Entscheid vom 4. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwälte Rémi Sa-
cerdote und François Roger Micheli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.19
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Wi-
derhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs
sowie Geldwäscherei ermittelt;
- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechts-
hilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung
von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank B., lautend auf
die A. SA ersuchte (act. 1.4);
- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Ein-
tretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und
die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)
übertrug (act. 1.1);
- die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen
betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A. SA, einreichte
(act.1.2, S. 4);
- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung
vom 4. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum
Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);
- die A. SA dagegen am 8. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die
kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der
Schlussverfügung vom 4. Januar 2019 beantragte (act. 1); die eingereichte
Anwaltsvollmacht undatiert und hinsichtlich „Any proceedings opened in
Switzerland or abroad“ lautete (act. 1.0);
- die A. SA ihren Sitz ihren Angaben zufolge in Panama hat, weshalb sie über
ihre Rechtsvertreter am 12. Februar 2019 aufgefordert wurde, dem Gericht
bis zum 25. Februar 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die
Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsberechtigung Aufschluss ge-
ben; sie zugleich aufgefordert wurde, dem Gericht die Identität der Person
bekannt zu geben, welche die Vollmacht unterzeichnet hat, und eine datierte,
sich auf das Beschwerdeverfahren beziehende und von unterschriftsberech-
tigten Personen unterzeichnete Vollmacht einzureichen; diese Aufforderung
unter dem Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde (act. 3);
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- die A. SA die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist
nicht einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; BGE 139 II
404 E. 6/8.2), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge-
schlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS; Art. 80e
Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung
von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di-
rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
- die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetz-
ten Frist nicht eingereicht hat;
- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz erbracht
noch eine von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete und da-
tierte Vollmacht eingereicht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungs-
gemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be-
schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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