Entscheid vom 19. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Portugal
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.123
Nebenverfahren: RP.2019.31
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts von Aveiro vom 25. Ja-
nuar 2018 und nach erfolgter Ausschreibung des portugiesischen Staatsan-
gehörigen A. im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. Februar 2018
ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal am 11. Juni 2018 die
Schweizer Behörden um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstre-
ckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts
von Aveiro vom 19. September 2014 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls
(act. 7.1a-f).
B. A. wurde am 11. März 2019 an seinem Wohnort in Thun gestützt auf den
Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ»)
festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 7.2 und 7.3). Im Rah-
men seiner Einvernahme vom 14. März 2019 durch die Kantonspolizei Bern
erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
(act. 7.5).
C. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom
21. März 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
Entscheid RH.2019.4 vom 5. April 2019 ab (RH.2019.4 act. 5).
D. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 21. März 2019 schriftlich zum Ausliefe-
rungsersuchen geäussert hatte (act. 7.9), bewilligte das BJ mit Entscheid
vom 21. Juni 2019 dessen Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen
vom 11. Juni 2018 zugrundeliegenden Straftaten (act. 7.10).
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 6. Juni 2019 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufhebung des Ausliefe-
rungsentscheids. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem die Sistierung
des Auslieferungsverfahrens bis Portugal sich zum Ersuchen von A. um stell-
vertretenden Strafvollzug in der Schweiz Stellung genommen habe (act. 1
S. 2).
F. In seiner Duplik hält das BJ an seinem angefochtenen Entscheid sowie an
der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 fest. Ergänzend führt das BJ aus,
dass es die portugiesischen Behörden am 20. Juni 2019 aufgefordert habe,
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innert zweiwöchiger Frist mitzuteilen, ob die portugiesischen Behörden be-
absichtigen, die Schweiz um stellvertretende Strafvollstreckung zu ersuchen.
Bis dato sei weder ein derartiges Gesuch noch eine Mitteilung, die ein sol-
ches Ersuchen ankündigen würde, beim BJ eingegangen (act. 11). Die Ein-
gabe des BJ wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte A. dem Gericht ein Dokument betref-
fend Gesuch der portugiesischen Behörden um Übernahme des Strafvollzu-
ges gemäss dem Urteil des Amtsgerichts von Aveiro vom 19. Septem-
ber 2014 ein. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts von Aveiro werde er-
sichtlich, dass die portugiesischen Behörden beabsichtigen würden, ein
förmliches Gesuch um Strafübernahme an die Schweiz zu stellen (act. 13).
H. Das BJ führt zur Eingabe von A. vom 15. Juli 2019 mit Schreiben vom
24. Juli 2019 unter anderem aus, dass es am 19. Juli 2019 erneut bei der
zuständigen portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft nachgefragt habe,
ob die portugiesischen Behörden beabsichtigen würden, ein Strafvollstre-
ckungsersuchen an die Schweiz zu richten. Die portugiesische General-
staatsanwaltschaft habe daraufhin informell mitgeteilt, dass der zuständige
Richter des Amtsgerichts von Aveiro in der Tat einen Antrag gestellt hätte,
die schweizerischen Behörden um Strafvollstreckung zu ersuchen. Es werde
aber vom Generalstaatsanwalt selbst bezweifelt, dass dieser Antrag über-
haupt die portugiesischen Rechtsvoraussetzungen erfülle und vom zustän-
digen Berufungsgericht angenommen werde (act. 15). A. nimmt hierzu mit
Eingabe vom 8. August 2019 Stellung (act. 18), was dem BJ am 9. August
2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok-
tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das
am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12)
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sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985
(SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss
des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der
zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August
2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die
am 6. Juni 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Mai 2019 erho-
bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004
vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Auslieferungs-
verfahren sei zu sistieren, bis die portugiesischen Behörden dem Ersuchen
des Beschwerdeführers, der Schweiz ein Gesuch um stellvertretenden Straf-
vollzug zustellen, nachgekommen seien. Der Beschwerdeführer sei in
Schweiz hervorragend gesellschaftlich integriert. Er habe hier einen festen
Wohnsitz, spreche fliessend Deutsch und habe bis zu seiner Inhaftierung im
vergangenen März bei der Firma «Swiss Banks Prepaid Services AG» in
einer Führungsposition gearbeitet. Zudem sei er mit einer Schweizerin ver-
heiratet, habe einen dreijährigen Sohn, und seine Frau sei im dritten Monat
schwanger. Besuche und Kontakte zur Familie seien im Strafvollzug, der re-
sozialisierend wirken solle, von erheblicher Bedeutung. Eine Trennung der
Familie durch eine Distanz von fast km 2'000 käme einem faktischen Be-
suchshindernis gleich. Dieser Umstand stelle einen Verstoss gegen das
Recht auf Achtung der Privat- und Familiensphäre gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK dar (act. 1 S. 8).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die
Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen
Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie-
dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend
anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be-
stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen-
dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz-
lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden
kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279
E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37
IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende
Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme
der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat
(Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
4.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro-
hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen
Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen,
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so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesge-
richts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einer-
seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei-
ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderer-
seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie-
ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtkräftigen
Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesge-
richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. Novem-
ber 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere
des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungs-
ersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Hei-
matland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie
weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufent-
haltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120
Ib 120 E. 3d; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ur-
sprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um
Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den
Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend
Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7;
1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten,
dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens so-
gar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslie-
ferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz
gebieten könne. Im genannten Entscheid handelte es sich beim Verfolgten
um einen Vater von zwei Töchtern, die ältere kurz vor der Pubertät, die jün-
gere sechs Jahre alt. Der Vater hatte innerhalb der Familie eine tragende
Rolle inne, da seine erneut schwangere Frau unter depressiven Angstzu-
ständen mit suizidalen Gedanken litt und zu 100% invalid war. Unter diesen
aussergewöhnlichen Umständen hatte das Bundesgericht eine Auslieferung
des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe
von 476 Tagen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht
amtl. publizierte E. 3e und E. 4).
4.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug ha-
ben die portugiesischen Behörden unbestrittenermassen bislang nicht ge-
stellt. Wie bereits dargelegt (vgl. supra lit. H), hat das BJ am 19. Juli 2019
bei der zuständigen portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft nachge-
fragt, ob die portugiesischen Behörden beabsichtigen würden, ein Strafvoll-
streckungsersuchen an die Schweiz zu richten. Die portugiesischen Behör-
den hätten mitgeteilt, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Aveiro
einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es werde aber bezweifelt, dass
dieser Antrag überhaupt die portugiesischen Rechtsvoraussetzungen erfülle
- 7 -
und vom zuständigen Berufungsgericht angenommen werden. Denn einer-
seits müsse für die Stellung eines entsprechenden Ersuchens die Ausliefe-
rung ausgeschlossen sein, was nicht der Fall sei oder andererseits müsse
die Auslieferung nicht angebracht sein, was offensichtlich widersprüchlich in
Bezug auf die explizite Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens sei
(act. 15). Diese Ausführungen des BJ werden im Wesentlichen durch die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2019 bestätigt. In einer E-
Mail vom 23. Juli 2019 der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers
in Portugal an seinen (schweizerischen) Vertreter im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren weist erstere daraufhin, dass ein Gesuch um stellvertre-
tenden Strafvollzug voraussetze, dass die Auslieferung nicht möglich oder
nicht angebracht sei. Aus diesem Grund habe man beim zuständigen Richter
in Aveiro darum ersucht, dass dieser das Auslieferungsersuchen an die
Schweiz zurückziehe. Der Richter in Aveiro wolle jedoch am Auslieferungs-
ersuchen festhalten, da nicht garantiert sei, dass die Schweiz ein Ersuchen
um stellvertretenden Strafvollzug gutheissen würde (act. 18.1).
Unter den gegebenen Umständen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen,
dass in unmittelbarer Zukunft von den portugiesischen Behörden ein Ersu-
chen um stellvertretenden Strafvollzug gestellt werden wird. Vor diesem Hin-
tergrund und unter Berücksichtigung des im Auslieferungsverfahren gelten-
den Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) ist der Antrag des Beschwer-
deführers auf Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Eingang der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Portugal zum Ersuchen um
stellvertretenden Strafvollzug abzuweisen.
4.2.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahms-
weise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die
Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvoll-
streckung in der Schweiz gebietet.
Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das
Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und
eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis
des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Ein-
griffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmass-
nahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für
- 8 -
den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleis-
tet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen
nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche er-
schwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat-
und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem-
ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003
E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August
2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb-
ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König-
reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären
zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw.
Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des
Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus-
nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von
Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts
1A.199/2006 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger. Den Akten ist
zu entnehmen, dass er sich seit dem 4. November 2015 regulär in der
Schweiz aufhält (act. 1.4) und dass er seit dem 16. Juni 2018 mit einer
Schweizerin verheiratet ist (act. 1.5). Der Beschwerdeführer und seine Frau
sind Eltern eines am 1. Februar 2016 geborenen Sohnes. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist gegenwärtig schwanger, der voraussichtliche Ge-
burtstermin ist den Akten zufolge Anfang Oktober 2019 (act. 1.5 und 1.6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau leide sehr unter der
Trennung von ihm. Im Falle einer Auslieferung würde sich die ohnehin schon
prekäre Familiensituation noch zuspitzen. Es bestehe die begründete Be-
fürchtung, dass es im Falle der Auslieferung nach Portugal zu einer erhebli-
chen Störung der längerfristigen gesunden Entwicklung des Sohnes und des
noch ungeborenen Kindes komme, welche nicht in der Lage wären, eine Be-
ziehung zu ihrem Vater aufzubauen (act. 1 S. 4). Zunächst ist festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung seines Fami-
lienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge
seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des darauf gestützten Voll-
zuges von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8
EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom
Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastun-
gen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten
Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener auslän-
discher Staatsangehöriger auf Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bun-
- 9 -
desgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die Schwanger-
schaft der Ehefrau, die bevorstehende Geburt sowie die psychische Belas-
tung der gesamten Familie, insbesondere auch des dreijährigen Sohnes,
kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
die Auslieferung und der Strafvollzug in Portugal würden zu einer wesentli-
chen Verschlechterung seiner Gesundheit führen oder würden des Leben
seiner Familienangehörigen gefährden. Auch sind die familiären Umstände
des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschil-
derten Situation (vgl. supra E. 4.2.3). Zwar dürften Gefängnisbesuche der
Ehefrau in Portugal gestützt auf den Umstand, dass sie Mutter eines kleinen
Kindes und bald eines Neugeborenen sein wird, nicht einfach zu verwirkli-
chen sein. Allerdings ist ein regelmässiger Kontakt auch auf telefonischem
oder brieflichem Weg möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006
E. 3.1). In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, für deren
Begehung der Beschwerdeführer zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden
ist, um mehrfachen Einbruchdiebstahl und damit nicht etwa um ein Bagatell-
delikt handelt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert werden soll.
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zwar ein, er habe zu Portugal
keine nähere Bindung, denn er sei in Deutschland aufgewachsen, wo er
nachweislich von Mai 1991 bis April 2008 Wohnsitz gehabt habe (act. 18
S. 2). Er äussert sich jedoch nicht dazu, wo er sich nach seinem Wegzug
aus Deutschland bis zu seiner Einreise in die Schweiz im November 2015
aufgehalten hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hat (wo er unter
anderem im Februar 2012 mit anderen Mittätern die hier in Frage stehenden
Diebstähle begangen hat) und entgegen seinen Ausführungen über eine ge-
wisse Bindung zu seinem Heimatland verfügt.
Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (und im Beschwerdeverfahren
erstmals) in seiner Stellungnahme vom 8. August 2019 rügt, er sei nie offi-
ziell weder über das zu vollziehende Urteil noch über das Urteil der Beru-
fungsinstanz informiert worden (act. 18), erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet:
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung
einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-
- 10 -
me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann
die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen,
wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren
nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann-
termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3
Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren
die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die
Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes-
sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts
1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich
Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK;
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab-
wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und
das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die-
ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver-
treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen
konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesge-
richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der
Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu
überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der
Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern
kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü-
genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts
1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
5.3 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
mit Vollmacht vom 24. Juni 2013 einen Verteidiger für das Verfahren beauf-
tragte. Ihm wurde sodann das Datum der Hauptverhandlung am 28. Feb-
ruar 2014 persönlich zugestellt. Zwar war der Beschwerdeführer an der Ver-
handlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in Aveiro nicht anwesend, er
wurde jedoch von seinem Verteidiger vertreten, der gegen die erstinstanzli-
che Verurteilung Berufung erhoben hat (act. 7.1b). Es bestehen damit keine
Anhaltspunkte dafür, dass die minimalen Verteidigungsrechte des Be-
schwerdeführers im portugiesischen Verfahren nicht gewahrt worden wären.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be-
schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts-
gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Philipp Kunz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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