Entscheid vom 23. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. INC.,
4. D., als Trustee des D1-Trust,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Balz Gross
und Roman Richers,
Beschwerdeführer/innen 1 bis 4
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA-
SEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argenti-
nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.77-80
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen E. und weitere
Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs und der Geldwä-
scherei.
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die argentinischen Behörden mit
Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2017 die Schweiz um umfassende
Auskünfte bei der Bank F. betreffend das Konto 1, Konten von G., E. und
dessen Ehefrau A. sowie um Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen
(Verfahrensakten, pag. 3 ff.).
C. Nach summarischer Prüfung übertrug am 18. Januar 2018 das Bundesamt
für Justiz (nachfolgend „BJ“) das argentinische Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 1 f.).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 trat die Staats-
anwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die ersuchte Edi-
tion der Bankunterlagen bei der Bank F. an (Verfahrensakten, pag. 22 ff.).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 übermittelte die Bank die Kontoeröff-
nungs- und Kontounterlagen folgender Konten (Verfahrensakten,
pag. 26 ff.):
- Konto Nr. 2, lautend auf C. Ltd. (British Virgin Islands), wirtschaftlich Be-
rechtigter: E. (Verfahrensakten, pag. 30), eröffnet 2. März 2004 und sal-
diert 23. Februar 2010,
- Konto Nr. 3, lautend auf A. (Verfahrensakten, pag. 105), eröffnet
22. März 2007 und saldiert 23. Dezember 2014,
- Konto Nr. 4, lautend auf B. (Sohn von E.) (Verfahrensakten, pag. 147),
eröffnet 18. April 2007 und saldiert 25. April 2014,
- Konto Nr. 1, lautend auf G., wirtschaftlich Berechtigte: B. und A. (Ver-
fahrensakten, pag. 305), eröffnet 22. Mai 2007 und saldiert 16. Ap-
ril 2013,
- Konto Nr. 5, lautend auf C. Inc. (Panama), wirtschaftlich Berechtigter:
E. (Verfahrensakten, pag. 190), eröffnet 19. Februar 2010 und saldiert
27. Juni 2014,
- Konto Nr. 6, lautend auf D1-Trust (Canada), wirtschaftlich Berechtigte:
B. und A. (Verfahrensakten, pag. 286 f.), eröffnet 8. Juni 2017.
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E. Mit Schlussverfügung vom 8. Februar 2018 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem argentinischen Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte
die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen, welche von der
Bank F. ediert worden waren (Verfahrensakten, pag. 408 ff.).
F. Mit Eingabe vom 9. März 2018 lassen A. (Beschwerdeführerin 1), B. (Be-
schwerdeführer 2), C. Inc. (Beschwerdeführerin 3) und D., als Trustee des
D1-Trust (Beschwerdeführerin 4), durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben
(act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung
und Verweigerung der Herausgabe. Eventualiter sei die Herausgabe auf Do-
kumente der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beschränken, die Transaktionen
mit den Konten Nr. 7, 8, 9, 10 und 11 bei der Bank H. (Argentinien) betreffen;
subeventualiter auch Transaktionen mit weiteren Konten bei argentinischen
Banken; alle nötigenfalls unter Unkenntlichmachung anderer in den Unterla-
gen enthaltener Informationen. Subsubeventualiter sei das Rechtshilfeersu-
chen zur Ergänzung und Verbesserung an die ersuchende Behörde zurück-
zuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin bzw. der Staatskasse (act. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 27. März 2018 verzichtete das BJ auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7). Die Beschwerdegeg-
nerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde (act. 8).
Mit Replik vom 3. Mai 2018 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an
den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 14. Mai 2018 auf die Einreichung einer
Beschwerdeduplik, was der Gegenseite mit Schreiben vom 30. Mai 2018 zur
Kenntnis zugestellt wurde (act. 14). Die Beschwerdegegnerin liess sich in-
nert Frist nicht vernehmen (act. 13 f.).
G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 stellten die Beschwerdeführer den Antrag,
das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des im argentinischen Straf-
verfahren ergangenen Entscheids und dem gestützt darauf erfolgenden
Rückzug des Rechtshilfeersuchens zu sistieren und danach als gegen-
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standslos geworden abzuschreiben (act. 15). In der Beilage reichten sie ei-
nen Entscheid vom 21. Juni 2018 in spanischer Sprache ein, wonach die
ersuchende Behörde das argentinische Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer 1 und die Mitbeschuldigten eingestellt habe (act. 15.2). Zur
Begründung ihres Entscheides habe die ersuchende Behörde insbesondere
ausgeführt, dass es an einer für die Geldwäscherei relevanten strafbaren
Vortat fehle. Im Dispositiv des Entscheides sei festgehalten worden, dass
das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werden solle (act. 15 S. 5). Mit
Schreiben vom 5. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer die deutsche
Übersetzung des Einstellungsentscheids der argentinischen Bundesrichterin
vom 21. Juni 2018 ein (act. 16, 16.1). Beide Angaben wurden der Gegenseite
zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
Mit Schreiben vom 27. August 2018 reichten die Beschwerdeführer den Ent-
scheid des argentinischen Bundesappellationsgerichts im Original sowie
eine deutsche Übersetzung davon ein (act. 18, 18.1 und 18.1). Nach Dar-
stellung der Beschwerdeführer habe die Berufungsinstanz selbst nochmals
klargestellt, dass keine Hinweise auf eine Vortat für die angebliche Geldwä-
scherei vorliegen würden. Insbesondere habe die argentinische Berufungs-
instanz auch die Anordnung der argentinischen Vorinstanz geschützt, wo-
nach das Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen sei (act. 18 S. 1 f.). Auch
diese Eingabe samt Beilagen wurden der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt
(act. 19).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in ers-
ter Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom
10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mass-
gebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
- 5 -
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;
128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht
gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2
S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.,
je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus-
führenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenhei-
ten, die der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin-
dung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge-
richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der
jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d;
122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2.2 Ist ein Trust Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos,
so kann dieser seine Rechte mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht
selbständig geltend machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011 E. 3.1). So bezeichnet der Trust ein
Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf
eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu
verwalten und für einen vom Treugeber (Settlor) vorgegebenen Zweck zu
verwenden haben. Dem Trust wird keinerlei Rechtsfähigkeit zugestanden
(vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung
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des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und
über ihre Anerkennung, BBl 2006 551 Ziff. 1.3.3.1 f.). Der Trustee ist Eigen-
tümer des Trustvermögens, welches nicht mit seinem Privatvermögen ver-
mischt werden darf, folglich ein Sondervermögen darstellt. Entsprechend ist
hinsichtlich des Trustvermögens der Trustee als Eigentümer und nicht der
Trust im Prozess aktiv- und passivlegitimiert (PETER MAX GUTZWILLER,
Schweizerisches Internationales Trustrecht, 2007, Allgemeine Einleitung,
N. 10 und 16, S. 5).
2.2.3 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies
selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer-
den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon-
tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157,
je m.w.H.).
Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer
direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegiti-
miert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Aus-
kunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.;
Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). Die
Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Ge-
sellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts
1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer
erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesell-
schaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des
Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom
11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.216/2001
vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009
E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007 E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der
Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt-
schaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechts-
missbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Der Beweis des
Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirt-
schaftlich Berechtigten kann nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflö-
sung erbracht werden. Vielmehr kann dieser Beweis auch mit anderen Mit-
teln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht wird, kann keine Rolle spie-
len; entscheidend ist, dass er erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.2.4 Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich lediglich insoweit zur Beschwerde
legitimiert, als sie die Herausgabe der Bankunterlagen der auf sie lautenden
- 7 -
Konti anfechten (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; s.o.). Die Be-
schwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Kontos Nr. 3 und diesbezüglich gegen
die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen be-
schwerdelegitimiert. Auf den Beschwerdeführer 2 lautet das Konto Nr. 4,
weshalb er mit Bezug auf dieses Konto zur Beschwerde berechtigt ist. Die
Beschwerdeführerin 3 ist Inhaberin der Konti Nr. 2 (unter ihrem früheren Na-
men C. Ltd.; s. act. 1 S. 5 i.V.m. act. 1.5 und 1.8; act. 2.5 i.V.m. 2.8) und
Nr. 5, weshalb sie betreffend diese Konti beschwerdelegitimiert ist. Mit Be-
zug auf das Konto Nr. 6 des D1-Trust ist die Beschwerdeführerin 4 als Trus-
tee gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde be-
fugt. Was die mitangefochtene Herausgabe der Unterlagen betreffend das
auf G. lautende Konto Nr. 1 anbelangt, führen die Beschwerdeführer, na-
mentlich die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht aus, weshalb sie ausnahms-
weise als wirtschaftlich Berechtigte beschwerdelegitimiert sein sollen. Ent-
sprechend ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Be-
schwerde mit der vorgenannten Ausnahme einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Ge-
genstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbe-
hörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre
Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 522, S. 519).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, das argentinische Rechtshilfeersuchen
führe nicht rechtsgenüglich aus, wann, wo und wie eine Straftat begangen
worden sein soll und insbesondere, wieso die Strafverfolgungsbehörde über-
haupt der Auffassung sei, dass die Transaktionen unter geldwäschereirecht-
lichen Gesichtspunkten unzulässig gewesen seien. Hinsichtlich der Vortat
schweige sich das Rechtshilfeersuchen weitestgehend aus. Mehr als einen
Pauschalverweis auf die Strafanzeige der Bank I. (Russland) enthalte sie
nicht. Insbesondere werde nicht ausgeführt, welche Anlasstat wann began-
gen worden sein soll und in welchem Umfang dadurch überhaupt ein Ver-
mögensschaden eingetreten sein soll. Soweit weiter ebenso generisch da-
rauf verwiesen werde, dass „weitere Geldtransaktionen“ entdeckt worden
- 8 -
seien, die von den Konten der Beschwerdeführer 1 und 2 bei der Bank F.
stammen würden, bliebe ebenfalls unklar, ob und weshalb diese Transakti-
onen strafrechtlich relevant sein sollen (act 1 S. 13). Das Rechtshilfeersu-
chen stütze sich sodann auf unverwertbare Abklärungen. Der Bericht der
Unidad de Información Financiera dürfe gemäss der ersuchenden Behörde
nicht berücksichtigt werden, was auch Konsequenzen für die Rechtshilfe ha-
ben müsse (act. 1 S. 16 f.).
In der Beschwerdereplik ergänzen die Beschwerdeführer, dass es an der
doppelten Strafbarkeit der angeblichen Geldwäschereihandlungen fehle. Die
von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Kontobewegungen würden
die Papierspur verlängern, würden aber nicht dazu führen, dass die Einzie-
hung vereitelt würde. Trotz der Auslandsüberweisung würden sie gemäss
BGE 144 IV 172 172 E. 7.2.2 S. 174 ff. gerade keine taugliche Geldwä-
schereihandlung darstellen. Nichts anderes könne für einfache Investitionen
in Vermögenswerte wie Grundstücke gelten, bei denen weder der Paper Trail
unterbrochen, noch eine Einziehung erschwert (sondern faktisch aufgrund
der erschwerten Veräusserungsfähigkeit sogar erleichtert) werde (act. 11
S. 9).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels (s. act. 14) beantragen die Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2018 die Sistierung des Beschwer-
deverfahrens bis zur Rechtskraft des im argentinischen Strafverfahren er-
gangen Entscheids und dem gestützt darauf zu erfolgenden Rückzug des
Rechtshilfeersuchens (act. 15). Sie reichten gemäss eigenen Angaben die-
sen Entscheid des Poder Judicial de la Nación, Juzgado criminal y correcci-
onal federal 1 vom 21. Juni 2018 ein (act. 15.1). Ihrer freien Übersetzung aus
dem Spanischen zufolge sei mit dem Entscheid das argentinische Strafver-
fahren eingestellt worden. Zur Begründung sei insbesondere ausgeführt wor-
den, dass es an einer für die Geldwäscherei relevanten strafbaren Vortat
fehle. Es sei weiter im Dispositiv festgehalten worden, dass die Rechtshil-
feersuchen zurückgezogen werden solle (act. 15 S. 4 f.).
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer die deutsche
Übersetzung des „Einstellungsentscheids der argentinischen Bundesrichte-
rin vom 21. Juni 2018“ nach (act. 16, 16.1). Der übersetzte Entscheid ver-
deutliche insbesondere das Fehlen bereits einer Vortat zur angeblichen
Geldwäscherei (act. 16 S. 1).
Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichten die Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben den Entscheid des argentinischen Bundesappellationsge-
richts im Original sowie eine spanische Übersetzung davon ein (act. 18, 18.1
- 9 -
und 18.2). Die Berufungsinstanz habe nochmals klargestellt, dass keine Hin-
weise auf eine Vortat vorliegen würden (act. 18 S. 1).
4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange-
wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob-
jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates
strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden
wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462
E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006
E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 584 S. 587). Die Strafnormen
brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden
Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006
vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand
nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass
dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafver-
fahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintre-
tensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3
dazu).
4.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder
die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der
Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben
dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat
als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat
herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz-
buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei
Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; Ackermann, in: Niklaus
Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Kommentar, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis, N 553). Gemäss Art. 10
Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB
ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen we-
der der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120
- 10 -
IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus ei-
nem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom
31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur).
Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das
Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den
privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.).
Wird GeId vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier-
spur (“paper trail”) verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der
Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben.
Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale
hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln-
den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwä-
schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom
28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009
vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungs-
handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge-
sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundes-
gericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nach-
vollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b;
Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Ge-
mäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei
einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge-
eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
4.4 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli-
chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung
des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik-
tischen Vorwurf ergeben (Art. 25 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag). Das Ersu-
chen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände
der Tatbegehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfah-
ren gibt (Art. 24 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10
IRSV). Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshil-
feersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen
zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuld-
fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-
men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1;
TPF 2007 150 E. 3.2.4). Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach
- 11 -
der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990
[GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts
das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die
verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund-
sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt
werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre-
cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als
geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen
werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund
und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans-
feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli-
che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internatio-
nale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006,
S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über
die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts
1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang
verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat
gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass
es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der
fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge-
richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).
4.5 Die ersuchte Behörde hat sich nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersu-
chenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Ist in der Schweiz ein
gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erle-
digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu-
chens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
4.6 Dem argentinischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf
zu entnehmen:
Die Bank I. in Russland habe in den Jahren 2008 bis 2011 Darlehen/Kredite
in der Höhe von gesamthaft USD 180‘000‘000.-- zugunsten der Unterneh-
mensgruppe J. Ltd. und K. oder L. gesprochen, an deren Spitze E. gestan-
den sei. Sie werfen E. Betrug zu Lasten seiner Gläubiger vor.
E. soll in Argentinien von der Deliktsbeute den Betrag von ungefähr
USD 30‘000‘000.-- über zahlreiche Transaktionen verschoben haben. Er
- 12 -
soll dabei den Namen seiner Ehefrau A., seines Sohnes B. und seines Ge-
schäftspartners / Freundes M. und Scheingesellschaften (N. S.A., O. Limited
und P. S.A.) gebraucht haben, welche keinerlei finanzielle oder geschäftliche
Aktivitäten in Argentinien ausgeübt hätten, die solche Transaktionen hätten
rechtfertigen können. So habe E. eine Liegenschaft / ein Grundstück, das
9‘000 Hektaren gross sei, über die N. S.A., für ungefähr USD 7‘800‘000.--
erworben. Der Kaufpreis sei dabei vom Konto Nr. 1 bei der Bank F., lautend
auf G., welcher Treuhänder der N. S.A. sei, über das Konto Nr. 12, lautend
auf Q., R. und S., bei der Bank T. in Andorra weitergeleitet worden. Auch
seien verschiedene Überweisungen von auf B. und A. lautende Konten bei
der Bank AA. in New York und der Bank F. auf ein Konto der Bank H. (Ar-
gentinien), lautend auf die N. S.A., festgestellt worden. Die ersuchende Be-
hörde weist sodann auf einen Bericht der argentinischen Einheit für Finanz-
informationen, wonach E. und A. verdächtige Investitionsaktivitäten in Finn-
land mit Verbindungen nach und Untersuchungen in Zypern, Schweiz und
den British Vergin Islands getätigt hätten. Vor diesem Hintergrund ersuchten
die argentinischen Behörden u.a. um Bankenermittlungen betreffend Konten
bei der Bank F., welche auf E. (IBAN CH13) und A. (IBAN CH14) lauten.
4.7 Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass zur Vortat, namentlich
worin die Betrugshandlungen zulasten der Bank I. (Russland) bestanden ha-
ben sollen, keine Angaben im Rechtshilfeersuchen gemacht werden. Über
welche Transaktionen E. den von der angeblichen Deliktsbeute herrühren-
den Betrag von ungefähr USD 30‘000‘000.-- über die genannten Personen
und Unternehmen nach Argentinien verschoben haben soll, wird ebenfalls
nicht dargelegt.
Soweit sich die Beschwerdeführer allerdings auf die im Übrigen nicht amtlich
beglaubigten Übersetzung der argentinischen Entscheide berufen, ist ihnen
zunächst entgegen zu halten, dass sich die ersuchte Behörde grundsätzlich
nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Ent-
scheiden zu äussern hat (s. supra E. 4.5). Sodann ist festzuhalten, dass vor-
liegend im Rechtshilfeersuchen im Detail eine Transaktion geschildert wird,
wonach E. eine Liegenschaft/ein Grundstück in Argentinien über die im
Rechtshilfeersuchen als Scheingesellschaft bezeichnete N. S.A., welche
darüber hinaus keinerlei finanzielle oder geschäftliche Aktivitäten in Argenti-
nien ausgeübt haben soll, erworben habe. Dabei sei der Kaufpreis über das
Konto von G., Treuhänder der N. S.A., bei der Bank F. in der Schweiz auf
ein Konto von drei weiteren Personen in Andorra weitergeleitet worden. In
Anwendung der Rechtsprechung in internationaler Rechtshilfe in Strafsa-
chen (s. supra E. 4.4) kann der Kauf einer millionenteuren Liegenschaft auf
- 13 -
einem anderen Kontinent angesichts der Zwischenschaltung einer Schein-
gesellschaft und der Weiterleitung des Kaufpreises über das Konto des Treu-
händers in der Schweiz auf ein auf mehrere Personen lautendes Konto in
Andorra als eine verdächtige, geldwäschereitypische Handlung eingestuft
werden, auch wenn keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden. Es
liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfol-
gungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren.
Zu betonen ist weiter, dass gemäss den argentinischen Behörden ein Bericht
der argentinischen Einheit für Finanzinformationen vorliegt, wonach E. und
die Beschwerdeführerin 1 auch verdächtige Investitionsaktivitäten in Finn-
land mit Verbindungen nach und Untersuchungen in Zypern, Schweiz und
den British Vergin Islands getätigt hätten. Soweit die Beschwerdeführer gel-
tend machen, das Rechtshilfeersuchen stütze sich auf unverwertbare Abklä-
rungen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Rechtshilfegericht grundsätz-
lich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die
Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist. Was die Beschwerdeführer ein-
wenden, ist nicht geeignet, den Sachverhaltsvorwurf durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften. Es werden im
Rechtshilfeersuchen demnach ausreichende Indizien nach der im Rechtshil-
febereich geltenden Rechtsprechung genannt, welche den Geldwäscherei-
verdacht bei einer prima facie Beurteilung bejahen lassen. Es ist unter die-
sen Umständen nicht notwendig, dass nähere Angaben zum Betrugsvorwurf
als Vortat gemacht werden. Die Beschwerdeführer vermögen demnach ge-
stützt auf die zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Ent-
scheide, welche im Übrigen lediglich in einer nicht amtlich beglaubigten
Übersetzung vorliegen, per se keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begrün-
den.
4.8 Nach dem Gesagten genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderun-
gen von Art. 6 Rechtshilfevertrag, kann ihr doch in der vorliegenden Form
der Tatbestand der Geldwäscherei entnommen werden. Die betreffende
Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass es sich um einen reinen Aus-
forschungsbeweis handle, soweit das Rechtshilfeersuchen unspezifiziert sei.
Das argentinische Strafgericht habe klargestellt, dass es darum gehe, die
konkreten Transaktionen zu verifizieren, die mit dem fraglichen Grundstücks-
kauf zusammenhängen (act. 1 S. 15). Die Beschwerdegegnerin habe das
bereits übermässig weite Ersuchen sodann selbständig erneut wesentlich
ausgedehnt, indem sie in ihrer Editionsverfügung nicht auf die Kontoinhaber,
sondern auch auf die wirtschaftlich Berechtigten abgestellt habe und damit
- 14 -
die Unterlagen der Beschwerdeführer 3 und 4 edieren liess, die vom Rechts-
hilfeersuchen gar nicht erfasst worden seien (act. 1 S. 18).
Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde sodann aus, die Beschwer-
degegnerin habe ohne weitere Analyse sämtliche Unterlagen zur Heraus-
gabe an Argentinien freigegeben. Eine inhaltliche Prüfung habe die Be-
schwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht vorgenommen (act. 1 S. 18).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-
chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un-
zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007
E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007
E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz-
lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän-
dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-
ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-
tielle Erheblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel
von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls wi-
derlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
- 15 -
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über
alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten
getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462
E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den
von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf-
untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni-
gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge-
rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir-
ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw.
Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr-
lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Be-
hörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausrei-
chend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung
mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus
nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht
erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa
S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1,
sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Schlussverfügung mit keinem Wort
aus, dass und inwiefern zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Kon-
tounterlagen und der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen-
hang besteht (act. 1.7). In der Beschwerdeantwort gibt die Beschwerdegeg-
nerin zwar die Grundsätze der Verhältnismässigkeit wieder, lässt in der
Folge aber die betreffende Subsumtion missen (act. 8 S. 3). Sie hält lediglich
zusammenfassend fest, dass sich nach ihrem Dafürhalten die Beschwerde
als unbegründet erweise. Daraus ist zwar zu schliessen, dass für die Be-
schwerdegegnerin alle fraglichen Bankunterlagen potentiell erheblich sind.
- 16 -
Die Beschwerdegegnerin ist aber ihrer Begründungspflicht auch in der Be-
schwerdeantwort nicht nachgekommen ist. Es liegt damit eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde vor.
5.4 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ge-
heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei-
ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbe-
fugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d
m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Da die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis
wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend
Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfe-
verfahren zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung
keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit
den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein
werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung
Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2).
5.5 Wie supra unter E. 4.6 wiedergegeben, werden E. und weiteren Personen
die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Geldwäschereihandlungen vor-
geworfen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sind auch die Beschwerdefüh-
rerin 1 und der Beschwerdeführer 2 daran beteiligt. Es besteht daher offen-
sichtlich ein Untersuchungsinteresse an allen verfahrensgegenständlichen
Konten, weil sie auf die vorgenannten Personen lauten oder diese daran
wirtschaftlich berechtigt sind. Da diese Personen direkt in die Strafangele-
genheit verwickelt sind, sind die argentinischen Behörden über alle Konten
und alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wur-
den. Dies erlaubt den argentinischen Behörden zu ermitteln, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden.
Dies gilt zunächst für die zwei Konten, welche nach den mutmasslichen Be-
trugshandlungen eröffnet wurden. Drei Konten wurden sodann zwar vier
Jahre bzw. ein Jahr vor Beginn des mutmasslichen Betrugszeitraums 2008
bis 2011 eröffnet. Die Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung dieser Kon-
ten, der Vertrags- und allfälligen Vertretungsverhältnisse sind aber unabhän-
gig von deren Datum relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die
wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. statt vieler: Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2016.245 + 256 vom 19. Mai 2017 E. 5.7). Da die
fraglichen Konten allesamt innerhalb des Deliktszeitraums oder wenige
Jahre danach saldiert wurden, ist vorliegend auch nicht zu beanstanden,
dass ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen
- 17 -
Deliktszeitraum betrifft. Dies ermöglicht den argentinischen Strafverfol-
gungsbehörden namentlich, allfällige deliktsnahe Kontobewegungen im
Kontext des früheren Kontoverlaufs zu stellen. Dabei ist daran zu erinnern,
dass für das argentinische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern
auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen beste-
henden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 5.2). Schliess-
lich setzen sich die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der von ihnen
allgemein kritisierten Übermittlung der fraglichen Kontounterlagen auseinan-
der und legen nicht dar, inwiefern diese Bankunterlagen für das argentini-
sche Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sein sollen. Insoweit sind sie
ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II
258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016
E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Si-
cherheit) nicht erheblich sein könnten (s. supra E. 5.2). Es besteht damit ein
ausreichender Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfemass-
nahme betroffenen Konten bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und
dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhaltsvorwurf. Von einer
fishing expedition oder Verletzung des Übermassverbots kann keine Rede
sein. Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips nicht auszumachen ist und die betreffende Rüge fehl geht.
6. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der
Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag-
ten ist die Beschwerde abzuweisen. Sind die Rechtshilfevoraussetzungen
erfüllt und ist Rechtshilfe zu erteilen, besteht gleichzeitig für die beantragte
Sistierung kein Raum.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist
sodann die vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vor-
liegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 5.4). Un-
ter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung und unter Anrechnung des entsprechenden Betra-
ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.-- aufer-
legt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern
den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Balz Gross und Roman Richers
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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