Entscheid vom 3. Juli 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Österreich
Einvernahme von Personen
(Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.154
Nebenverfahren: RP.2019.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Innsbruck (Österreich) gegen A. ein Ermittlungsver-
fahren wegen Verdachts des Betrugs führt;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Januar 2019 die Staatsanwaltschaft Inns-
bruck an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangte;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal-
len, mit Eintretensverfügung vom 21. Januar 2019 gestützt auf dieses Ersu-
chen die polizeiliche Einvernahme von A. anordnete (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Poststempel) betreffend «Beschwerde in
Sachen RH.2019.28 Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG) der Staatsanwalt-
schaft St. Gallen» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt (act. 1, 1.1); er mit derselben Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht (RP.2019.36, act. 1, 1.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal-
len, auf entsprechende Aufforderung hin die betreffende Eintretensverfü-
gung übermittelte (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung
erlässt und die zulässigen Rechthilfehandlungen anordnet (Art. 80a Abs. 1
IRSG);
- dieselbe Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung
und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz
oder teilweise erledigt erachtet; diese zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegt (Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG);
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- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig
angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver-
mögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Per-
sonen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- mittels Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2019 weder die
Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen angeordnet
noch die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten bewilligt, son-
dern die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verfügt wurde;
- gegen diese Verfügung somit zum vornherein keine Beschwerde zulässig ist
(woraufhin die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung hingewiesen hatte),
weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des vorstehend Aus-
geführten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; zur Aussichtslosigkeit BGE 142 III 138 E. 5.1
m.w.H.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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