Entscheid vom 13. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan V. Summ,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.125
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schlussverfügung vom 6. Mai
2019 u.a. die Herausgabe von Unterlagen zu verschiedenen auf A. lauten-
den Konten bei der Bank B. an die Staatsanwaltschaft Berlin bewilligte;
- sie zudem die bereits zuvor angeordneten Sperren dieser Bankverbindun-
gen aufrechterhielt (act. 1.1);
- A. hiergegen am 5. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts eine Beschwerde einreichen liess (act. 1);
- darin ausgeführt wird, nicht das Ergebnis der Schlussverfügung sei Gegen-
stand der Beschwerde, sondern sprachliche und inhaltliche Ungenauigkeiten
und Unrichtigkeiten (act. 1, S. 1);
- A. nachfolgend verschiedene Änderungen der Begründung der Verfügung
sowie der darin wiedergegebenen Schilderung des Sachverhalts verlangt
(act. 1, S. 1 f.).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- es sich beim «schutzwürdigen Interesse» um das Legitimationskriterium
schlechthin handelt, das auch im allgemeinen Verwaltungsrecht vorausge-
setzt wird (vgl. hierzu BUSSMANN, Basler Kommentar, Internationales Straf-
recht, 2015, Art. 80h IRSG N. 16);
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- ein solches Rechtsschutzinteresse von vornherein verneint wird, wenn sich
eine Beschwerde nur gegen die Begründung einer angefochtenen Verfü-
gung richtet, ohne dass eine den Beschwerdeführer begünstigende/entlas-
tende Änderung des Dispositivs verlangt wird (MARANTELLI/HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 15);
- sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Herausgabe
von Beweismitteln oder gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperren, son-
dern ausschliesslich gegen den Inhalt der dazugehörigen Begründung rich-
tet;
- der Beschwerdeführer damit kein schutzwürdiges Interesse an der Be-
schwerdeführung aufweist;
- der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen möglichen Einsatz der
Schlussverfügung als Beweismittel in einem nicht näher benannten Zivilver-
fahren oder in einem möglicherweise noch anstehenden Strafverfahren in
Deutschland vage ist und kein schutzwürdiges Interesse zu begründen ver-
mag, umso mehr als die vorliegende Schlussverfügung der ersuchenden Be-
hörde in Deutschland gar nicht eröffnet wird;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf
diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan V. Summ
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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