Entscheid vom 6. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., im Regionalgefängnis Z.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Belgien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.118
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 2. Au-
gust 2016 ersuchte Belgien um Festnahme des serbischen Staatsangehöri-
gen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren aus dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Lüt-
tich vom 27. März 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts
Lüttich vom 14. März 2016 (act. 5.1).
B. Am 15. März 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine
Haftanordnung gegen A., der sich zu diesem Zeitpunkt im Regionalgefängnis
Z. in Ausschaffungshaft befand (act. 5.2).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 19. März 2019 widersetzte sich A. der
vereinfachten Auslieferung (act. 5.3). Der gleichtentags vom BJ erlassene
Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten (act. 5.4).
D. Mit Schreiben vom 25. März 2019 ersuchten die belgischen Behörden for-
mell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der obgenannten Frei-
heitsstrafe (vgl. supra lit. A; act. 5.5).
E. A. erklärte am 1. April 2019 im Rahmen einer weiteren Einvernahme erneut,
mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
F. Nachdem sich A. mit Eingaben vom 15., 30. April und 13. Mai 2019 schriftlich
zum Auslieferungsersuchen und dessen Ergänzungen vom 26. April und
8. Mai 2019 geäussert hatte (act. 5.8-14), bewilligte das BJ mit Entscheid
vom 17. Mai 2019 die Auslieferung von A. für die dem belgischen Ausliefe-
rungsersuchen vom 25. März 2019 zugrunde liegende Straftat (act. 5.15).
G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung
des Auslieferungsentscheids (act. 1).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie beide Zu-
satzprotokolle (1. und 2. ZP; SR 0.353.11 und 0.353.12) massgebend. Aus-
serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff.
des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut-
zung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007,
S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord-
nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns-
tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137
IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die
am 29. Mai 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. Mai 2019 er-
hobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
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Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts
in Lüttich vom 27. März 2013, mit welchem er zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei, sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Auch sei er
von keinem Anwalt vertreten worden. Weder habe er das erstinstanzliche
Urteil noch das Berufungsurteil je gesehen.
4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung
einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-
me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann
die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen,
wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren
nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann-
termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3
Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren
die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die
Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes-
sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts
1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich
Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK;
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab-
wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und
das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die-
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ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver-
treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen
konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesge-
richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der
Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu
überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der
Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern
kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü-
genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts
1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
4.3 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Ausführungen an der Verhandlung vor dem erstinstanzli-
chen Gericht in Lüttich anwesend war und von einer von ihm gewählten
Rechtsanwältin vertreten wurde. Anlässlich dieses Verfahrens konnte sich
der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen äussern. Gegen den erstinstanz-
lichen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerde-
führer Beschwerde. Dem Urteil des Berufungsgerichts Lüttich vom
14. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Beru-
fungsverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten war. Die bel-
gischen Behörden führen hierzu aus, dass der Beschwerdeführer nach einer
allfälligen Auslieferung die Möglichkeit haben wird, eine Wiederaufnahme
des betreffenden Berufungsverfahrens zu verlangen (act. 5.5 und 5.10). Da-
mit sind vorliegend die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdefüh-
rers im belgischen Verfahren gewahrt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen,
an den Ausführungen der belgischen Behörden zu zweifeln. Der Beschwer-
deführer wird im belgischen Strafverfahren die Gelegenheit haben, die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen, wonach die Untersu-
chung unsorgfältig geführt worden sei und Beweise nicht erhoben worden
seien, geltend zu machen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, im Falle einer Aus-
lieferung nach Belgien seine Familie in der Schweiz zu verlieren, ist Folgen-
des festzuhalten:
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati-
schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
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für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus-
lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis-
sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247
vom 5. November 2018 E. 4.2). Derartige aussergewöhnliche familiäre Ver-
hältnisse, welche einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könn-
ten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in der Schweiz eine fünfjährige
Tochter hat. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in
jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft
angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist.
Eine Verletzung der EMRK ist diesbezüglich nicht ersichtlich.
Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., im Regionalgefängnis Z.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; unter Beilage eines Dop-
pels der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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