Entscheid vom 21. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter
Schaad,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.21
Nebenverfahren: RP.2019.8
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die ukrainischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen passiver Be-
stechung und Geldwäscherei führen und in diesem Zusammenhang die
Schweiz um Rechtshilfe ersuchten;
- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung
vom 8. Januar 2019 die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen unter
anderem betreffend die Bankbeziehung der A. Ltd. bei der Bank C. an die
ukrainischen Behörden anordnete (act. 1.1);
- dagegen die A. Ltd. mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2019 auf den Antrag der Beschwer-
deführerin auf Teilfreigabe des im Strafverfahren gesperrten Kontovermö-
gens zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde; der Be-
schwerdeführerin gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um das Formular be-
treffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und samt Unterlagen zu re-
tournieren (RP.2019.8, act. 2);
- die Beschwerdeführerin in der Folge nichts einreichte;
- mit Zwischenentscheid vom 7. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses angesetzt wurde (RP.2019.8, act. 5);
- innerhalb der angesetzten Frist die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu-
rückzog;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No-
vember 2015);
- unter Berücksichtigung der beiden Zwischenentscheide die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2019.21 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und
act. 7)
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 9)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie
von act. 6 und act. 9)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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