Entscheid vom 13. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Land-
mann,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
(Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);
Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.130-131
Nebenverfahren: RP.2019.28-29
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und mit Ergänzung vom
1. Februar 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz im Zusammen-
hang mit einer Strafuntersuchung gegen diverse Beschuldigte wegen un-
rechtmässiger Wahlkampfspenden die schweizerischen Behörden um
rechtshilfeweise Einvernahme von A. als Zeuge und um Gestattung der An-
wesenheit des deutschen Ermittlers C. und eines weiteren noch zu bestim-
menden Beamten anlässlich des Rechtshilfevollzugs (vgl. act. 1.1 Ziff. 2).
B. Am 27. Mai 2019 verfügte die mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens
betraute Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Folgendes (act. 1.1):
1. […]
2. Die Rechtshilfeakten gehen in Kopie an die Kantonspolizei Zürich, mit dem Auf-
trag, die Identität der nachfolgend aufgeführten Personen festzustellen:
• B.
• A.
und in Bezug auf diese Personen Abklärungen in den polizeilichen Registern
vorzunehmen ([…]).
3. Der Betroffene A. wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwalt-
schaft III des Kantons Zürich als Auskunftsperson befragt werden. Eine Vorla-
dung erfolgt später.
4. Die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 angeordneten Einvernahmen der genann-
ten Personen wird nur durchgeführt, sofern die Staatsanwaltschaft Konstanz
der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Fragekatalog in Bezug zu
jeder genannten Person einreicht.
5. Die Zulassung der im Ersuchen genannten, nachfolgend aufgeführten auslän-
dischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung an der vorliegend durchzuführen-
den Rechtshilfemassnahme (Einvernahmen gemäss Dipositiv Ziff. 3 und 4 und
Einsicht in diejenigen Akten, über welche die einzuvernehmenden Personen zu
befragen sind) wird mit der Auflage erteilt, dass die nachfolgend aufgeführten
ausländischen Prozessbeteiligten sich unterschriftlich verpflichten müssen, die
bei den Rechtshilfeehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräf-
tigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden:
• C., Landeskriminalamt Baden-Württemberg
• Ein weiterer noch zu benennender Beamter
6.-7. […]
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C. Dagegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung
von Dispositiv Ziffer 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan-
waltschaft III des Kantons Zürich, und die ausländischen Prozessbeteiligten
C. und ein weiterer noch zu benennender Beamter seien an den durchzufüh-
renden Rechtshilfemassnahmen nicht zuzulassen. Im prozessualer Hinsicht
beantragen A. und B., es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen (act. 1 S. 2 f.).
D. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1
VwVG e contrario).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen einge-
gangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem-
ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Zudem
gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab-
sätze 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still-
schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250
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E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes-
gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982
(IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3;
136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135
IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best-
immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorange-
hende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbst-
ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö-
genswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von
Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
2.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und
in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt der Ver-
hältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten
Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005
vom 15. November 2005 E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteilig-
ter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch kei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn
die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe-
reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Um-
fang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128
II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die
schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren
treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen
Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesge-
richts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. No-
vember 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3; vgl. zuletzt auch den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts RR.2018.224-225 vom 10. Oktober 2018 E. 2.4.2).
Die Vollzugsbehörde trifft u. a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die aus-
ländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen
einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu
verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3; TPF 2008 116 E. 5.1).
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gut-
zumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu
verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007,
E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005, E. 2.2.1).
2.3 In der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung wurde die Zulas-
sung von Vertretern der ersuchenden Behörde an der durchzuführenden
Einvernahme und deren Einsichtnahme in Akten, über welche die einzuver-
nehmenden Personen zu befragen sind, mit der Auflage erteilt, dass sich
diese vorgängig unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshil-
fehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss
des vorliegenden Rechthilfeverfahrens nicht zu verwenden. Diese Garantie-
erklärung genügt den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen.
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon aus-
zugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusiche-
rung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2). Die Be-
schwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, die deutschen
Beamten seien nicht an eine derartige Verpflichtung gebunden, zumal sie
gemäss deutschem Recht sogar die Pflicht hätten, die gewonnenen Erkennt-
nisse in das deutsche Verfahren einzubringen.
2.4 Die Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit im Zusammenhang mit
der Anwesenheit von deutschen Beamten an durchzuführenden Rechtshil-
femassnahmen wiederholt festgehalten, dass die schriftliche Erklärung der
Beamten, Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen
einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu
verwenden, eine geeignete Vorkehr darstelle, um die Gefahr einer vorzeiti-
gen oder unzulässigen Verwendung von Informationen genügend zu redu-
zieren (Entscheide RR.2018.90-92 vom 29. März 2019; RR.2018.281-284
vom 2. Januar 2019 E. 3; RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.7 f.;
RR.2014.237-238 vom 17. Dezember 2014 E. 3; RR.2014.299 vom 19. No-
vember 2014; RR.2010.9 vom 15. April 10 E. 5). Dies bejahte die Beschwer-
dekammer selbst in Fällen, bei denen es sich um Untersuchungen mit fiska-
lischem Hintergrund handelte und gewisse Bedenken bestanden, «ob es
sich deutsche Steuerfahnder leisten könnten, steuerrelevante Informationen,
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die sie wegen ihrer Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen allenfalls erhal-
ten, nicht zu verwenden, wenn diese Informationen über den in der Schluss-
verfügung definierten Umfang der Rechtshilfe hinausgehen würden» (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016
E. 2.7 f.; RR.2010.9 vom 15. April 2010 E. 5.1 ff.). Vorliegend handelt es sich
nicht um eine Untersuchung mit fiskalischem Hintergrund. Anhaltspunkte da-
für, dass die deutschen Behörden die schriftlich abzugebende Verpflichtung
verletzen werden, bestehen nicht, zumal die Verpflichtung, Informationen
nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu ver-
wenden, ein fundamentales Prinzip darstellt, wenn die Anwesenheit von aus-
ländischen Ermittlungsbeamten bewilligt wird. Die pauschale Behauptung,
die deutschen Beamten seien verpflichtet, die gewonnenen Erkenntnisse in
das deutsche Verfahren einzubringen, vermag jedenfalls nicht das völker-
rechtliche Vertrauensprinzip vorliegend in Frage zu stellen und an der Be-
achtung der abzugebenden Zusicherung durch die deutschen Beamten zu
zweifeln.
2.5 Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführer einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, werden von die-
sen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.6 Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführern offensichtlich kein unmit-
telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Vor
diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwer-
deführer 2 überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, angesichts
des Umstandes, dass er – soweit aus der Eintretens- und Zwischenverfü-
gung ersichtlich – gar nicht rechtshilfeweise einvernommen werden soll.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, und die Gerichtskosten sind den unterliegenden
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Valentin Landmann
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von
act. 1
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie
von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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