Entscheid vom 14. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT III des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin
2. OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
Zwangsmassnahmengericht,
Vorinstanz
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.195
Nebenverfahren: RP.2019.42
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt eine Strafuntersuchung ge-
gen A. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
sowie eines Jugendlichen, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 21. Februar
sowie 26. März 2019 um Rechtshilfe, insbesondere um die Durchsuchung
der Wohnräume von A. Die Staatsanwaltschaft III trat am 28. März 2019 auf
das Rechtshilfeersuchen ein. Die Hausdurchsuchung am Wohnort von A.
fand am 12. April 2019 statt. Dabei wurden verschiedene Datenträger sicher-
gestellt. A. verlangte sogleich deren Siegelung.
B. Die Staatsanwaltschaft III stellte am 25. April 2019 das Gesuch um Entsie-
gelung beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Zwangsmassnahmenge-
richt am Obergericht des Kantons Zürich hiess das Entsiegelungsgesuch in
der Verfügung vom 22. Juli 2019 gut. Es überliess die Durchsuchung im
Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.
C. Gegen die Entsiegelungs-Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich
gelangte A. am 9. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2 f.):
1. Es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2019 voll-
umfänglich aufzuheben; und damit sei das Begehren der Staatsanwaltschaft III vom
25. April 2019 bezüglich Entsiegelung der am 12. April 2019 am Wohnort des Be-
schwerdeführers, mit Siegeln Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 versiegelten Gegenstände abzu-
weisen und es seien die sichergestellten elektronischen Datenträger dem Beschwer-
deführer zurückzugeben;
2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, es habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019 materi-
ell uneingeschränkt und im Sinne eines innerstaatlichen Entsiegelungsverfahrens zu
prüfen;
3. Subeventualiter sei das Entsiegelungsverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid
der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Deutschland, über das weitere Verfahren
der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu sistieren;
4. Subsubeventualtier sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anwei-
sung, es seien die sichergestellten elektronischen Datenträger, eventuell unter Bei-
zug eines Sachverständigen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor Vor-
instanz zu sichten und es sei eine richterliche Triage der sichergestellten elektroni-
schen Datenträger nach folgenden Kriterien vorzunehmen: Die für das Strafverfah-
ren nicht relevanten elektronischen Datenträger, bei denen ein schützenswertes Ge-
heimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers und jeder Dritter besteht, seien zu-
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rückzugeben und es sei die Entsiegelung auf die nicht dem Geheimnisschutz unter-
liegenden und untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen und Gegenstände, insbe-
sondere auf den Whatsapp Chatverlauf mit den Telefonnummern 6, 7 und 8 bis Som-
mer 2015 als auch auf die mit "B." bezeichneten Einträge der elektronischen Agenda
zu beschränken;
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
6. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei-
getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun-
gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19–62).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019,
N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54
StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die
Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
(Art. 80e Abs. 2 IRSG).
Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der
Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfe-
verfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich
nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefoch-
ten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156;
TPF 2017 66 E. 3.1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Durchsicht der entsiegelten privaten
Dokumente durch die Staatsanwaltschaft III schaffe ihm einen Nachteil
rechtlicher Natur, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr behoben
werden könnte. Art. 80e IRSG sei nicht an die revidierte Strafprozessord-
nung angepasst worden, was eine Lücke darstelle (act. 1 S. 6 f., 21–25,
31 f.). Es gebe keine Grundlage, um Entsiegelungen bei innerstaatlichen
Strafverfahren anders zu behandeln, als solche (rechtshilfeweise) bei aus-
ländischen Strafverfahren. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 Abs. 1 BV. Dass im Rechtshilfeverfahren nur die Schlussverfügung
angefochten werden könne, sei eine unzulässige Schlechterstellung. Es
verstosse auch gegen Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre;
act. 1 S. 28, 31). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Aufzählung
des Art. 80e Abs. 2 IRSG sei nicht abschliessend (act. 1 S. 24 f.).
2.3 Art. 80e Abs. 2 IRSG nennt den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmass-
nahmengerichts in der internationalen Rechtshilfe nicht als Zwischenverfü-
gung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
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bewirkt. Die Kenntnis der entsiegelten Unterlagen durch die Staatsanwalt-
schaft III würde dem Beschwerdeführer denn auch keinen solchen Nachteil
zufügen: Die Staatsanwaltschaft III ist vorliegend nicht als (nationale) Straf-
verfolgerin tätig, sondern als an das Amtsgeheimnis gebundene Rechtshil-
febehörde. Beweismittel können nach Art. 80l Abs. 1 IRSG erst am Ende des
Verfahrens an das deutsche Strafverfahren herausgegeben werden. Allfälli-
gen schützenswerten Geheimhaltungsinteressen trägt die ausführende Be-
hörde bei der Schlussverfügung Rechnung (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.3 in fine). Dagegen kann der
Beschwerdeführer zuvor die Rechtsmittel nach IRSG und BGG
(SR 173.110) einlegen. Die Rüge ist unbegründet.
2.4 Der Beschwerdeführer lässt sodann ausser Acht, dass sich die Gewährung
der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren nur so weit
nach der Strafprozessordnung richten, als andere Gesetze des Bundes und
völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 54
StPO). Das EUeR verweist in Art. 3 Abs. 1 lediglich auf die Rechtsvorschrif-
ten des ersuchten Staates. Gemäss dem spezialgesetzlichen Art. 80a Abs. 2
IRSG richtet sich der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen nach dem eige-
nen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG
wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behör-
den die für sie geltenden Vorschriften an, wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt. Das IRSG geht also vor (BGE 138 IV 40 E. 2.2.3). Für Prozess-
handlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138
IV 40 E. 2.2.2; 130 II 193 E. 4.1 S. 196), vorliegend mithin die Strafprozess-
ordnung (zum Ganzen TPF 2017 66 E. 4.3.1). Zu den Prozesshandlungen
gehört auch das erstinstanzliche Entsiegelungsverfahren vor Zwangsmass-
nahmengericht.
Demgegenüber richten sich die Rechtsmittel nach der speziellen Regelung
des IRSG (Art. 80e ff. IRSG; vgl. obige Erwägung 2.1). Der Gesetzgeber
schuf unterschiedliche Rechtsmittelordnungen für das nationale Strafverfah-
ren und die internationale Rechtshilfe. Er hat für sachliche Differenzierungen
einen weiten Spielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 131 f. zur Gleichbehandlung in der Rechtset-
zung) und sich von solchen leiten lassen: Mit dem IRSG wird in einem Ver-
waltungs- und nicht Strafverfahren entschieden, ob ein ausländisches Straf-
verfahren zu unterstützen ist (BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des Bundesge-
richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4.4; so schon das
Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2004 vom 10. Mai 2004 E. 2.3 mit Hinweis
auf ältere Entscheide; a.M. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Inter-
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nationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 10). Die ausländischen Strafbe-
hörden erhalten die Akten erst nach rechtskräftiger Schlussverfügung (vgl.
obige Erwägung 2.3). Art. 8 Abs. 1 BV gibt dem Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf das von ihm gewünschte Rechtsmittelsystem. Die Rüge ist
nicht zielführend.
2.5 Der Beschwerdeführer sieht den Schutz seiner Privatsphäre (Art. 13 BV,
Art. 8 EMRK) mit Kenntnisnahme der entsiegelten Akten durch die ausfüh-
rende Staatsanwaltschaft III verletzt, wenn er zuvor kein Rechtsmittel erhe-
ben könne. Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Entscheids des
Entsiegelungsgerichts vor der Freigabe an die ausführende Behörde besteht
im Rechtshilfeverfahren freilich nicht (vgl. obige Erwägungen 2.3, 2.4). Die
Rüge geht fehl. Selbst materiell wäre seine Rüge unbegründet: Das Zwangs-
massnahmengericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und
verworfen. Es hat die beidseitige Strafbarkeit bejaht (Ziff. 3.2), wie auch ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Einschränkung seiner Pri-
vatsphäre (Ziff. 5.5).
2.6 Zusammenfassend ist kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender
Nachteil (Art. 80e Abs. 2 IRSG) vorgebracht oder ersichtlich. Auf die direkte
Beschwerde gegen den Entscheid des Entsiegelungsgerichts ist – ständiger
Rechtsprechung folgend (vgl. obige Erwägung 2.1) – im Verfahren der inter-
nationalen Rechtshilfe nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid
ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Verfahren
RP.2019.42) ohne Weiteres gegenstandslos geworden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und
wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter
Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift)
- Rechtsanwältin Katja Ammann
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Diese Entscheide
können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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