Entscheid vom 29. März 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
(Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.90-92
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. und A. ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370
der deutschen Abgabenordung führt (s. act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäfts-
räumlichkeiten der D. AG in Z. und der C. AG in Z. zwecks Beschlagnahme
von Beweismitteln ersuchen; sie ausserdem um Bewilligung der Anwesen-
heit von zwei Beamten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Han-
nover bei den beantragten Rechtshilfemassnahmen ersuchen (s. act. 1.1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Oberstaatsanwalt-
schaft“) auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte
und die Anwesenheit der deutschen Beamten bei den durchzuführenden
Rechtshilfemassnahmen unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung
einer sog. Garantieerklärung bewilligte (act. 1.1);
- am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung in Anwesenheit der
deutschen Beamten durchgeführt wurde und dabei diverse Unterlagen und
Daten sichergestellt wurden (act. 1.5 und 1.6);
- A. und E. am 2. März 2018 die Siegelung der bei der C. AG sichergestellten
E-Mails verlangten (act. 1.6);
- mit Eingabe vom 12. März 2018 A., B. und die C. AG durch ihren gemeinsa-
men Rechtsvertreter gegen die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
21. Februar 2018 (Disp. Ziff. 3) angeordnete Anwesenheit von ausländi-
schen Prozessbeteiligten Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts erheben; sie das Verbot der Anwesenheit der deutschen
Beamten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen
(act. 1);
- sie den Antrag auf Erklärung der Unverwertbarkeit der in Anwesenheit der
deutschen Beamten erhobenen Beweismittel stellen;
- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
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- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so-
wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate-
raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe-
kämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge
zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im
Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen
nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;
128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men-
schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms-
weise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die An-
wesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
Abs. 1 lit. b IRSG);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss
Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- dabei zunächst festzuhalten ist, dass die Durchsuchungen in Anwesenheit
der deutschen Behörden bereits durchgeführt wurden; sich daher die Frage
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stellt, ob eine Anfechtung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG überhaupt noch
möglich ist oder Einwände gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im
Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorzu-
bringen sind; diese Frage angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen
bleiben kann;
- die Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden
Nachteil damit begründen, dass die Anwesenheit der deutschen Beamten
für sie die Gefahr mitbringe, dass Erstere Informationen, Unterlagen und Da-
ten aus der Durchsuchung ausserhalb des rechtlich definierten Rechtshilfe-
verfahrens direkt und unter Ausschluss des Rechtsmittelverfahrens mit nach
Deutschland nehmen würden (act. 1 S. 3 f.); die Garantieerklärung nach ihrer
Darstellung völlig ungeeignet sei, die Lieferung von Daten und Dokumenten
nach Deutschland zu verhindern (act. 1 S. 4);
- die Beschwerdeführer weiter vorbringen, die deutschen Beamten hätten sich
an der Durchsuchung nicht auf die Unterstützung der Schweizer Behörden
beschränkt, sondern vielmehr eigenmächtig Daten und Dokumente heraus-
gefordert, was die verfahrensmässigen Rechte innerhalb eines Rechtshilfe-
verfahrens in stossender Weise verletzt hätte (act. 1 S. 4 f.);
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter-
nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR; Art. 30
BBA) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt
der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der bean-
tragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe-
senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für
den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus-
ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs-
handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer-
den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschie-
den worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts
1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem-
ber 2006 E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001 E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1,
je m.w.H.);
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- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach
den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen-
dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern
(BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, La
coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 410
f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn
sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfah-
ren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser
Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in
der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003
vom 10. März 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMER-
MANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409);
- in der angefochtenen Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der
ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen mit der
Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung unter-
schriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewon-
nenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1 S. 5 f.);
- eine solche Garantieerklärung der deutschen Beamten den vorstehend er-
läuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; die Beschwerdeführer
nicht geltend machen, dass die deutschen Beamten die Garantieerklärung
vor den Durchsuchungen nicht unterzeichnet hätten; nach dem völkerrecht-
lichen Vertrauensprinzip grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der er-
suchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten
werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2;
1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen demnach ohnehin keinen un-
mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben;
- im Übrigen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend machen, sie seien
Mieter oder Eigentümer der durchsuchten Räumlichkeiten, weshalb sie von
dieser Massnahme gemäss Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG per-
sönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legiti-
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miert seien; ihnen allein aufgrund der geltend gemachten Eigentümerstel-
lung bezüglich der sichergestellten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 2) noch
keine Beschwerdelegitimation zukommt;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzu-
setzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in dersel-
ben Höhe (act. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Hüberli
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Be-
schwerde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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