Entscheid vom 24. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Direktionsbereich Inter-
nationale Rechtshilfe,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Engel,
Beschwerdegegnerin/Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.14
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des brasilianischen Bundesstaats Paraná richtete
am 16. Juli 2018 im Rahmen des gegen A. geführten Strafverfahrens ein
Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend
«BJ»). Darin wurde u.a. um die Beschlagnahme von in der Schweiz liegen-
den, auf A. lautenden Vermögenswerten ersucht. Das BJ übertrug die Durch-
führung des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens am 14. August 2018 der
Bundesanwaltschaft. Diese trat mit Verfügung vom 25. September 2018 auf
das Rechtshilfeersuchen ein (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten
RH.18.0212).
B. Mit Verfügung vom selben Tag wies die Bundesanwaltschaft die Bank B.
und die Bank C. an, sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten
Vermögenswerte auf den auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bzw.
Nr. 2 zu sperren. Am 8. Oktober 2018 gelangte A. dagegen mit Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Eingabe vom
19. Oktober 2018 zog er seine Beschwerde jedoch vollumfänglich zurück
(vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.289 vom 2. No-
vember 2018).
C. Ebenfalls am 19. Oktober 2018 liess A. bei der Bundesanwaltschaft einen
Antrag auf Teilentsperrung der beiden erwähnten Konten stellen, dies in der
Höhe von monatlich Fr. 4'530.– zur Deckung laufender Ausgaben sowie in
der Höhe von ca. Fr. 109'557.– zwecks Leistung einer Teilzahlung im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft in São Paulo (act. 1.3). Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2018 genehmigte die Bundesanwaltschaft einen
Teil der geltend gemachten Kosten. Bezüglich der geltend gemachten Un-
terhaltskosten ersuchte sie A. demgegenüber um Einreichung detaillierter
Belege zu deren Begründung (act. 1.4). Daraufhin liess A. der Bundesan-
waltschaft weitere Ersuchen um Teilentsperrung zugehen, so am 23. No-
vember 2018 in der Höhe der monatlichen Fixkosten November 2018 und
Dezember 2018 sowie weiterer, üblicherweise monatlich anfallender Kosten
für den Zeitraum Oktober – Dezember 2018 (act. 1.5). Am 10. Dezember
2018 liess A. mitteilen, die beantragte Teilentsperrung betreffend den Kauf
der Liegenschaft und der Miete sei nicht mehr notwendig. Gleichzeitig er-
suchte er um Freigabe von Geldern zur Begleichung verschiedener Rech-
nungen, namentlich für Schulkosten seines Sohnes (act. 1.6).
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D. Am 21. Januar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):
1. Die Bank B. wird angewiesen, mit sofortiger Wirkung die Kontosperre der Kundenbezie-
hung Nr. 1 lautend auf A. in der angegebenen Höhe aufzuheben und wird autorisiert, die
aufgeführte Zahlung auszuführen:
- CHF 4'530.00 (Fixkosten November);
- CHF 4'530.00 (Fixkosten Dezember).
Der Rest des Saldos dieses Kontos bleibt weiterhin gesperrt.
Die Bank wird angewiesen, der Bundesanwaltschaft die Überweisungsbestätigung der oben
erwähnten Zahlung zu übermitteln.
(…)
E. Dagegen gelangte das BJ mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt Folgendes (act. 1):
A. In via preliminare, inaudita altera parte
1. Al ricorso viene concesso l’effetto sospensivo.
B. In via principale
1. Il ricorso è accolto. Di conseguenza, la decisione del 21 gennaio 2019 del Ministero pub-
blico della Confederazione è annullata.
2. Non si prelevano tasse, né spese, né ripetibili.
Der Präsident der Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde am 1. Feb-
ruar 2019 die aufschiebende Wirkung und ordnete an, die mit Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 25. September 2018 angeordnete Kontosperre der
Kundenbeziehung Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank B. bleibe bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufrechterhalten (act. 2).
Die Bundesanwaltschaft teilte am 14. Februar 2019 mit, auf eine Beschwer-
deantwort zu verzichten (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Feb-
ruar 2019 beantragt A., die Beschwerde vom 31. Januar 2019 sei vollum-
fänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin (act. 6). Das BJ hält in seiner Replik vom 1. März 2019
an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 10). Die Replik wurde der Bundes-
anwaltschaft und A. am 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «Rechtshilfevertrag») massgebend. Ausser-
dem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna-
tionalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Überein-
kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption
(SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen Verfügungen der ausführenden
kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu führen (Art. 80e und
80h lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG).
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2.2 Die angefochtene Verfügung geht einer allfälligen Schlussverfügung betref-
fend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstat-
tung an den Berechtigten (Art. 74a IRSG) voran. Es handelt sich somit um
eine Zwischenverfügung. Solche der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen können u.a. dann selbstständig angefochten werden,
wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist be-
trägt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.3 Als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Strafsachen ist der Be-
schwerdeführer jedoch berechtigt, gegen eine vor Erlass der Schlussverfü-
gung ergangene Zwischenverfügung der ausführenden Behörde Be-
schwerde zu führen, auch wenn er selber keinen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil dartut (siehe hierzu TPF RP.2018.50 vom
7. November 2018 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Auf dessen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4. Angefochten wird die aufgrund der verschiedenen Anträge des Beschwerde-
gegners erfolgte teilweise Freigabe von dessen, auf Ersuchen der brasiliani-
schen Strafverfolgungsbehörden gesperrten Vermögenswerte. Der Be-
schwerdeführer rügt diesbezüglich, es fehle der angefochtenen Verfügung
an einer genügenden Begründung (act. 1, S. 6). Vor allem aber verstosse
sie gegen Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG und die hierzu ergangene Rechtspre-
chung (act. 1, S. 4 ff.; act. 10, S. 2 f.).
5.
5.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29
Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert (BGE 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden u.a. dazu, ihre
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Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. m.w.H.). Der vorliegend für
die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich
nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2018.125 vom 24. Juli 2018 E. 5.2 m.w.H.).
5.2 Mit der angefochtenen Verfügung wird die Kontosperre im Umfang von
Fr. 4'530.– (Fixkosten November) und Fr. 4'530.– (Fixkosten Dezember) auf-
gehoben. Eine Begründung, wie die Beschwerdegegnerin diese Beträge be-
stimmt hat, kann der Verfügung nicht entnommen werden. Auch ihr Verzicht
auf eine Beschwerdeantwort bringt diesbezüglich keine Klärung. Aufgrund
der der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz kann davon ausgegan-
gen werden, dass sie damit dem ursprünglichen Ersuchen des Beschwerde-
gegners vom 19. Oktober 2018 entsprach, mit welchem dieser die Freigabe
von Vermögenswerten zwecks Bezahlung der Mietkosten (Fr. 1'230.–), der
Schulkosten für den Sohn (Fr. 1'050.–) sowie verschiedener Kosten für die
Lebenshaltung bzw. für den täglichen Bedarf (total Fr. 2'250.–) verlangte
(siehe act. 1.3). Diese drei Positionen belaufen sich insgesamt auf
Fr. 4'530.–. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Miete und
die Schule bereits in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2018 anerkannt
(act. 1.4). Die Begründung der angefochtenen Verfügung genügt den oben
erwähnten Voraussetzungen auf jeden Fall nicht. Die entsprechende Rüge
erweist sich als begründet. Nachfolgend ist dennoch auch auf die weiteren
Beanstandungen des Beschwerdeführers einzugehen.
6.
6.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag-
nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu-
chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstat-
tung an den Berechtigten herausgegeben werden (Art. 74a Abs. 1 IRSG).
Gegenstände und Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung umfassen
nebst anderen das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung,
deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil, Geschenke und an-
dere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die straf-
bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert
(Art. 74a Abs. 2 lit. b und c IRSG). Eine der Schlussverfügung vorangehende
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen kann durch
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deren Inhaber nur dann selbstständig angefochten werden, wenn sie auf
dessen Seiten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirkt (vgl. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Eine vorzeitige Aufhebung der
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen während
dem Rechtshilfeverfahren vereitelt deren spätere Herausgabe an den ersu-
chenden Staat. Entsprechend bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte,
die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des
ersuchenden Staates (Art. 12 Abs. 2 des Rechtshilfevertrags; Art. 74a Abs. 3
IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt
oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt,
dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfol-
gen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV).
Um die mit der Beschlagnahme verfolgten Sicherungszwecke (vgl. Art. 74a
Abs. 1 IRSG) nicht zu gefährden, kommt daher auch eine vorzeitige (teil-
weise) Freigabe von Vermögenswerten auf Ersuchen des Inhabers nur dann
in Frage, wenn dieser einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG glaubhaft zu machen ver-
mag. Auf dieses Erfordernis ist gegebenenfalls erst nach Ablauf einer relativ
langen Zeitspanne seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung zu ver-
zichten (vgl. hierzu TPF 2007 124 E. 2). Letzteres ist vorliegend nicht der
Fall, erging die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung doch erst am
25. September 2018 (vgl. oben Sachverhalt lit. A und B).
6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 80e Abs. 2 IRSG
muss die um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ersuchende
Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer
(Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Be-
tracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertrag-
lichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der
drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von
konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kon-
tosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit des Antragstellers auswirken
könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausrei-
chend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil
muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen
Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353
E. 3 S. 354, je m.w.H.; TPF 2008 7 E. 2.2 S. 9 f.). Schliesslich ist erforderlich,
dass die um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ersuchende
Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile des
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Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2; 1A.37/2006 vom
3. April 2006 E. 1.2).
6.3
6.3.1 Nach Durchsicht der vorliegenden Akten fällt insbesondere auf, dass die Be-
schwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. Januar
2019 nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdegegner über keine anderen,
nicht gesperrten Konten verfügt oder nicht. Diesbezüglich erfolgte eine erste
Nachfrage beim Vertreter des Beschwerdegegners erst mit Schreiben vom
23. Januar 2019 (in den Verfahrensakten RH.18.0212) und damit wohl erst
aufgrund einer ersten Intervention durch den Beschwerdeführer, welcher an-
gibt, bei der Beschwerdegegnerin umgehend weitere Informationen zur Be-
gründung der angefochtenen Verfügung verlangt zu haben (vgl. act. 1, S. 3).
Der Vertreter des Beschwerdegegners teilte hierzu am 24. Januar 2019 mit,
sein Klient habe bestätigt, über keine weiteren Konten zu verfügen (in den
Verfahrensakten RH.18.0212). Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdegegner am 8. Februar 2019 ein Formular zwecks Erklärung
zu dessen finanziellen Situation zugehen (in den Verfahrensakten
RH.18.0212). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, ob
sich der Beschwerdegegner diesbezüglich bereits verlauten liess. Ebenfalls
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erkundigte sich die Be-
schwerdegegnerin bei der ersuchenden Behörde, ob der Beschwerdegegner
in Brasilien allenfalls über andere Bankverbindungen verfüge und ob sie an
der Weiterführung der in der Schweiz erfolgten Vermögensbeschlagnahme
festhalten wolle oder ob sie mit einer monatlichen Freigabe eines Betrags
von rund Fr. 4‘530.– an den Beschwerdegegner zur Deckung von dessen
Fixkosten einverstanden sei (act. 7). Eine Antwort der ersuchenden Behörde
steht ebenfalls noch aus (vgl. act. 4). Klar ist, dass der Beschwerdegegner
in der Schweiz über eine Liegenschaft verfügt, welche nach dessen Angaben
aber nicht ohne Weiteres verkauft werden könne, da sie auch die Familien-
wohnung von ihm und seiner Familie darstelle. Seine Ehefrau und der sich
im Kindergartenalter befindliche Sohn hätten dort ihren Wohnsitz. Ohne per-
sönliche Anwesenheit in der Schweiz sei es dem (sich in Brasilien aufhalten-
den) Beschwerdegegner zudem faktisch unmöglich, das Haus zu verkaufen
(act. 6, Rz. 16). Angesichts der genannten Umstände fehlt es offensichtlich
bereits an den erforderlichen Grundlagen jeglicher Glaubhaftmachung, dass
dem Beschwerdegegner keine alternativen Vermögenswerte zur Verfügung
stehen, und damit an einer wesentlichen Voraussetzung, welche die (teil-
weise) Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte allenfalls zu recht-
fertigen vermöchte. Die Beschwerde erweist sich auch alleine deshalb als
begründet.
- 9 -
6.3.2 Sofern mit der erfolgten Freigabe von Vermögenswerten die vom Beschwer-
degegner ursprünglich geltend gemachten Mietkosten (vgl. hierzu act. 1.3)
gedeckt werden sollten, ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdegegner
lediglich in portugiesischer Sprache eingereichte Mietvertrag (Beilage 1 zu
act. 1.3) – soweit ersichtlich – auf Ende Mai 2018 befristet war. Es bleibt
unerfindlich, inwiefern er damit als Berechnungsgrundlage für die Erstattung
von Fixkosten für die Monate November und Dezember 2018 dienen konnte.
Weiter gab der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin bereits mit
Schreiben vom 10. Dezember 2018 bekannt, es falle keine Miete mehr an,
nachdem sein Bruder ihm für den Erwerb einer Liegenschaft in Brasilien ein
Darlehen gewährt habe (act. 1.6).
6.3.3 Betreffend die geltend gemachten Schulkosten (vgl. hierzu act. 1.3) bleibt
nach den Ausführungen des Beschwerdegegners unklar, weshalb für seinen
Sohn im Kindergartenalter mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 6, Rz. 16) in
Brasilien Kosten für eine Privatschule in der Höhe von monatlich Fr. 1‘050.–
anfallen sollen. Dem hierzu produzierten Zahlungsbeleg sind diesbezüglich
ebenfalls keine genaueren Informationen (insbesondere zur Dauer des
Schulbesuchs) zu entnehmen (Beilage 2 zu act. 1.3).
6.3.4 Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann in Be-
tracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für
ihren Unterhalt benötigt. Dabei muss aber konkret glaubhaft gemacht wer-
den, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshal-
tungskosten nicht mehr decken kann (Urteile des Bundesgerichts
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.2; 1A.265/2000 vom 28. November
2000 E. 2c/cc). Das ist vorliegend aufgrund des vorstehend Ausgeführten
nicht glaubhaft gemacht.
7. Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Gesagten als begründet. Sie ist
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist vollumfänglich aufzuhe-
ben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ein Teil der Gerichtskosten dem un-
terliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reg-
- 10 -
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 64 VwVG N. 10).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird vollum-
fänglich aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Bellinzona, 25. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Daniel Engel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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