Entscheid vom 23. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.190
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Sachverhalt:
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen unter anderem gegen B.,
C., D., E., F. und G. eine Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Be-
stechung von Amtsträgern und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang
ist das griechische Landgericht Athen mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Ok-
tober 2017 an die Schweiz gelangt und hat um Herausgabe von Bankunter-
lagen betreffend ein auf A. lautendes Konto (Kundenbeziehung Nr. 1) bei der
Bank H. ersucht (Verfahrensakten Urk. 0100-0019 ff.).
B. Mit Verfügung vom 25. April 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das grie-
chische Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2017 ein und verfügte glei-
chentags die Edition der Bankunterlagen bei der Bank H. (Verfahrensakten,
nicht paginiert).
C. Die Bank H. kam der Editionsaufforderung am 8. Juni 2018 nach (Verfahren-
sakten, nicht paginiert).
D. Mit Schreiben vom 4. September 2018 stellte die Bundesanwaltschaft A. das
griechische Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2017, die Eintretensver-
fügung vom 25. April 2018, die Editionsverfügung vom 25. April 2018 sowie
eine Liste jener Unterlagen, die nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
der ersuchenden Behörde übermittelt werden sollen, zu (Verfahrensakten,
nicht paginiert).
E. A. nahm mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 zum griechischen Rechtshilfeer-
suchen Stellung und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh-
rung des Ersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, nicht pa-
giniert).
F. Mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der die Kundenbe-
ziehung Nr. 1 betreffenden Bankunterlagen bei der Bank H. (act. 1.2).
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G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 30. Juli 2019 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die vollumfängliche Aufhe-
bung der Schlussverfügung vom 28. Juni 2019 sowie die Verweigerung der
Rechtshilfe an die griechischen Behörden. Eventualiter beantragt er, die
Schlussverfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
H. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Au-
gust 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
(act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe
vom 2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Der Be-
schwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. September 2019 an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was der Bundesanwaltschaft
und dem BJ am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Best-
immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge-
ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien
geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen,
GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Eu-
roparates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-
Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom
15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im
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internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen;
SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über-
einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup-
tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012
E.1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb-
ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV
91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4
letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von
einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV).
2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
- 5 -
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt die Sachverhaltsdarstel-
lung in der Schlussverfügung. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus,
dass durch die in Frage kommende verdächtige Geldtransaktion vom 4. Ok-
tober 2002 in der Höhe von EUR 58'700.-- vom Konto des Beschwerdefüh-
rers auf das Konto von D. der Projektzuschlag zur Beschaffung von Hub-
schraubern zugunsten von I. habe gesichert werden sollen. Diese Annahme
sei jedoch falsch und zeige, dass der relevante Sachverhalt in casu weder
im Rechtshilfeersuchen noch in der Schlussverfügung nachvollziehbar dar-
gelegt worden sei. Der definitive Auftrag zur Beschaffung der vier Hub-
schrauber des Typs Super Puma AS332C1 von der französischen Herstel-
lerin I. sei gemäss Rechtshilfeersuchen bereits durch den Beschluss Nr. 2
vom 7. Dezember 1999 des griechischen Verteidigungsministers gesichert
worden. Dieser Beschluss habe zum Abschluss des Hauptvertrages Nr. 3
zwischen I. und dem griechischen Staat, datiert vom 21. Dezember 2000,
geführt. Mit diesem Vertrag sei der Kauf der Hubschrauber definitiv verein-
bart worden. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung sei die
Zahlung vom 4. Oktober 2002 objektiv keineswegs geeignet gewesen, den
Projektzuschlag zur Beschaffung der Helikopter zu sichern. Auch bezüglich
der Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung hinsichtlich einer Geld-
summe von ca. EUR 300'000.-- bestünden Widersprüche und Unklarheiten.
Gemäss Rechtshilfeersuchen sei diese Summe von B. und C. an D. verspro-
chen worden. Demgegenüber werde in der Schlussverfügung ausdrücklich
davon ausgegangen, dass diese Summe im Zeitraum zwischen 1996 bis
1998 tatsächlich von B. und C. an D. geleistet worden sei (act. 1 S. 11 ff.).
4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit
und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 lit. b VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Rah-
men der Gewährung der Rechtshilfe aus dem Rechtshilfeersuchen. Nicht
jede fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts führt zu einer Verletzung von
Art. 49 lit. b VwVG, sondern nur soweit entscheidrelevante Tatsachen un-
richtig oder unvollständig festgestellt werden.
- 6 -
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der ehemalige griechische
Verteidigungsminister, J., mit Erlass Nr. 4 vom 7. Dezember 1999 den Ab-
schluss eines Vertrages mit der französischen Gesellschaft I. über die Liefe-
rung von vier Helikoptern AS332C1 Super Puma genehmigt habe. In der
Folge sei es am 21. Dezember 2000 zum Abschluss des Vertrages Nr. 3
zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft I. gekommen. Ge-
genstand des Vertrages sei der Kauf von vier Helikoptern AS332C1 Super
Puma und die Einräumung einer Kaufoption von zwei weiteren Hubschrau-
bern zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 95'029'424.-- gewesen. Die
griechischen Behörden gehen davon aus, dass C. und B. für die I. den Be-
amten der griechischen Luftwaffe, D., E., F. und G., die Bezahlung eines
Betrags von mindestens EUR 920'000.-- versprochen hätten, um den Zu-
schlag für die Beschaffung der Helikopter für die I. zu sichern. Untersuchun-
gen hätten gezeigt, dass in der Zeit vom 17. Oktober 2002 bis 22. November
2008 insgesamt EUR 5'499'871.-- auf das Konto der K. Ltd., einer Gesell-
schaft von C. und B., bei der Bank L. in Jersey geflossen seien. Die Herkunft
dieses Geld stamme von Bankkonten, die auf M., dem Inhaber und Aktionär
der I., auf die N. und die O. gelautet hätten. C. und B. hätten in der Folge die
Gelder über den Vermittler von D. an die Beamten der griechischen Luftwaffe
weitergeleitet. Um die Realisierung der Helikopterbeschaffung voranzutrei-
ben, seien D. von C. und B. im Zeitraum von November 1996 bis Juni 1998
die Bezahlung zusätzlicher EUR 300'000.-- versprochen worden. Es habe
festgestellt werden können, dass am 4. Oktober 2002 auf ein von D. und
dessen Töchtern lautendes Konto Nr. 5 bei der Bank P. eine Überweisung
von EUR 58'700.-- erfolgt sei, und zwar von einem Konto bei der Bank H. mit
dem Vermerk «Instructions Order A.». Ferner habe eine Überweisung vom
18. Oktober 2012 von EUR 300'000.-- auf ein ebenfalls bei der Bank P. auf
D. und dessen Töchter lautendes Konto Nr. 6 festgestellt werden können.
Diese sei von einem auf D. lautenden Konto Nr. 7 bei der Bank Q. erfolgt
(Verfahrensakten Urk. 01.000-0019 ff.).
4.4 Soweit in der Schlussverfügung ausgeführt wird, D. habe zwischen 1996 bis
1998 ca. EUR 300'000.-- für sich behalten können, findet sich dafür im
Rechtshilfeersuchen keine Stütze. Erwähnt wird einzig, dass D. von C. und
B. in der Zeit von November 1996 bis Juni 1998 eine Summe von
EUR 300'000.-- versprochen worden sei. Auch die Darstellung in der
Schlussverfügung, wonach der Verdacht bestehe, A. habe am 4. Okto-
ber 2002 eine Bestechungssumme in der Höhe von EUR 58'700.-- an den
Beschuldigten D. geleistet, damit der Projektzuschlag zur Beschaffung der
Hubschrauber zugunsten von I. habe gesichert werden können, ergibt sich
nicht so aus dem Rechtshilfeersuchen. Gemäss bindender Darstellung im
- 7 -
Rechtshilfeersuchen soll nämlich der Projektzuschlag bereits im Dezem-
ber 1999 erfolgt sein. Es ist daher anzunehmen, die im Rechtshilfeersuchen
als verdächtig aufgeführte Zahlung von EUR 58'700.-- sei erst nach dem Zu-
schlag geleistet worden. So gehen denn die griechischen Behörden davon
aus, dass die geldwerten Vorteile den Beamten zunächst versprochen wor-
den seien, um den Projektzuschlag zu sichern, und die Bestechungszahlun-
gen später, in der Zeit von 17. Oktober 2002 bis 22. November 2008, geleis-
tet worden seien. Da Art. 322ter StGB denjenigen unter Strafe stellt, der ei-
nem Amtsträger einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt bzw. Art. 322quater StGB den Amtsträger bestraft, der einen nicht ge-
bührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder fordert, ist es für die
Subsumption des Sachverhalts unter die prima facie in Frage kommenden
Straftatbestände der Bestechung (Art. 322ter StGB) und des Sich-Bestechen-
Lassens (Art. 322quater StGB) – und damit für die Frage der doppelten Straf-
barkeit – jedoch unerheblich, wann D. die mutmasslich versprochenen Be-
stechungsgelder von EUR 300'000.-- und EUR 58'700.-- ausbezahlt worden
sind. Dieser Umstand ist auch für die Prüfung der anderen für die Gewährung
der Rechtshilfe erforderlichen Voraussetzungen (i.c. Verhältnismässigkeit,
siehe nachfolgende E. 5.3) nicht von Belang. Insofern ist die unrichtige Wie-
dergabe des Sachverhalts in der Schlussverfügung nicht entscheidwesent-
lich. Eine Verletzung von Art. 49 lit. b VwVG kann daher diesbezüglich nicht
ausgemacht werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Mangels inhaltlicher Konnexität zwischen
dem Gegenstand der griechischen Strafuntersuchung und den von der
Rechtshilfe betroffenen Unterlagen seien die zu übermittelnden Bankunter-
lagen für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich (act. 1
S. 7 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar-
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als
Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er-
scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318
E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
- 8 -
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz-
lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän-
dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-
ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-
tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c;
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas-
tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver-
dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen
Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltenen
Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass
die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der
Bank H. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straf-
taten hätte (vgl. Schlussverfügung Ziff. 3). Darauf kann ohne Weiteres ver-
wiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere festgestellt,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bank H. am 16. Oktober 2001
erklärt habe, er erwarte bis Ende Jahr eine Zahlung von GBP 500'000.--,
sofern sich in der aktuellen Regierung Griechenlands nichts ändern werde.
Dieser Betrag sei am 3. Oktober 2002 in zwei Transaktionen von der R. Ltd.,
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Limassol, und der S. Ltd., Limassol, im Gesamtwert von EUR 715'828.-- auf
das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H. überwiesen worden. Glei-
chentags seien EUR 13'940.-- an T., EUR 35'215.-- auf ein Konto mit Code-
name Nr. 8 bei der Bank AA. und die im Rechtshilfeersuchen erwähnten
EUR 58'700.-- an D. auf dessen Konto Nr. 9 bei der Bank BB. weitertransfe-
riert worden (act. 1.2 Ziff. 3). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung
der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermö-
genswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen des Be-
schwerdeführers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammen-
hang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzude-
cken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche das
Konto des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen zu bejahen, und
zwar für den ganzen Deliktszeitraum, d.h. von November 1996 bis Novem-
ber 2008. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersu-
chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermit-
teln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen
können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorlie-
gend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich
strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob dabei die vom Beschwerdefüh-
rer auf das Konto von D. überwiesenen EUR 58'700.-- tatsächlich nicht de-
liktischer Herkunft sind – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 1
S. 8 f. und act. 12 S. 2) – ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese
Frage wird Gegenstand im griechischen Strafverfahren sein. Im Übrigen
handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige
Gegendarstellung (BGE 132 II 81 E. 2.1). Soweit schliesslich der Beschwer-
deführer pauschal und erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, die Be-
schwerdegegnerin habe keinerlei Triage vorgenommen, genügen diese Aus-
führungen den Begründungsanforderungen nicht. Er ist mit dieser Rüge nicht
zu hören. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann nicht aus-
gemacht werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das griechische Strafgesetz-
buch sei einer Totalrevision unterzogen worden. Die Bestimmungen des
neuen Strafgesetzbuches seien am 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Im Lichte
dieser Modernisierung sei das Gesetz 1608/1950 ersatzlos abgeschafft wor-
den. Das Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2017 stütze sich jedoch un-
ter anderem auf dieses Gesetz (act. 1 S. 14 ff.; act. 12 S. 3 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend gemachte Gesetzes-
änderung sinngemäss das Fehlen der doppelten Strafbarkeit begründen will,
ist Folgendes festzuhalten: Die Vertragsparteien des EUeR können sich das
- 10 -
Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Be-
schlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zu-
grunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchen-
den als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmass-
nahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe
und Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC unterwerfen die Anwendung prozessualer
Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014
vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwen-
dungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht
des ersuchenden Staates nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_62/2011 vom
8. Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 124 II 184 E. 4b). Die Schweiz
prüft auch nicht, ob der ersuchende Staat die geltend gemachten Delikte in-
tertemporalrechtlich zu Recht verfolgt bzw. überhaupt noch strafverfolgungs-
kompetent ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.190-207 vom
26. Februar 2009 E. 4.2). Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Miss-
brauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib
89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2013 vom 3. Mai
2013 E. 2.1.2; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.8; vgl. auch u.a. Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118-121, RR.2017.122 vom
6. Februar 2018 E. 8.6; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 4.2;
RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 5.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 584).
Vorliegend ist die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Gemäss den Angaben der ersuchenden
Behörde im Rechtshilfeersuchen soll der inkriminierte Sachverhalt auch
nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was indessen nicht
näher zu prüfen ist (vgl. E. 6.2 f. vorstehend). Dass es sich dabei um einen
Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde handeln würde, macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Da Fragen der
Strafbarkeit nach ausländischem Recht, wie vorstehend ausgeführt, grund-
sätzlich nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen sind, sondern im Falle einer
Anklageerhebung vom erkennenden Strafgericht, vermag der Beschwerde-
führer gestützt auf die geltend gemachte Gesetzesänderung keinen Aus-
schluss der Rechtshilfe zu begründen. Vor diesem Hintergrund besteht –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 12 S. 6) – auch kein
Raum für die Annahme, die griechischen Behörden hätten es pflichtwidrig
unterlassen, den Rückzug des Rechtshilfeersuchens zu erklären. Das
- 11 -
Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit vorliegend als
erfüllt zu erachten, und das Rechtshilfeersuchen ist zu erledigen.
6.2 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, aufgrund der neuen Bestim-
mungen könnten die in Frage kommenden Straftaten des Ersuchens (inkl.
Geldwäscherei) wegen der (neuen) 15-jährigen Verjährungsfrist spätestens
ab Ende Januar 2019 nicht mehr verfolgt werden. Der Beschwerdeführer
verweist diesbezüglich auf ein Gutachten von CC., Professor an der juristi-
schen Fakultät der Universität Athen (act. 12A).
Hierzu ist festzuhalten, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen
Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung
im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes
Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4
E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom
17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H).
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 5‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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