannte (Verfahrensakten
RH.17.0182, Urk. 14.001-0004 ff.). Im Schreiben vom 24. Oktober 2017 wies
die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter darauf hin, dass die bei den
Banken edierten Unterlagen ihm bereits im Rahmen der Akteneinsicht vom
13. September 2017 zugestellt worden seien (Verfahrensakten RH.17.0182,
Urk. 14.001-0013). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war damit
spätestens am 24. Oktober 2017 bekannt, dass die im Strafverfahren edier-
ten Bankunterlagen zu den Rechtshilfeakten erkannt wurden. Das Siege-
lungsgesuch stellte der Beschwerdeführer jedoch am 6. November 2017.
Angesichts des Umstandes, dass der Siegelungsantrag im Nachgang an die
Zustellung der Rechtshilfeakten erfolgte und im Schreiben des Beschwerde-
führers vom 6. November 2017 die Verfahrensnummern des Rechtshilfe-
und Strafverfahrens aufgeführt wurden (Verfahrensakten RH.17.0182,
- 14 -
Urk. 14.001-0020 ff.), ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Siege-
lungsersuchen erstrecke sich sowohl auf das Straf- wie auch das Rechtshil-
feverfahren, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist der erst am
6. November 2017 gestellte Siegelungsantrag als eindeutig verspätet zu
werten. Der Vollständigkeit halber kann auf die Ausführungen des Beschlus-
ses des Bundesstrafgerichts BB.2017.270 vom 7. Dezember 2017 verwie-
sen werden (E. 3). Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben und die
Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
7.
7.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna-
tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten
Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
(«fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404
E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das
Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage,
deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses
Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über
die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig-
keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er
insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht
durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat
alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer-
suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1
S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist
auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas-
tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können,
um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97
E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
- 15 -
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach die Beschwerdegegnerin das Ersuchen mit den ihr aus dem Strafver-
fahren gegen ihn und B. bekannten Details ergänzt haben soll, ins Leere
stösst. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Kenntnisse beziehen
sich lediglich auf die Gesamthöhe der transferierten Beträge, der Währung
und des Transaktionsdatums. Namentlich ist der Beschwerdegegnerin auf-
grund der edierten Bankunterlagen und der Meldung der Meldestelle für
Geldwäscherei vom 27. Juli 2016 bekannt, dass im September und Oktober
2008 vom Konto des Beschwerdeführers auf die Bankkonten von B., der Un-
ternehmung C. und der B. zurechenbaren I. Ltd. Überweisungen von insge-
samt rund EUR 8.2 Mio. erfolgten (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk.
B05.001.001.01.01 ff. und B05.001.001.01.02 ff.; act. 1.3). Die […] Behörden
gehen gemäss dem Ersuchen von einer im Oktober 2009 getätigten Trans-
aktion von USD 9.2 Mio. aus. Wie vorgängig ausgeführt, wird von den ersu-
chender Behörde nicht verlangt, dass sie den Sachverhalt lückenlos darstellt
(E. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekann-
ten Angaben den […] Behörden gestützt auf Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG hätte
mitteilen können, damit die Letzteren eine Korrektur ihres Ersuchens hätten
vornehmen können. Ein solches Vorgehen wäre jedoch nicht im Sinne des
Beschleunigungsgrundsatzes und würde einen unnötigen Leerlauf darstel-
len.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich der gerügten Notwendigkeit der Massnahme ist vorab festzuhal-
ten, dass sämtliche herauszugebenden Unterlagen ausschliesslich die Kon-
ten des Beschwerdeführers mit der Stamm-Nrn. 1 und 2 bei der Bank E.
betreffen.
Die Schreiben der Bank E. vom 5. September, 10. Oktober, 14 November
und 12. Dezember 2016 können für das Strafverfahren von Bedeutung sein.
- 16 -
Darin wird unter anderem festgehalten, welche Unterlagen für welchen Zeit-
raum herausgegeben wurden, welche Abklärungen die Bank ihrerseits vor-
genommen hat und ob aktive Kreditkarten vorhanden sind (Verfahrensakten
RH.17.0182, Urk. 05.001-0009 f.; 05.001-0013; 05.001-0025 f.; 05.001-
0027; 05.001-0036).
Die edierten Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Feststellung der wirtschaftlich
Berechtigten) dienen der Ermittlung des Zeitpunkt der Kontoeröffnung und
der verfügungs- sowie vertretungsberechtigten Personen. Des Weiteren be-
absichtigt die Beschwerdegegnerin die Kundengeschichte herauszugeben.
Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst
im Fleischgeschäft tätig gewesen sei, sich jedoch vermehrt dem Eisen-
minengeschäft widme und die künftigen Einkünfte von seinen Minenpartnern
stammen würden. In der Darstellung seines Gesamtvermögens ist auch eine
Beteiligung von USD 20 Mio. an der […] verzeichnet. Diese Unterlagen könn-
ten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher
herauszugeben (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. B05.001.001.01.E-0001
bis -0083; B05.001.001.02.E-0001 bis -0050). Das Gesagte gilt sinngemäss
auch auf die herauszugebenden Unterlagen hinsichtlich des Portfolios bzw.
der Vermögensübersichten (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk.
B05.001.001.01.V-0001 bis -0041; B05.001.001.02.V-0001 bis -0038).
Die Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2008 äussern sich zu den Kontostän-
den sowie Zahlungsflüssen in USD und EUR und dienen der Ermittlung des
Zahlungsflusses. Die dazugehörigen Detailbelege stellen eine Präzisierung
der im Kontoauszug enthaltenen Zahlungseingänge dar und sind deshalb
ebenfalls herauszugeben (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk.
B05.001.001.01.02-0001 bis -0065; B05.101.001.02.01-0001 bis -0006).
7.3.2 Wie vorgängig ausgeführt, ist das Rechtshilfeersuchen weit zu verstehen,
um allfällige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden. Nachdem die ersu-
chende Behörde unter anderem zu ermitteln versucht, ob der Beschuldigte
während seiner Amtszeit im Zusammenhang mit dem Bergbausektor, in wel-
chem auch der Beschwerdeführer tätig sein soll, Bestechungsgelder erhal-
ten und diese allenfalls weiterverschoben hat, verletzt die von der Beschwer-
degegnerin getroffene Auswahl der herauszugebenden Unterlagen das
Übermassverbot nicht. Jedenfalls sind unter den herauszugebenden Be-
weismitteln keine Unterlagen ersichtlich, die für das […] Ermittlungsverfah-
ren nicht potentiell erheblich wären. Es gilt auch zu beachten, dass für die
ausländische Behörde nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be-
weismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
- 17 -
7.3.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Eingriff in die persönliche Rechtssphäre
stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der
Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der
Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheim-
haltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Heraus-
gabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat
gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Ge-
heimhaltungsinteresse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c). Dabei gilt zu beach-
ten, dass es sich vorliegend um mögliche Bestechungsgelder in Millionen-
höhe handelt. Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der Kontounter-
lagen dem Beschwerdeführer zumutbar. Daher ist auch der Eventualantrag
des Beschwerdeführers, die herauszugebenden Unterlagen seien teilweise
geschwärzt herauszugeben, abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bei-
gezogenen Bankunterlagen triagiert hat und lediglich diejenigen Unterlagen
an die […] Behörde herauszugeben beabsichtigt, die geeignet sind, die […]
Untersuchung voranzutreiben. Damit verletzt die Herausgabe der in Frage
stehenden Kontounterlagen das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht. Die
Rüge geht fehl.
7.5 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu-
chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates,
dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be-
schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem-
ber 2017 E. 3.5) und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt,
sind die verfügten Kontosperren aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
8.
8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Rechtshilfe sei gestützt auf
Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 IRSG zu verweigern, eventualiter habe das BJ
weitere Abklärungen vorzunehmen (act. 1, S. 6 f.).
8.2 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer-
den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider-
liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel-
len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN-
CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum
UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn. 144).
- 18 -
Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a
IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten
Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass
die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den
verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe-
sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga-
rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public
verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt
aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217
E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Geht es wie
vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte
auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung
seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristi-
sche Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im
Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates be-
finden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf
Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 5.2; RR.2011.215 vom
29. März 2012 E. 5.2; RR.2011.185 vom 9. Februar 2012 E. 7; RR.2008.87
vom 30. Juli 2008 E. 7.2).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Land der ersuchenden Behörde auf,
wird jedoch im Staat […] keiner Straftat beschuldigt. Damit ist er nach der
genannten Rechtsprechung nicht befugt, sich auf den Ausschlussgrund
nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Im Übrigen hat der Staat […] den UNO-
Pakt II unterzeichnet und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die
[…] Behörden sich an die Konvention nicht zu halten beabsichtigen und
inwiefern ihm konkret und ernsthaft eine Verletzung seiner Grundrechte
bzw. von Verfahrensgarantien drohen würde. Auf die Vornahme weiterer
Abklärungen und Einholen von Garantien kann daher vorliegend verzich-
tet werden. Damit ist die Rüge abzuweisen.
8.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Verfolgung der hier
zur Diskussion stehenden Korruptions- und Geldwäschereihandlungen von
B. der politische Charakter des Rechtshilfeersuchens nicht zu erkennen. Die
blosse Behauptung des Beschwerdeführers, B. sei mittels Korruptionsvor-
würfen zum Rücktritt gezwungen worden (act. 18, S. 9), ist nicht geeignet,
- 19 -
eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Laut dem Rechts-
hilfeersuchen erfolgte der Rücktritt von B. nach Bekanntwerden der Grün-
dung der Unternehmung C. auf den British Virgin Islands und des Erhalts
grosser Geldsumme auf sein Privatkonto, deren Deklaration er vergessen
haben soll (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0015). Der Beschwer-
deführer legt nicht dar, inwiefern das […] Ermittlungsverfahren gegen B. nur
vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 20 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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