Entscheid vom 19. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. LIMITED,
2. B. LIMITED,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Sprenger,
Beschwerdeführerinnen
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.142-143
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (nachfolgend «StA Rotter-
dam») führt gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkun-
denfälschung, Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation nach niederländischem Recht. Ihm
wird im Wesentlichen vorgeworfen, für eine andere Person Geld gewaschen
und als Gegenleistung rund USD 111 Mio. entgegengenommen zu haben.
In diesem Zusammenhang gelangten die niederländischen Behörden mit er-
gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2018, ergänzt am 28. Juni
2018, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperrung der auf die
A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Kontobeziehungen bei der Bank D. und der
Bank E. (act. 1.4, 1.5).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 20. Juni und 10. Juli 2018
entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwalt-
schaft III; nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die
Sperrung der auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Konten bei der Bank D.
und der Bank E. an. Zudem forderte die StA ZH die beiden Banken auf, ihr
eine Übersicht über die gesperrten Vermögenswerte vorzulegen (act. 1.6,
1.7). Während die Bank D. der Aufforderung der StA ZH am 26. Juni 2018
nachkam (act. 1.8), teilte die Bank E. der StA ZH mit, dass das auf die B. Ltd.
lautende Konto mit der Stamm-Nr. 1 am 30. August 2011 saldiert und der
Restsaldo an die Bank D. überwiesen worden sei (act. 1.9).
C. Mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 verfügte die StA ZH u.a. die He-
rausgabe der in der Verfügung genannten Bankunterlagen an die ersu-
chende Behörde, lautend auf die A. Ltd. und B. Ltd. (Dispositivziffer 2), und
hielt die Sperrung des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bis zum rechtskräfti-
gen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermö-
genswerte aufrecht (Dispositivziffer 4). Des Weiteren hielt die StA ZH darin
fest, dass die aus dem Rechtshilfeverfahren Nr. 2018/20762 beigezogenen
Bankunterlagen betreffend die Kontobeziehung der A. Ltd. mit der Stamm-
Nr. 2 bei der Bank D. sowie betreffend die Kontobeziehungen der B. Ltd. mit
der Nr. 1 bei der Bank E. bei den Akten verbleiben ([Dispositivziffer 3];
act. 1.3).
D. Dagegen erhoben A. Ltd. und B. Ltd. bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts am 14. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragen die kosten-
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fällige Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Mai
2019 (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 forderte die Beschwerdekammer A. Ltd.
und B. Ltd. u.a. auf, ihr Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz und der
Unterzeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen
nachzureichen (act. 3). Am 1. Juli 2019 reichten A. Ltd. und B. Ltd. dem Ge-
richt diverse Unterlagen ein (act. 5).
F. Mit Schreiben vom 10. und 11. Juli 2019 beantragten das BJ und die StA ZH
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wer-
den könne (act. 7, 8). A. Ltd. und B. Ltd. liessen sich hierzu mit Eingabe vom
8. August 2019 vernehmen (act. 11). Die Schreiben vom 12. und 14. August
2019, mit welchen die StA ZH und das BJ dem Gericht mitteilten, dass sie
auf eine weitere Stellungnahme verzichten, wurden A. Ltd. und B. Ltd. am
16. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13-15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers-
ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzpro-
tokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwend-
bar. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei
die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun-
gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ;
Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter-
nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Eben-
falls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990
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über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).
1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits-
prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II
595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei
der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).
- 5 -
2.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot
Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti-
miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung
betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge-
richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).
Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi-
sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die
Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch-
lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d
S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui-
dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss
der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter
des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts
1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011
E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März
2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be-
weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an
den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung
über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.3
2.3.1 Von der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung ist das auf
die Beschwerdeführerin 1 lautende Konto bei Bank D. mit der Stamm-Nr. 2
(lit. a) sowie das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto mit der
Stamm-Nr. 1 bei der Bank E. betroffen (lit. b). Mit den vom Gericht angefor-
derten Unterlagen vermochte die Beschwerdeführerin 1 sowohl ihre Existenz
als auch die Berechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen
nachzuweisen. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffe-
nen Kontos ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
2.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, dass sie am 2. März
2012 aufgelöst worden sei. Nach der Auflösung der Beschwerdeführerin 2
sei der gesamte Saldo des bei der Bank E. auf sie lautenden Kontos auf das
Konto Nr. 2 bei der Bank D. übertragen worden. Wirtschaftlich berechtigt an
diesem Konto seien die Eheleute C. Aufgrund dieser Umstände ersuchten
die Beschwerdeführerinnen das Gericht in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019,
C. Parteistellung zuzuerkennen (act. 5). Diese Ausführungen genügen der
oben dargelegten Rechtsprechung zum Nachweis der Beschwerdelegitima-
tion nicht. Die Beschwerdeführerinnen vermochten nicht nachzuweisen,
wem der Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 2 nach deren Auflösung
- 6 -
zukam. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Übertrag des Rest-
saldos vom Konto bei der Bank E. auf die Beschwerdeführerin 1 fand am
29. August 2011 statt (act. 5.7), mithin noch vor der Auflösung der Beschwer-
deführerin 2 am 2. März 2012. Somit kann es sich bei den übertragenen Ver-
mögenswerten nicht um den für die Beschwerdebefugnis relevanten Liqui-
dationserlös handeln. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist des-
halb nicht einzutreten.
Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zusprechung der Be-
schwerdelegitimation an C. ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass dieser
Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät gestellt wurde,
wäre C. nicht berechtigt, die Herausgabe der Bankunterlagen hinsichtlich
des auf die aufgelöste Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos anzufechten.
Dass C. der am Liquidationserlös wirtschaftlich Berechtigte der aufgelösten
Beschwerdeführerin 2 sein soll, geht weder aus den vorliegenden Akten
noch den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hervor.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nur insoweit einzu-
treten, als sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die ersuchende Be-
hörde habe lediglich um die Beschlagnahme der auf ihrem Konto befindli-
chen Vermögenswerte ersucht. Die in der Dispositivziffer 2 verfügte Heraus-
gabe von Kontounterlagen verstosse gegen das Übermassverbot und damit
gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 1, S. 6 ff.; act. 11, S. 2 ff.).
3.2
3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung
grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt
ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge-
legten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu
- 7 -
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II
367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten,
dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch
entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen-
den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
3.2.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
3.3 Vorab sei angemerkt, dass es sich um eine sehr beschränkte Herausgabe
von Unterlagen handelt. Von der in Dispositivziffer 2 verfügten Herausgabe
an die ersuchende Behörde ist zum einen das Begleitschreiben der Bank D.
vom 26. Juni 2018 und zum anderen der Vermögensauszug des Kontos für
die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Juni 2018 betroffen (act. 1.8). Diese
haben einen engen sachlichen Konnex mit dem Ersuchen um Sperrung des
Kontos. Diese Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren
von Bedeutung sein und sind den ersuchenden Behörden herauszugeben.
Dies auch ohne dass die ersuchende Behörde um deren Herausgabe in ih-
rem Rechthilfeersuchen vom 14. Mai 2018 bzw. 28. Juni 2018 explizit er-
suchte. Im Begleitschreiben vom 26. Juni 2018 wird lediglich der Empfang
der staatsanwaltschaftlichen Verfügung bestätigt und die aufforderungsge-
mäss vorgenommene Sperrung des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden
Kontos mitgeteilt. Dieses Schreiben dient der ersuchenden Behörde als eine
Bestätigung des Vollzugs ihres an die Schweiz gestellten Ersuchens und es
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieses Schreiben ihr nicht herausge-
geben werden soll. Ebenso ist der dem Begleitschreiben beigelegte Vermö-
gens- bzw. Depotauszug des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kon-
tos ab dem 1. Januar 2018 bis zum Sperrungszeitpunkt herauszugeben.
Zum einen ist für die ausländische Behörde wesentlich zu erfahren, im wel-
chen Umfang Vermögenswerte gesperrt worden sind, zumal sie gegen C.
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ein Einziehungsverfahren in Bezug auf die rechtswidrig erlangten Vermö-
genswerte einzuleiten beabsichtigt (act. 1.4, S. 12). Zum anderen versuchen
die niederländischen Behörden die Vermögenswerte zu ermitteln, die C. für
seine Mitwirkung im Geldwäschereikonstrukt entgegengenommen haben
soll.
Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, kann mit der Heraus-
gabe dieser Unterlagen ein weiteres Rechtshilfeersuchen, das sich auf diese
Unterlagen beziehen würde, vermieden werden. Diese Auslegung des
Rechtshilfeersuchens durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu
beanstanden und hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. An dieser
Schlussfolgerung vermag auch ein weiteres bei der Beschwerdegegnerin
hängiges Rechtshilfeersuchen seitens der ersuchenden Behörde nichts zu
ändern. Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei
um ein unter der Verfahrensnummer REC D-4/2018/207762 geführten
Rechtshilfeersuchen worin explizit um Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu
den auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontobeziehungen ersucht
wurde. Vorliegend ist lediglich der Vermögensauszug ab 1. Januar 2018 zu
beurteilen und dessen Herausgabe nimmt das Ergebnis des Verfahrens
REC D-4/2018/207762 nicht vorweg. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenste-
hen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Der von der Beschwerdeführerin 1 gestellte prozessuale Antrag auf Beizug
der Akten aus dem bei der Beschwerdegegnerin hängigen Verfahren
REC D-4/2018/18308 (act. 1, S. 4; act. 11, S. 2) ist abzuweisen. Die von der
Beschwerdeführerin 1 dem Gericht eingereichten (teilweise abgedeckten)
Unterlagen betrafen sie und reichten zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde aus. Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht nachvollziehbar dar,
weshalb die übrigen sie nicht betreffenden Unterlagen für die Beurteilung der
sie betreffenden Beschwerde notwendig sein sollen. Die hierzu vorgebrachte
Begründung, wonach die nicht abgedeckten Unterlagen ein vollständiges
Bild ergäben, reicht nicht aus. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin 1 legitimiert sein soll, die Einsicht in sämtliche Unterla-
gen des Verfahrens REC D-4/2018/18308 verlangen zu können, das neben
ihr noch weitere Beteiligte betrifft. Dass der Beschwerdeführerin 1 nicht in
sämtliche sie betreffenden Unterlagen Einsicht gewährt worden wäre, bringt
sie richtigerweise nicht vor. Im Übrigen stützt sich das Gericht bei der Beur-
teilung der die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschwerde auf diese Un-
terlagen nicht ab, weshalb diese als nicht verfahrensrelevant einzustufen
sind.
- 9 -
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag betreffend den Beizug der Akten aus dem bei der Beschwerdegeg-
nerin hängigen Verfahren REC D-4/2018/18308 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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