Entscheid vom 9. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.71
RP.2018.11
RP.2018.12
RP.2018.13
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt gegen den deutschen Staatsange-
hörigen A. ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten und weiterer
Delikte.
B. Am 15. Dezember 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die
Staatsanwaltschaft Konstanz in Deutschland unter Beilage der Verfahrens-
akten um Übernahme des vorgenannten Strafverfahrens (act. 1.2). Mit
Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte die deutsche Staatsanwaltschaft
die Übernahme des schweizerischen Strafverfahrens (s. act. 1.1). Mit Abtre-
tungsverfügung vom 30. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft Bischofs-
zell das Strafverfahren gegen A. an die Staatsanwaltschaft Konstanz ab
(act. 1.1).
C. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 2. März 2018 (und Eingang am 5. März
2018) an die Beschwerdekammer der Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
heben mit dem Hauptantrag, das Strafübernahmeersuchen vom 15. Dezem-
ber 2017 und die Abtretungsverfügung vom 30. Januar 2018 seien aufzuhe-
ben. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell sei weiter anzuweisen, die in der
Schweiz gegen ihn hängige Untersuchung abzuschliessen (act. 1 S. 2).
In prozessualer Hinsicht beantragt A., die Staatsanwaltschaft Bischofszell
sei vorerst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ohne Ver-
zug die mit dem Strafübernahmeersuchen vom 15. Dezember 2017 der
Staatsanwaltschaft Konstanz übermittelten Verfahrensakten und Korrespon-
denz zurückzufordern (RP.2018.12). Weiter sei der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zu erteilen (RP.2018.11). Schliesslich sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsvertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (RP.2018.13), alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).
D. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung gewährt (act. 2).
E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft
Bischofszell, die Beschwerde sei aufgrund der Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5 S. 1).
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Sie erklärt, sie habe am 19. März 2018 die Staatsanwaltschaft Konstanz über
die erneute Festnahme des Beschwerdeführers bei dessen Einreise von
Österreich in die Schweiz informiert und in Aussicht gestellt, dass sie auf-
grund der Ereignisse beabsichtige, das Strafverfahren gegen den Beschwer-
deführer weiterzuführen bzw. das Ersuchen um Strafübernahme vom
15. Dezember 2017 zurückzuziehen (act. 5 S. 2).
F. Mit Schreiben vom 26. März 2018 reicht der Beschwerdeführer den Rückzug
des Strafübernahmeersuchens der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom
20. März 2018 ein (act. 7.1) sowie seine Honorarrechnung (act. 7.2) ein mit
dem Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben
und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen (act. 7). Mit Schreiben vom
26. März 2018 verzichtet das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit
Blick auf den Rückzug des Strafübernahmeersuchens auf eine Beschwerde-
antwort (act. 9).
G. Mit Schreiben vom 29. März 2018 reicht der Beschwerdeführer die Honorar-
note von Rechtsanwalt B. für dessen Abklärungen nach deutschem Recht
ein (act. 11).
H. Mit Schreiben vom 5. und 12. April 2018 reicht das BJ seine Stellungnahme
zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (act. 13 und 14). Die Staats-
anwaltschaft Bischofszell verweist diesbezüglich mit Eingabe vom 12. April
2018 auf ihre Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 (act. 15). Zu diesen
Eingaben legt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 seine
Stellungnahme zu den Akten (act. 17), welche der Gegenseite mit Schreiben
vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).
I. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto-
koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die
Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge-
bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung
(TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2. Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren
kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
VwVG). Mit Schreiben vom 20. März 2018 an die Staatsanwaltschaft Kon-
stanz hat die Beschwerdegegner ihr Strafübernahmeersuchen zurückgezo-
gen (act. 7.1). Damit wird die angefochtene Abtretungsverfügung vom
30. Januar 2018 hinfällig. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt und
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der Beschwerdeführer hat kein Interesse an der Behandlung der Be-
schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR. 2018.71 ist daher als gegen-
standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
3. Vorliegend hat der Rückzug des Strafübernahmeersuchens durch die Be-
schwerdegegnerin zwar die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfah-
rens bewirkt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wurde allerdings nicht
mit der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung be-
gründet. Vielmehr sind nach Anordnung der Abtretung aus Sicht der Be-
schwerdegegnerin neue wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten,
welche nicht auf die Beschwerdegegnerin sondern auf den Beschwerdefüh-
rer zurückzuführen sind und die Beschwerdegegnerin zum Rückzug bewo-
gen haben. So wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2018 bei der Ein-
reise von Österreich in die Schweiz angehalten. Anlässlich der Kontrolle des
durch ihn gelenkten Fahrzeugs wurden 70 Hanfstecklinge im Kofferraum
festgestellt. Die anschliessend bei der C. AG in Z. (AG), deren Schlüssel der
Beschwerdeführer mit sich führte, durchgeführte Hausdurchsuchung brachte
zu Tage, dass dort eine professionell eingerichtete Hanfindooranlage mit
rund 2‘600 Hanfpflanzen betrieben worden sei. Zudem habe die Polizei
ca. 250 gr Marihuana sichergestellt. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin
habe das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. März 2018 die
Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für drei Monate angeord-
net (act. 5 S. 2).
4.
4.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegen-
standslosigkeit gelangt im Verwaltungsverfahren Art. 72 des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273)
sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008;
RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009;
RR.2009.141 vom 20. Juli 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Ge-
richt mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
4.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re-
gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat,
nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach-
träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies
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anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro-
zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen
(BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 88 IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafver-
folgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat
ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtli-
che Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und
seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (lit. a)
oder er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfol-
gung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (lit. b).
5.2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe-
hörden unterliegen gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG grundsätzlich unmittelbar
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so-
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde gegen schwei-
zerische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung an einen anderen
Staat ist jedoch nur der Verfolgte legitimiert, der seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz hat (Art. 25 Abs. 2 IRSG).
5.3 Daraus folgt, dass im Zusammenhang mit der Übertragung eines Strafver-
fahrens ans Ausland lediglich die Beschwerde gegen schweizerische Ersu-
chen um Übernahme der Strafverfolgung zulässig ist, soweit der Beschwer-
deführer die in Art. 25 Abs. 2 IRSG oder in der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die nach Annahme des
Übernahmeersuchens durch die ausländische Behörde hin erfolgte Abtre-
tungsverfügung kann beschwerdeweise nicht mehr auf Art. 88 IRSG hin
überprüft werden und stellt insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar
(Art. 25 Abs. 2 IRSG e contrario). Nach dem Gesagten hätte sich die Rechts-
mittelbelehrung in der angefochtenen Abtretungsverfügung folglich als unzu-
treffend erwiesen.
5.4 Vorliegend wurde das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung dem
Beschwerdeführer nicht eröffnet (act. 1.2). Nur wenn diese Mitteilung an den
Beschwerdeführer zu Unrecht unterlassen wurde und damit gleichzeitig die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 IRSG als erfüllt zu erachten
gewesen wären, wäre die Beschwerde in der Sache zu prüfen gewesen.
5.5 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und
die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften
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Berechtigten (lit. a) und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustel-
lungsdomizil in der Schweiz (lit. b) zu. Vorliegend wäre der Beschwerdefüh-
rer im Sinne von Art. 80m i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG berechtigt gewesen,
wenn er im Zeitpunkt des Strafübernahmeersuchens seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte.
5.6 Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter ausführen, er sei
am Tag seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. September
2017 „kurzfristig“ nach Deutschland ausgereist (act. 1 S. 9). Er habe sich
„unverzüglich“ auf die Suche nach einer Erwerbstätigkeit wieder in die
Schweiz begeben und sich ab Weihnachten 2017 bei D. in Y. (ZH) aufgehal-
ten (act. 1 S. 9).
5.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Entscheid
vom 13. September 2017 des Migrationsamtes des Kantons Thurgau ver-
pflichtet gewesen war, 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft aus der Schweiz
auszureisen und sich vor der Ausreise beim Einwohneramt abzumelden. Auf
Mahnung des Migrationsamtes vom 30. November 2017 hin, erklärte der-
selbe Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2017, der
Vorwurf des Migrationsamtes sei nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer
am 1. September 2017 nach Deutschland ausgereist sei (act. 5.4).
5.8 Bei dieser Aktenlage durfte und musste die Beschwerdegegnerin im Zeit-
punkt des Strafübernahmeersuchens vom 15. Dezember 2017 davon aus-
gehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
der Schweiz hatte. Die Beschwerdegegnerin war gestützt auf Art. 80m i.V.m.
Art. 25 Abs. 2 IRSG nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Strafüber-
nahmeersuchen zu eröffnen.
5.9 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische
Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als unbegründet
abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts-
los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen
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als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
6.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, war dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers bekannt, dass er noch am 6. Dezember 2017
den Behörden gegenüber erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei am 1. Sep-
tember 2017 nach Deutschland ausgereist und habe die Schweiz verlassen.
Eine Beschwerdeerhebung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe
im Zeitpunkt des Strafübernahmeersuchens am 15. Dezember 2017 seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt, ist daher als aussichtslos
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher be-
reits aus diesem Grund abzuweisen.
7. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren RR.2018.71 wird als gegenstandslos geworden
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
tretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Schlatter
- Staatsanwaltschaft Bischofszell
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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