Entscheid vom 27. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsan-
wälte OG,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.48
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die österreichischen Behörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbe-
schädigung und Nötigung führen;
- sie in diesem Zusammenhang die schweizerischen Behörden um Einver-
nahme des in der Schweiz wohnhaften A. ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“)
mit Eintretensverfügung vom 27. Oktober 2017 auf das österreichische
Rechtshilfeersuchen eintrat und die Einvernahme von A. anordnete; A. am
15. November 2017 rechtshilfeweise einvernommen wurde;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2018 die rechts-
hilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. an die ersu-
chende Behörde anordnete (act. 1.1);
- dagegen A. durch eine in Österreich domizilierte Anwaltskanzlei Beschwerde
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und diverse
Anträge stellen lässt (act. 1);
- mit Eingabe vom 22. Februar 2018 der Beschwerdeführer durch die vorge-
nannte Anwaltskanzlei seine Beschwerde zurückziehen liess (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No-
vember 2015);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR
173.713.162);
- gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG dieser Entscheid dem in der Schweiz
wohnhaften Beschwerdeführer und nicht dem im Ausland domizilierten Ver-
treter zuzustellen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2018.48 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1 und act. 4
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1 und
act. 4
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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