Entscheid vom 25. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober-
zolldirektion,
Gesuchstellerin
gegen
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich
Frank,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren,
Zuständigkeit, Verfahren, Siegelung von IT Datenträ-
gern (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50
Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.220
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt Ermittlungen gegen die ver-
antwortlich handelnden Personen der Zigarettenproduzentin B. GmbH in
Z. (D) wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhin-
terziehung in besonders schwerem Fall (Zigarettenschmuggel; Urk. 07.01).
Zusammengefasst verdächtigt das deutsche Zollfahndungsamt dabei u.a. C.
und D. für die B. GmbH zu handeln. Diese sollen ganze Containerladungen
an Zigaretten in den Fabrikräumen der B. GmbH in Deutschland produzieren
und unter Nutzung von Steueraussetzungsverfahren an Scheinfirmen oder
an in den Tatplan involvierte Dritte veräussern und in das Ausland ausliefern,
um sie sodann illegal in die EU wiedereinzuführen, ohne die entsprechende
Tabaksteuer und sonstige Abgaben anzumelden und zu entrichten. Die
Rückführung der unversteuerten Zigaretten in die EU erfolge durch soge-
nannte «Tarnladungen» und der Verbleib der Zigaretten, welche illegal aus
Zolllagern innerhalb der EU entnommen würden, würde z.B. mit Diebstahl
oder Retouren erklärt. Bei Aufgriffen von durch die B. GmbH produzierten
Zigaretten würden diese gegenüber den zuständigen Behörden durch die
Beschuldigten zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Der Tatumfang be-
laufe sich auf einen Betrag, der im mehrstelligen Millionenbereich liege.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Zollfahndungsamt Berlin-Branden-
burg die Eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralstelle Zollfahndung, mit
Schreiben vom 21. November 2018 um Ermittlung und Abklärung der aktu-
ellen Wohn- und Aufenthaltsanschrift von C. sowie der ihm zuzuordnenden
Firmenadressen. Gemäss dem Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg han-
delt es sich bei C. um den Aussendienstmitarbeiter der B. GmbH und Inha-
ber der schweizerischen A. SA in Y. (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg stützte sein Ersuchen um Abklä-
rung von Wohn- und Geschäftsadressen auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts-
widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Be-
trugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
Das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg wurde den
Schweizer Behörden am 29. November 2018 durch die Generalzolldirektion,
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Zollkriminalamt, Internationale Rechts- und Amtshilfe, (nachfolgend «Gene-
ralzolldirektion) in Köln via AFIS mit dem Betreff «Internationale Amtshilfe»
übermittelt (Urk. 07.01).
C. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend «EZV»
oder «OZD») leitete mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 dieses Ersuchen
als «Amtshilfeersuchen BBA» der Sektion Zollfahndung Basel zur direkten
Erledigung weiter (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg bzw. die Generalzolldirektion
stellten in der Folge mehrere ergänzende Ersuchen, welchen die EZV auch
ohne weiteres entsprach.
D. Mit Schreiben vom 1. April 2019 übermittelte die Generalzolldirektion der
EZV das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg vom
13. März 2019 um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsadressen von C.
und A. SA unter Beilage der entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts
Potsdam vom 8. Februar 2019 samt Auszügen von Gesetzestexten
(Urk. 07.01.05).
E. Mit Zwischenverfügungen je vom 12. April 2019 entsprach die EZV dem
Amtshilfeersuchen vom 13. März 2019. Sie bewilligte die Anwesenheit von
Ermittlern des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg und ordnete sowohl
die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie aller anderen
Räume von C. als auch die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie aller
anderen Räume der A. SA an. Die Sektion Zollfahndung Basel wurde mit der
Durchführung der beantragten Amtshilfemassnahmen beauftragt (Urk.
07.03.01 f.). Mit Durchsuchungsbefehlen vom 14. bzw. 19. August 2019 ord-
nete die EZV die Durchsuchung der Räumlichkeiten von C. und A. SA an
(act. 1.7 f.).
F. Anlässlich der Durchsuchungen vom 14. August 2019 am Wohnort von C.
und in den Geschäftsräumlichkeiten der A. SA wurden diverse Unterlagen
und Datenträger sichergestellt (s. Durchsuchungsprotokolle, Sicherstel-
lungsverzeichnisse, -beschlüsse). C. und die A. SA (vertreten durch C., Ver-
waltungsrat der A. SA) beantragten die Siegelung der sichergestellten Un-
terlagen und Datenträger.
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Die Unterlagen wurden gesiegelt. Die nicht passwortgeschützten Datenträ-
ger wurden vorläufig sichergestellt, in Gegenwart von C. gespiegelt und an-
tragsgemäss gesiegelt.
Was die passwortgeschützten Datenträger (diverse iPhones und iPods) an-
belangt, weigerten sich C. und die A. SA, die betreffenden Zugangsdaten
(Passwörter/Codes etc.) mitzuteilen. Noch am selben Tag übermittelte die
EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abtei-
lung IT Forensik und Cypercrime IFC mit einem «Unlock mit Bruteforce und
Extraction Auftrag».
G. Mit Gesuch vom 3. September 2019 gelangt die EZV an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt «in der amts- und rechtshil-
feweisen Untersuchung für das deutsche Zollfahndungsamt», sie sei zu er-
mächtigen, sämtliche mit den Sicherstellungsbeschlüssen vom 14. bzw.
19. August 2019 bei der A. SA an ihrem Sitz sowie bei C. an seinem Wohn-
sitz sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsu-
chen. Sodann beantragt sie eine Nachfrist zur Einreichung der einzeln ge-
nannten, passwortgeschützten und zur Siegelung beantragten Datenträger
zu gewähren (act. 1).
H. Am 16. September 2019 erklärte das Bundesamt für Justiz auf Einladung, es
handle sich um ein Verfahren der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 7 ff.
des BBA, weshalb es über keine Zuständigkeit in diesem Verfahren verfüge
(act. 5).
I. Mit Schreiben vom 27. September 2019 reichte die Gesuchsgegnerin
(A. SA) ihre Gesuchsantwort ein. Darin beantragt sie die Abweisung des Ent-
siegelungsgesuchs und Rückgabe der versiegelten Unterlagen und Daten
bzw. Datenträger an sie. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten
durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage diejenigen Aufzeich-
nungen auszusondern und der Gesuchsgegnerin bzw. den Berechtigten her-
auszugeben, welche vom Anwaltsgeheimnis und/oder vom Geschäftsge-
heimnis geschützt seien. Eventualiter seien die bezeichneten Mobiltelefone
mangels eines innert Frist gestellten Entsiegelungsantrags direkt an die Ge-
suchsgegnerin zurückzugeben (act. 7). Mit Schreiben vom 27. September
2019 ergänzte sie ihre Stellungnahme (act. 9).
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J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin ihre Gesuchs-
replik ein (act. 11).
K. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wurde die Gesuchstellerin eingeladen
klarzustellen, ob aus ihrer Sicht das Entsiegelungsgesuch ein Amtshilfe-
oder ein Rechtshilfeverfahren betreffe (act. 12). Die Stellungnahme der Ge-
suchstellerin ging am 28. Oktober 2019 ein (act. 13).
L. Mit Schreiben vom 15. November 2019 reichte die Gesuchsgegnerin ihre
Gesuchsduplik ein (act. 17), welche in der Folge der Gesuchstellerin zur
Kenntnis zugestellt wurde (act. 18).
M. Mit Schreiben vom 25. November 2019 stellte die Gesuchstellerin das Ge-
such um Anweisung betreffend die weitere Handhabung der beim Fedpol
befindlichen Geräte. Gemäss der Mitteilung des zuständigen Forensikers
des Fedpols vom 20. November 2019 seien alle Geräte entsperrt worden
und würden sich beim Fedpol befinden. Die Daten seien auf eine Festplatte
kopiert worden. Entsprechend könnten alle Geräte der Gesuchsgegnerin
(sowie C.) zurückgegeben werden, die Datenkopie vor den Augen der Ge-
suchsgegnerin bzw. C. gesiegelt und anschliessend an das Bundesstrafge-
richt gesendet werden (act. 19).
Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte der Referent der Gesuchstelle-
rin mit, dass das von ihr skizzierte Vorgehen (Rückgabe der Geräte an die
Gesuchsgegnerin bzw. C., Siegelung der forensischen Datenkopie in deren
Anwesenheit und Übermittlung der gesiegelten forensischen Datenkopie an
das hiesige Gericht) grundsätzlich als folgerichtig erscheine. Für den Erlass
von vorsorglichen Massnahmen bestehe kein Anlass. Darüber hinaus be-
stehe keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer, vorab Anweisungen zu
erteilen (act. 20).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 stellte die Gesuchstellerin der Be-
schwerdekammer die am 18. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten des
Fedpols und in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin bzw. C. gesiegelte Da-
tenkopie der Geräte (zwei iPhones und zwei iPods) zu, deren Siegelung am
14. August 2019 beantragt worden war (act. 21).
Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezem-
ber 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 23).
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N. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass
das Entsperren von gesiegelten Datenträgern nach dem Urteil des Bundes-
gerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 nicht Sache der untersu-
chenden Behörde sei. Diese habe vielmehr alle gesiegelten Datenträger in-
nert Entsiegelungsfrist an das Entsiegelungsgericht zu übersenden, welches
dann eine Entsperrung in Auftrag geben könne. Die Gesuchstellerin habe
dem Fedpol die Geräte zur Entsperrung übergeben, anstatt diese mit dem
gestellten Entsiegelungsantrag innert der erforderlichen Frist an das Bun-
desstrafgericht zu übersenden. Dies sei falsch gewesen und widerspreche
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Frist für die Übersendung
der Geräte an das Bundesstrafgericht von der Gesuchstellerin offensichtlich
verpasst worden sei, könne das Bundesstrafgericht nicht mehr über deren
Entsiegelung entscheiden (act. 24).
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 30. De-
zember 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 25).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (BBA i.V.m. ZG, VStrR)
1.1
1.1.1 Es liegt ein Gesuch der EZV um Entsiegelung von Unterlagen und Daten vor,
welche anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt und auf Antrag der
Gesuchsgegnerin gesiegelt wurden. Die Hausdurchsuchung und Sicherstel-
lung der Beweismittel erfolgten auf ein internationales Amtshilfeersuchen der
deutschen Behörden hin, welches sich auf das Betrugsbekämpfungsabkom-
men stützt.
1.1.2 Zwischen der Schweiz und Deutschland findet das Abkommen über die Zu-
sammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be-
kämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi-
nanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 (BBA;
SR.0351.926.81) Anwendung im Rahmen der verwaltungs- und strafrechtli-
chen Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung
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von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziel-
len Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Wa-
renverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst, sowie
den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vor-
schriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchs-
steuern und der Verbrauchssteuern verstösst (Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhinterzie-
hung (Tabaksteuer und sonstige Abgaben) in besonders schwerem Fall. Sie
werfen den Beschuldigten Zigarettenschmuggel vor. Das von den deutschen
Behörden geführte Verfahren ist vom BBA erfasst und der von diesen unter-
suchte Sachverhaltsvorwurf fällt in den Anwendungsbereich des BBA
(s. Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
1.1.3 Die von den deutschen Behörden beantragten Zwangsmassnahmen (Durch-
suchung und Beschlagnahme) sind als Amtshilfemassnahmen im BBA
grundsätzlich vorgesehen (s. Art. 15 Ziff. 1 BBA i.V.m. der dazu vereinbarten
Niederschrift im Anhang zum BBA). Die ersuchte Behörde hat gemäss
Art. 15 Ziff. 2 BBA alle Ermittlungsmittel zu nutzen, die ihr nach ihrer Rechts-
ordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder
auf innerstaatliches Ersuchen einer anderen Behörde handeln würde, auch
durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehör-
den. Soweit das innerstaatliche Recht die beantragten Massnahmen vor-
sieht, sind demnach die Schweizer Behörden auf Amtshilfeersuchen hin zu
deren Durchführung verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011).
1.1.4 Das deutsche Amtshilfeersuchen betrifft aus Schweizer Sicht diverse Berei-
che der indirekten Fiskalität (so die Tabak-, Mehrwert- und Einfuhrsteuer).
Im Bereich der Zölle ist für den Vollzug der internationalen Amtshilfe die EZV
zuständig. Im Bereich der indirekten Steuern ist die OZD Zentralstelle. Der
zuständige Zollfahndungsdienst vollzieht die Amtshilfe, falls die Zollverwal-
tung in der Schweiz für das Geschäft zuständig wäre (Art. 115a Abs. 1 ZG).
Im Einklang mit dem BBA sehen die internen Bestimmungen zur internatio-
nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle vor, dass zum Zweck der Herausgabe
von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten nur
Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die im schweizerischen Recht
vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlas-
sen des Bundes angewendet werden (Art. 115c ZG). Weiter ergänzt
Art. 115e Abs. 1 ZG, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können,
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wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung
vorsieht.
Gemäss den Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Bereich der
Zölle (Art. 115e Abs. 2 ZG) sind in Bezug auf die Arten möglicher Zwangs-
massnahmen und deren Vollzug Art. 45 bis 60 («F. Zwangsmassnahmen»)
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR; SR 313.0) heranzuziehen. Diese gelten auch bei der Strafverfolgung
von Zollwiderhandlungen in der Schweiz (Art. 128 Abs. 1 ZG). Ist lediglich
von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen, sind in beiden Fällen Zwangs-
massnahmen nicht zulässig (Art. 45 Abs. 2 VStrR).
Auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich der Mehrwert-
steuer sind gestützt auf den Verweis in Art. 75a Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG; SR 641.20) die Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Be-
reich der Zölle (Art. 115a bis 115i Abs. 2 ZG) analog anwendbar und damit
auch Art. 45 bis 60 VStrR (s. auch BEUSCH/IMSTEPF, Kommentar Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.],
2015, Art. 75a N. 21 und Art. 75 N. 6).
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31) werden nach
diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 43 Abs. 1 TStG).
Demnach sind auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich
der Tabaksteuer im Rahmen des BBA Zwangsmassnahmen grundsätzlich
zulässig (Art. 43 Abs. 1 TStG i.V.m. Art. 45 ff. VStrR).
1.1.5 Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Durchsuchung und Beschlagnahme
als Zwangsmassnahmen vorgesehen (Art. 45 ff. VStrR). Werden im Verwal-
tungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76
E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der
Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen.
Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vor-
läufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2 ZG auch auf Art. 50 Abs. 3 VStrR
besteht demnach im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle
gemäss BBA die Möglichkeit der Siegelung. Dies gilt entsprechend auch im
Bereich der Mehrwert- und Tabaksteuer.
Im Unterschied zur internationalen Amtshilfe in den vorgenannten Bereichen
ist demgegenüber das Siegelungsverfahren (Art. 50 Abs. 3 VStrR) beim Voll-
zug der internationalen Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der
- 9 -
Doppelbesteuerung und nach den anderen internationalen Abkommen, die
einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen, aus-
genommen. Der Amtshilfevollzug im letztgenannten Bereich wird grundsätz-
lich durch das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1)
geregelt. In Art. 13 StAhiG werden die im Rahmen der Steueramtshilfe zu-
lässigen Zwangsmassnahmen abschliessend aufgeführt. Gemäss Art. 13
Abs. 7 StAhiG sind zusätzlich zu den Art. 13 Abs. 1 bis 6 StAhiG die Arti-
kel 42 sowie 45-50 Absätze 1 und 2 VStrR anwendbar. Damit wurde das in
Art. 50 Abs. 3 VStrR vorgesehene Siegelungsverfahren ausdrücklich ausge-
schlossen.
Zur Begründung wurde in der Botschaft zum Erlass des Steueramtshilfege-
setzes vom 6. Juli 2011 ausgeführt, dass diese Einschränkung, welche der
Verfahrensbeschleunigung diene, in Kauf genommen werden könne, da das
Amtshilfeverfahren nicht strafrechtlicher Natur sei (BBl 2011 6193 ff., 6215).
Da eine solche Argumentation auch auf das internationale Amtshilfeverfah-
ren im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer gemäss BBA zutrifft, fragt
sich, ob der Verweis auf den integralen Art. 50 VStrR bzw. der fehlende Aus-
schluss des Siegelungsverfahrens für die Amtshilfeverfahren gemäss BBA
ein gesetzgeberisches Versehen darstellt. Dafür bestehen indes keine An-
haltspunkte. Vielmehr wählte der Gesetzgeber für die Amtshilfe nach BBA
ausdrücklich eine vom Steueramtshilfegesetz abweichende Regelung
(s. BBl 2011 6224 f.: «Bei der Amtshilfe nach BBA handelt es sich also um
die Aufklärung von materiellem Strafrecht oder Verwaltungs- und
Steuer(straf)recht. […] Diese Umstände rechtfertigen eine vom StAG abwei-
chende Regelung der Amtshilfe im BBA»). Daraus ergibt sich, dass es sich
bei der abweichenden Regelung im ZG um kein gesetzgeberisches Verse-
hen handelt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch mit einer Schlussfol-
gerung e contrario, weil der Gesetzgeber gleichzeitig mit dem Steueramts-
hilfegesetz Anpassungen im Zollgesetz vorgenommen hat und hier eben die
Siegelung nicht ausgeschlossen hat. Daran ändert der Umstand nichts, wo-
nach die zur Amtshilfe in Steuersachen gestützt auf Doppelbesteuerungsab-
kommen ergangene Rechtsprechung im Bereich des BBA analog herange-
zogen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom
23. September 2019 E. 2.6 f.).
1.1.6 Nach dem Gesagten ist die Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
nach BBA vorgesehen, woraus sich die Notwendigkeit eines Entsiegelungs-
verfahrens ergibt und womit sich die Frage nach der zuständigen Entsiege-
lungsinstanz stellt.
- 10 -
2. Zuständigkeit zur Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
(BBA i.V.m. ZG und VStrR)
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 115a Abs. 1 ZG ist für den Vollzug der internationalen Amtshil-
feersuchen im Bereich der Zölle die EZV zuständig.
Als Rechtsmittelinstanz im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der
Zölle (sowie auch in anderen Bereichen; vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG; SR 173.32]) ist das Bundesverwaltungsgericht vorgese-
hen (Art. 115i Abs. 3 ZG).
Gemäss Art. 115i Abs. 1 ZG sind Zwischenverfügungen, einschliesslich Ver-
fügungen über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar. Sie können nicht
selbstständig angefochten werden. Die Zwischenverfügung der EZV, welche
durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertge-
genständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken, können demgegenüber beim Bundesverwaltungsgericht selbst-
ständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG). Auch gegen die
Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben werden; dieses entscheidet endgültig (Art. 115i Abs. 3 ZG). Dasselbe
gilt auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe gestützt auf BBA im Bereich
der Mehrwertsteuer (Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; zum
Ganzen s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. Sep-
tember 2019 E. 6).
2.1.2 Das Gesuch der EZV um Entsiegelung stellt indes weder eine Zwischen-
noch eine Schlussverfügung dar, weshalb sich die Rechtsmittelordnung von
Art. 115i ZG mit Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Entsiegelung
im internationalen Amtshilfeverfahren zuständig ist, als nicht weiterführend
erweist.
2.2
2.2.1 Aufgrund des nicht eingeschränkten Verweises in Art. 128 Abs. 1 ZG für zoll-
strafrechtliche Verfahren auf das VStrR findet Art. 50 Abs. 3 VStrR Anwen-
dung, welcher für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig erklärt.
2.2.2 Vergleichbar ist die Situation in der Rechtshilfe in Strafsachen: Aufgrund des
Verweises in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
auf Art. 128 Abs. 1 ZG bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR entscheidet ebenfalls die
- 11 -
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Verfahren der internationa-
len Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich der Zölle über die Entsiegelung
(BGE 138 IV 40 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom
21. März 2012 E. 1).
2.3
2.3.1 Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2
ZG auf Art. 50 Abs. 3 VStrR eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer als
Entsiegelungsinstanz auch für ein auf BBA gestütztes internationales Amts-
hilfeverfahren im Bereich der Zölle anzunehmen ist. Eine Zuständigkeit der
Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz in internationalen Amtshilfe-
verfahren erscheint trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts auf den ersten
Blick systemfremd und untypisch (zu den Kompetenzen der Beschwerde-
kammer vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe-
hörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71]). Den Materialien ist zwar nicht zu entnehmen, dass im
Gesetzgebungsverfahren die Zuständigkeit zur Entsiegelung im internatio-
nalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle thematisiert wurde. Daraus
kann aber nicht bereits geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Zu-
ständigkeit der Beschwerdekammer mit dem Verweis auf Art. 50 Abs. 3
VStrR nicht mitregeln wollte. Dies gilt umso mehr, als trotz der zwingenden
Notwendigkeit der Bestimmung einer Entsiegelungsinstanz der Gesetzgeber
keine andere Instanz genannt hat. So ist weder die Anrufung eines kantona-
len Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen (vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 1C_365/2011 vom 6. Januar 2012 E. 2.2.4) noch wird ein Zwangs-
massnahmengericht des Bundes oder (naheliegenderweise) das Bundes-
verwaltungsgericht für zuständig erklärt. Letzteres wird ausschliesslich als
Beschwerdeinstanz in internationalen Amtshilfeverfahren genannt (s.
Art. 115i Abs. 3 ZG und Art. 31 VGG; BBl 2011 S. 6228).
2.3.2 Entsprechend ist aufgrund sowohl des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes
als auch einer systematischen und teleologischen Auslegung die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts für die Behandlung des vorliegenden
Entsiegelungsgesuchs zuständig (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3424/2019 vom 30. Juli 2019).
3. Anwendbares Recht für die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfah-
ren (BBA i.V.m. ZG und VStrR)
3.1
3.1.1 Die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle
richtet sich grundsätzlich nach Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG.
- 12 -
3.1.2 Bei Entsiegelungsgesuchen in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge-
stützt auf Art. 50 VStrR entscheidet die Beschwerdekammer gemäss kon-
stanter Praxis in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz
zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Vo-
raussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Eine Durchsuchung ist nur
zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass
sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un-
tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat-
geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch-
zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2;
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1;
BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3; namentlich zum Anwaltsgeheimnis
BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 7.2). Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR kon-
kretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtli-
chen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV),
welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Die Bestim-
mungen der StPO sind im Prinzip analog anwendbar, soweit das VStrR ein-
zelne Fragen nicht abschliessend regelt (s. BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248,
E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Okto-
ber 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Im Verwal-
tungsstrafverfahren sind ausserdem die allgemeinen strafprozessualen und
verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch zu berücksichtigen
(BGE 139 IV 246 E. 3.2 S. 249).
Was die prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern anbe-
langt, welche die Siegelung verlangen, so wird nachfolgend unter E. 3.3.3
darauf einzugehen sein.
3.2
3.2.1 Wie einleitend unter E. 2.1.1 erläutert, vollzieht im internationalen Amtshilfe-
verfahren im Bereich der Zölle die EZV die Amtshilfe und schliesst das Ver-
fahren mit einer Schlussverfügung ab, in welcher sie die Amtshilfeleistung
begründet und den Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterla-
gen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt (Art. 115a Abs. 1 i.V.m.
115h Abs. 1 ZG). Gegen die Schlussverfügung kann beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 115i Abs. 3 ZG). In interna-
tionalen Amtshilfeverfahren erhalten demnach die ausländischen Behörden
erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfü-
- 13 -
gung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kennt-
nis. Dies entspricht im Wesentlichen dem Konzept im internationalen Rechts-
hilfeverfahren in Strafsachen (Art. 80d i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG).
Nehmen in einem internationalen Amtshilfeverfahren ausländische Verfah-
rensbeteiligte («beauftragte Bedienstete der Behörde der ersuchenden Ver-
tragspartei») an der Hausdurchsuchung teil, dürfen diese die ihnen dabei
allenfalls zugänglich gemachten Informationen nicht als Beweismittel ver-
wenden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung geneh-
migt worden ist (Art. 16 Ziff. 4 BBA). In diesem Zusammenhang haben die
schweizerischen Behörden geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine vor-
zeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Verfahren zu ver-
hindern. Auch diese Vorgaben entsprechen den im internationalen Rechts-
hilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätzen (Art. 65a IRSG; s. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.130-131 vom 13. Juni 2019 E. 2).
3.2.2 Die Entsiegelungsvoraussetzungen von Art. 50 VStrR sind folgerichtig an die
Systemvorgaben des internationalen Amtshilfeverfahrens anzupassen. Vor-
liegend rechtfertigt es sich, bei der Anwendung von Art. 50 VStrR im Rahmen
der internationalen Amtshilfe die für die Entsiegelung im internationalen
Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätze analog heranzu-
ziehen. Dies entspricht ständiger Praxis und erscheint angesichts des ver-
gleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren als sachgerecht
(vgl. für das Heranziehen der Grundsätze über die internationale Rechtshilfe
beim Informationsaustausch nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 9.3 mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1 Bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den
Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung
von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO
sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Ge-
schäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne
von Art. 321 StGB (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis). Geschäfts- wie schüt-
zenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessen-
abwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (s. Urteil
des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4).
- 14 -
Auch in Fällen, in denen die ausführende Behörde für die rechtshilfeweise
durchzuführende Durchsuchung und Beschlagnahme VStrR als das für sie
in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht anzuwenden hat (Art. 12
Abs. 1 Satz 2 IRSG), sind sinngemäss die Artikel 246–248 StPO anzuwen-
den (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019
E. 1.4 m.w.H.).
Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah-
ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als
Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Art. 9 IRSG verweist
denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 4.6.1). Für die materielle
Prüfung bleibt daher das Rechtshilferecht massgebend (vgl. THOR-
MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 72).
Entsprechendes hat im internationalen Amtshilfeverfahren zu gelten.
3.3.2 Hat der Inhaber die Siegelung beantragt, trifft ihn auch im Rahmen eines
internationalen Rechtshilfeverfahrens die prozessuale Obliegenheit, das
Entsiegelungsgericht bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen;
auch hat er jene Dateien zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheim-
haltung unterliegen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen u.a. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1). Dies
gilt besonders, wenn er die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom-
plexen Dokumenten oder Dateien verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug
auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche
die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse
inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die
angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig
seien, dass sie gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl.
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesge-
richts 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013
E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom
12. Dezember 2013 E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012 E. 6.2; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1-3 vom 3. September 2014
E. 3.9).
Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren
nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht
nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3
- 15 -
VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim-
nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte-
resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor-
gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1
m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Okto-
ber 2019 E. 7.3).
3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Rechtshilfesachen setzt
die Entsiegelung und Durchsuchung von rechtshilfeweise sichergestellten
und gesiegelten Dokumenten voraus, dass diese für die Untersuchung von
Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen
kann (BGE 130 II 193 E. 2.3; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 123 II 161 E. 7
S. 173). Gleichzeitig geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass erst
im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht
werden kann, dass die Rechtshilfevoraussetzungen nicht gegeben seien
(s. Urteil des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.4; zur
früheren anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche
noch vor der mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführten
neuen Rechtsmittelordnung [BBl 1995 III 11] erging und entsprechend wei-
tere Entsiegelungsvoraussetzungen vorsah, s. unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts 1A.27/1996 vom 20. Mai 1996 E. 2). Dieses Prüfungspro-
gramm wurde in der Lehre von GSTÖHL mit nachfolgender Ergänzung wie-
dergegeben. Danach habe der Entsiegelungsrichter einzig zu prüfen, ob die
Entsiegelung und Durchsuchung zulässig sei, und «in diesem Zusammen-
hang im Besonderen» zu beurteilen, ob die geltend gemachten Geheimhal-
tungsinteressen des Inhabers oder eines Dritten gegenüber dem Strafverfol-
gungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in-
ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 215).
Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts hat das Entsiegelungsgericht
im Rechtshilfeverfahren nicht über die Rechtshilfevoraussetzungen zu befin-
den. Zugleich hält das Bundesstrafgericht in Nachachtung der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung fest, dass es für die Entsiegelung im Rechtshil-
feverfahren genügt, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren
im ersuchenden Staat nützlich sind (so schon Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2.1). In analoger Anwendung der
Praxis des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsinstanz in Verwaltungs-
straf- und Bundesstrafsachen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 69 aBStP) hatte das
Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfahren in Rechtshilfesachen zudem
geprüft, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen
hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale
eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
- 16 -
(sog. doppelte oder beidseitige Strafbarkeit; TPF 2017 66 E. 4.3.1 ff.; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 3;
BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2; für eine Übersicht s. GLUTZ, Basler
Kommentar, Internationales Strafrecht, Art. 9 IRSG N. 38).
Die Frage nach der Nützlichkeit der zu entsiegelnden Beweismitteln be-
schlägt indes die Rechtshilfevoraussetzung der/s potentiellen Erheblich-
keit/Sachzusammenhangs/Deliktskonnexes (als Aspekte des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips). Die doppelte Strafbarkeit betrifft eine weitere Rechts-
hilfevoraussetzung (s. Art. 64 Abs. 1 IRSG). Sowohl eine summarische als
auch eine detaillierte Prüfung auch nur einzelner Rechtshilfevoraussetzun-
gen durch das Entsiegelungsgericht führt zu Doppelspurigkeiten, was zum
Einen dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot ge-
mäss Art. 17a Abs. 1 IRSG entgegenläuft (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL,
a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). So ist es Sache der ausführenden Behörde,
das Rechtshilfeersuchen vorzuprüfen und gegebenenfalls auf das Rechtshil-
feersuchen mit einer summarisch begründeten Eintretensverfügung einzu-
treten sowie die zulässigen Rechtshilfehandlungen anzuordnen (Art. 80,
Art. 80a Abs. 1 IRSG). Weiter liegt es in der Zuständigkeit der Beschwer-
deinstanz, die Rechtshilfevoraussetzungen im Rahmen einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Schlussverfügung zu (über-)prüfen (s. Art. 80e Abs. 1
i.V.m. Art. 80d IRSG). Zum Anderen besteht das Risiko sich widersprechen-
der richterlicher Entscheide (s. zuletzt in concreto Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2019.255 vom 27. Dezember 2019 E. 4.3 f., E. 5). Dazu
kommt, dass im Rechtshilfeverfahren – anders als in einem nationalen Straf-
und Verwaltungsstrafverfahren – gegen die Beschlagnahme von Papieren
ohne Vermögenswert, gerade keine Beschwerdemöglichkeit gemäss
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG besteht, ungeachtet, dass es sich um eine
Zwangsmassnahme handelt. Ebenso ist nochmals zu betonen, dass die feh-
lenden Rechtshilfevoraussetzungen erst im Rahmen einer Beschwerde ge-
gen die Schlussverfügung geltend gemacht werden können. Es widerspricht
auch der gesetzlichen Rechtsmittelordnung im Rechtshilfeverfahren, wenn
der Einwand, wonach einzelne Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt
seien, gegen die Durchsuchung vorgebracht werden kann und diese durch
das Entsiegelungsgericht geprüft werden (vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL,
a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). Die Rechtsmittelordnung im Rechtshilferecht
lässt es grundsätzlich somit nicht zu, die Siegelung im Rechtshilfeverfahren
als generell tauglichen Rechtsbehelf nicht nur zur Geltendmachung von
Zeugnisverweigerungsrechten zum Schutze des Geheimbereichs sondern
auch zur eigenständigen Geltendmachung von weiteren Durchsuchungshin-
dernissen zu verstehen.
- 17 -
3.3.4 Aufgrund der mit der bisherigen Rechtsprechung verbundenen Zielkonflikte
erscheint es als erforderlich, eine Klarstellung der Rechtsprechung vorzu-
nehmen: das Entsiegelungsgericht im internationalen Rechtshilfeverfahren
hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen
ist (so im Ergebnis sowohl THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO
N. 72; als auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 246 StPO N. 11). Die Prüfung der Rechtshilfevorausset-
zungen erfolgt durch die ausführende Behörde in den Eintretens- und
Schlussverfügungen. Diese können gemeinsam mit dem Entscheid des Ent-
siegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekam-
mer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Entsiegelungs-
gericht im Rechtshilfeverfahren hat sich in der Regel daher der summari-
schen oder detaillierten Prüfung einzelner Rechtshilfevoraussetzungen zu
enthalten und einzig zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber
dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, sodass die Geheimnisse auch
den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Lediglich unter besonde-
ren Umständen kann sich ausnahmsweise für das Entsiegelungsgericht die
Prüfung aufdrängen, ob die Entsiegelung und Durchsuchung im Rahmen
eines Rechtshilfeverfahrens sachgerecht und verhältnismässig erscheint.
Eine solche Prüfung kann sich etwa bei der gesamten Durchsuchung von
Dokumenten und elektronischen Daten einer Anwaltskanzlei rechtfertigen
(siehe dazu beispielhaft die Sachlage bei BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 199 f.).
3.4 Nach dem Gesagten hat das Entsiegelungsgericht im internationalen Amts-
hilfeverfahren gemäss BBA dementsprechend grundsätzlich nicht darüber
zu befinden, ob dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen ist, sondern aus-
schliesslich zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Ermitt-
lungsinteresse des ersuchenden Staates überwiegen.
4. Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
4.1 Einwände gegen die Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen
4.1.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Hausdurchsuchungen seien widerrecht-
lich erfolgt (act. 7 S. 4 ff.). Das Vorgehen sei auch nicht dokumentiert worden
(act. 7 S. 5). Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis im Strafver-
fahren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese Einwände vom Entsie-
gelungsgericht zu prüfen seien. Die Ergebnisse einer solch unerlaubten
Hausdurchsuchung, d.h. die sichergestellten Dokumente und Geräte sowie
alle Folgebeweise, seien nicht verwertbar und daher unverzüglich an sie her-
auszugeben (act. 7 S. 5 f.).
- 18 -
4.1.2 Entgegen der Annahme der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden internati-
onalen Amtshilfeverfahren die Rechtsmittelordnung von Art. 115i ZG mass-
gebend (s. supra E. 2.1. und 3.2.1). Davon ausgehend ist im internationalen
Amtshilfeverfahren das Entsiegelungsgericht nicht befugt, in diese Ordnung
ein- und dem Bundesverwaltungsgericht als zuständiger Beschwerdeinstanz
im internationalen Amtshilfeverfahren vorzugreifen. Auf die vorstehenden
Einwände der Gesuchsgegnerin ist folgerichtig nicht weiter einzugehen.
4.2 Sachverhaltsdarstellung im internationalen Amtshilfeersuchen
4.2.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, es läge keine ausreichende Schilderung eines
hinreichenden Tatverdachts vor. Es fehle mit Bezug auf sie und ihre Verstri-
ckung an angeblichen Vorgängen an einem hinreichenden Tatverdacht
(act. 7 S. 8).
4.2.2 Entgegen der Annahme der Gesuchsgegnerin ist es ebenfalls nicht Sache
des Entsiegelungsgerichts, diese Amtshilfevoraussetzungen zu prüfen
(s. supra E. 3.4), weshalb diese Rüge ins Leere zielt.
4.3 Erheblichkeit/Deliktskonnex/Verhältnismässigkeit
4.3.1 Die Gesuchsgegnerin kritisiert, es fehle am Erfordernis der Proportionalität,
da Informationen einer Nicht-Verfahrensbeteiligten, die Gesuchsgegnerin,
sichergestellt worden seien (act. 7 S. 8). Weiter rügt sie, die sehr umfangrei-
che Sicherstellung ihrer Geschäftsunterlagen stelle einen übermässigen Ein-
griff in ihre Rechtssphäre und damit eine Verletzung des Prinzips der Pro-
portionalität dar. Die Gesuchstellerin habe nicht dargelegt, warum die Ein-
griffswirkung in einer vernünftigen Relation zum Eingriffszweck stehen solle.
Die Gesuchstellerin habe im Sinne einer «fishing expedition» eine sehr
grosse Anzahl Unterlagen und Gegenstände zusammengetragen (act. 7
S. 8).
4.3.2 Der Gesuchsgegnerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gesuchstel-
lerin grundsätzlich erst nach erfolgter Durchsuchung und Triagierung über-
haupt darüber entscheiden kann, welche Unterlagen und Daten der ersu-
chenden Behörde zu übermitteln sind (vgl. für das Verwaltungsstrafverfahren
auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember
2010 E. 3.4, 3.5). Darüber hinaus wahrte die Gesuchstellerin das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip, indem sie von den elektronischen Datenträgern eine fo-
rensische Kopie anfertigte. Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin selber mit
der Nichtbekanntgabe des Passworts des betreffenden Datenträgers dessen
Grobsichtung bzw. Vortriage verunmöglicht. Eine Freigabe hätte den Eingriff
mildern können (vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO
- 19 -
N. 16). Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin beziehen sich auf die
Amtshilfevoraussetzungen. Diese werden vorliegend durch die zuständige
Verwaltungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung zu prü-
fen sein, mit welcher über die amtshilfeweise Herausgabe der Beweismittel
entschieden wird (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Eine Prüfung
im Entsiegelungsverfahren ist demnach nicht zulässig, weshalb auch auf die
vorgenannten Rügen nicht weiter einzugehen ist. Besondere Umstände, wel-
che die ausnahmsweise Prüfung durch das Entsiegelungsgericht rechtferti-
gen würden, ob vorliegend die Entsiegelung und Durchsuchung in diesem
Zusammenhang sachgerecht und verhältnismässig erscheint (vgl. oben
E. 3.3.4), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit ist ausschliesslich zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Ge-
heimhaltungsinteressen entgegenstehen.
4.4 Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen
4.4.1 Die Gesuchsgegnerin bringt zunächst vor, auf den sichergestellten Compu-
tern, gegebenenfalls aber auch auf den sichergestellten Mobiltelefonen so-
wie Speichermedien würden sich Informationen und Unterlagen aus dem
Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter, namentlich Rechtsanwalt E., in X., Spa-
nien, befinden, welche vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien (act. 7 S. 9).
Weiter würde sich darauf auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt F., in
W. (Spanien), befinden (act. 9).
Sodann macht sie geltend, in den sichergestellten Aufzeichnungen und Ge-
genständen würden sich unzählige Informationen zu ihren laufenden und ab-
geschlossenen Geschäften befinden, welche nichts mit den vorliegend un-
tersuchten Sachverhalten zu tun hätten. Da gar nicht klar sei, in welchem
Zusammenhang die Gesuchsgegnerin mit der deutschen Steuerstrafunter-
suchung stehe und dies auch im Entsiegelungsgesuch nicht hinreichend
deutlich gemacht werde, müsse eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten
ausfallen. Es seien dann auch sämtliche Dokumente/Daten anlässlich einer
mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin zu sichten und
im Sinne einer Triage zu prüfen, welche einzelnen Daten für die weitere Un-
tersuchung nicht relevant oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und
diese ihr herauszugeben seien (act. 7 S. 9).
4.4.2 Dass sich in den gesiegelten Aufzeichnungen Anwaltskorrespondenz befin-
den soll, welche eine berufsspezifische Tätigkeit der genannten Rechtsan-
wälte betrifft, hat die Gesuchsgegnerin mit ihren allgemein gehaltenen Erklä-
rungen nicht glaubhaft gemacht. Allein der pauschale Hinweis auf Vorliegen
- 20 -
von Anwaltskorrespondenz betreffend bloss behaupteter, aber nicht glaub-
haft gemachter berufsspezifischer Tätigkeiten im Ausland von Rechtsanwäl-
ten ist nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7
vom 1. Juni 2017 E. 6.2; zum Ganzen s. supra E. 3.3.3). Die Gesuchsgeg-
nerin ist damit ihren prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht
nachgekommen. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt,
die Durchsuchung vorzunehmen.
4.4.3 Was die geltend gemachten Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse anbe-
langt, geniessen diese nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufs-
geheimnis (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni
2017 E. 6.2). Die Gesuchsgegnerin behauptet zwar, dass eine Interessen-
abwägung zwischen ihren Geheimhaltungsinteressen und den Interessen an
der Strafverfolgung zu ihren Gunsten ausfallen würde. Sie beruft sich zur
Begründung aber auf Einwände, die im Entsiegelungsverfahren im Rahmen
der internationalen Amtshilfe nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus
legt sie nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhaltungs-
interessen an den gesiegelten Unterlagen und Daten das Interesse an der
Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch
ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend
gewahrt werden könnte. Damit kommt die Gesuchsgegnerin auch hier ihrer
Substantiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das
verwaltungsstrafrechtliche Entsiegelungsverfahren). Auch unter diesem Titel
ist die Untersuchungsbehörde demnach berechtigt, die Durchsuchung vor-
zunehmen.
4.5 In diesem Sinne wurden keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
glaubhaft gemacht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die
Gesuchstellerin entgegenstehen würden. Der Entsiegelung aller gesiegelten
Unterlagen und Daten stehen somit im Ergebnis keine schützenswerten Ge-
heimhaltungsinteressen entgegen, wobei die untersuchende Behörde die al-
lenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen be-
rücksichtigen müsste. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die ab-
solut geschützten Berufsgeheimnisse.
5. Entsperrung passwortgeschützter Datenträger und Datenspiegelung/ Vorge-
hen bei Siegelung
5.1
5.1.1 Die auf Amtshilfeersuchen hin durchgeführte Hausdurchsuchung, welche
dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt, bezweckte das
- 21 -
Auffinden von Beweismitteln (Art. 48 Abs. 1 VStrR) und deren Sicherung mit-
tels anschliessender Beschlagnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1
lit. a VStrR; act. 1.7 f.). Grundsätzlich nimmt der untersuchende Beamte da-
bei die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (vgl.
Art. 192 Abs. 1 StPO). Dies (wie auch das weitere Vorgehen gemäss den
nachfolgenden Ausführungen) muss auch im Rahmen eines Amtshilfever-
fahrens gelten.
5.1.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sind im Falle von Papieren und an-
deren Informationsträgern Kopien davon zu erstellen (unter Rückgabe der
Originale und Aufnahme der Kopien zu den Akten), wenn dies für die Zwecke
des Verfahrens genügt (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 192 Abs. 3 StPO; vgl.
hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31).
Im Zusammenhang mit elektronisch gespeicherten Daten ist es ausserdem
aus beweisrechtlichen Gründen notwendig, Kopien des Datenträgers oder
Teilen davon (soweit die separate Speicherung beim Exportvorgang die Be-
weiskraft der Daten nicht beeinträchtigt) zu erstellen. Je nach Datenträger
und -kategorie können elektronische Daten leicht verändert, beschädigt oder
zerstört werden. Schliesslich enthalten diverse Datenträger auch flüchtige,
temporäre und fragile Daten (Letztere verändern sich beim Zugriff), welche
für die Untersuchung relevant sein können. Um den Beweisgegenstand in
seiner Integrität, Authentizität und damit seiner Verwertbarkeit sicherzustel-
len, ist daher eine forensische Datenkopie zu erstellen (zur weiten Verbrei-
tung der Erstellung forensischer Datenkopien auch in der internationalen
Praxis s. BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme im Wett-
bewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, S. 278
FN 1481). Die Datenauswertung erfolgt entsprechend in der Regel anhand
der Kopie und nicht des Originals (vgl. dazu Leitfaden «IT-Forensik», Version
1.0.1 [März 2011], Deutsches Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik, S. 26; s. zum Ganzen auch BANGERTER, a.a.O., S. 262 ff., insbeson-
dere S. 277 f.; RYSER, «Computer Forensic», eine neue Herausforderung für
das Strafprozessrecht, in: Internet-Recht und Strafrecht, S. 553-617, S. 581;
LUPARIA/ZICCARDI, Le «migliori pratiche» nelle investigazioni informatiche:
brevi considerazioni sull’esperienza italiana, in: Cajani – Costabile [Hrsg.],
Gli accertamenti informatici nelle investigazioni penali: una prospettiva euro-
pea, Information Technologies in the criminal investigation: a European per-
spective, S. 211 bis 220, S. 218; zu den Ausnahmen s. THORMANN/BRECH-
BÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31).
Zur Beweissicherung ist die Datenspiegelung jeweils schnellstmöglich
durchzuführen (vgl. auch Art. 16 des Übereinkommens des Europarates über
- 22 -
die Cyberkriminalität [Convention on Cybercrime, CCC; SR 0.311.43], wel-
ches die Staaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Unter-
suchungsbehörden die beschleunigte Sicherung von gespeicherten Compu-
terdaten anordnen oder bewirken [BBl 2010 4697 S. 4718 f.]).
Dabei haben grundsätzlich sowohl die Sicherung von elektronischen Daten-
trägern als auch die Erstellung von Kopien durch ausgebildete Spezialisten
zu erfolgen (s. BANGERTER, a.a.O., S. 276 f., S. 132; s. auch nachfolgend).
5.1.3 Die Datenreproduktion ist von der Datenspiegelung («forensische Duplika-
tion» nach deutscher Terminologie; s. Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 26)
zu unterscheiden (vgl. auch COSTABILE, Computer forensic e informatica in-
vestigativa: profili tecnici di base, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123
– 137, S. 131 ff.; RYSER, a.a.O., S. 553-617, S. 566 ff.). Während bei der
ersten Variante der Kopiervorgang zu einer Duplikation der vorhandenen Da-
ten führt, beinhaltet die Datenspiegelung (beispielsweise des gesamten In-
halts einer Datenverarbeitungsanlage) einen anderen Arbeitsprozess, wel-
cher unter anderem auch die Sicherung gelöschter, versteckter, passwort-
geschützter und verschlüsselter Daten erlaubt (vgl. AEPLI, Die strafprozessu-
ale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 77 f.;
BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.). Die Erstellung von Duplikaten, insbesondere
in Form forensischer Kopien, ist zeitaufwändig und erfordert spezielle Hard-
und Software sowie entsprechendes Fachwissen (BANGERTER, a.a.O.,
S. 276).
Eine Datenspiegelung beinhaltet gerade keine Durchsuchung des Datenträ-
gers im Sinne der StPO. Die Anfertigung eines Datenträgerabbilds (engl.
«Image») spielt sich ausschliesslich auf einer maschinellen Ebene ab und
geht nicht mit einer Kenntnisnahme der Daten auf inhaltlicher Ebene durch
den ausführenden IT-Forensiker einher (s. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2; implizit BANGERTER, a.a.O.,
S. 279). Dies gilt grundsätzlich auch bei der Spiegelung von iPhones, wofür
ebenfalls spezielle Hard- und Softwareprodukte erforderlich sind (BANGER-
TER, a.a.O., S. 278). Die spezialisierte forensische Software stellt die Erstel-
lung der forensischen Kopie und die Authentizität derselben sicher. Die Über-
einstimmung des Hash-Werts des Quelldatenträgers mit dem Hash-Wert des
«Image» beweist die korrekte Ausführung der forensischen Duplikation
(s. zum Ganzen BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.).
Der forensischen Kopie von jeglichen Datenträgern, bspw. eines iPhones,
können nicht unmittelbar allgemein verständliche Informationen entnommen
werden. Bevor der Dateninhalt einer forensischen Kopie visualisiert und aus-
- 23 -
gewertet werden kann, sind nach abgeschlossener Datenspiegelung zwin-
gend weitere Arbeitsschritte notwendig. Diese erfordern neben den entspre-
chenden forensischen IT-Tools sowie spezieller forensischer Soft- und Hard-
ware, das Fachwissen eines IT-Forensikers (vgl. im Einzelnen Leitfaden «IT-
Forensik», a.a.O., S. 90 ff.; s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 285 ff.). Für eine
sinnvolle, gezielte und effiziente «Durchsicht» der forensischen Datenkopie
ist der untersuchende Beamte daher auf die fachliche Unterstützung eines
IT-Forensikers angewiesen (s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 263 f., 286 ff.,
insbesondere mit Blick auf die (Un-)Menge an Informationen auf Servern von
Unternehmen aber auch auf den verbreitetsten Datenträgern S. 263 f. und
268).
5.1.4 Auch wenn noch kein Standard normiert wurde, an dem sich die Rechtspre-
chung orientieren kann, hat zur Sicherstellung der Beweisverwertbarkeit die
Datenspiegelung dem von der IT-Forensik gesetzten Rahmen zu entspre-
chen (implizit TPF 2016 28 E. 1.7, wo sachrichterlich die Verwertbarkeit der
rechtshilfeweise übermittelten Datenkopien verneint wurde, da nicht sicher-
gestellt werden konnte, dass sie mit den Originaldaten vollständig überein-
stimmen; vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 265 f.; RYSER, a.a.O., S. 580; HEIM-
GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen,
2011, S. 303 f; s. dazu auch Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 235; sowie
LUPARIA/ZICCARDI, a.a.O., S. 211 bis 220). Einem prozessbegleitenden Be-
richt zur Datenspiegelung kann entnommen werden, wer was wann wie mit
welchem Resultat vorgenommen hat. Jeder Schritt wird darin angemessen
dokumentiert (vgl. Leitfaden „IT-Forensik“, a.a.O., S. 245; BANGERTER,
a.a.O., S. 279). Zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des Be-
weismittels ist die forensische Datenkopie auch manipulationssicher zu spei-
chern. Deren Verbleib und Einsichtnahme werden in der Folge lückenlos
nachgewiesen (sog. «Chain of Custody»; BANGERTER, a.a.O., S. 266). Diese
Dokumentationspflicht gilt für jeden Zugriff sowohl auf die forensische Da-
tenkopie als auch auf den sichergestellten Datenträger (solange die Unter-
suchungsbehörde Letzteren nicht retourniert hat). Jede Visualisierung und
Auswertung der forensischen Datenkopie wird registriert.
5.1.5 Der mit der Datenspiegelung beauftragte IT-Forensiker wird sich auch dann
bzw. erst recht an die Vorgaben der IT-Forensik halten, wenn er organisato-
risch dem untersuchenden Beamten unterstellt oder mit ihm verbunden ist.
So ist dieser zur Sicherung des Beweisgegenstandes und dessen Beweis-
verwertbarkeit verpflichtet (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR),
was insbesondere die Beachtung der für die IT-Forensik geltenden Grund-
sätze voraussetzt. Die untersuchende Behörde ist namentlich verpflichtet,
das Verfahren in der vom Gesetz vorgesehenen Form durchzuführen (Art. 2
Abs. 2 StPO). Sowohl der untersuchende als auch der beigezogene Beamte
- 24 -
unterstehen allgemein der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 3
Abs. 2 lit. a StPO; Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). In der Untersuchung hat die un-
tersuchende Behörde ausserdem eine objektiv-neutrale Haltung gegenüber
dem Beschuldigten und den weiteren Parteien einzunehmen (BGE 138 IV
142 E. 2.2.1 f.). Das gilt auch in einem internationalen Rechts- oder Amtshil-
feverfahren. Dabei ist zu bedenken, dass jeder Zugriff auf einen Datenträger
wie iPhone oder iPod, sei er noch zu spiegeln, sei er bereits gespiegelt, di-
gitale Spuren hinterlässt und in diesem Sinne Daten verändert. Die Löschung
dieser Spuren hinterlässt wiederum Spuren und führt ebenfalls zu einer Da-
tenveränderung. Erfolgt der Zugriff auf ein iPhone nach dessen Spiegelung,
entspricht dieses nicht mehr der forensischen Datenkopie, was verifizierbar
ist (vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 271, wonach die Veränderung auch nur eines
einzigen bit zu einer völlig anderen Prüfsumme bzw. Hash-Wert führt). Er-
folgt der Zugriff vor der Datenspiegelung, besteht zwar diesbezüglich keine
Abweichung zwischen forensischer Datenkopie und Original, der Zugriff
bleibt aber sowohl auf dem Datenträger als auch auf der forensischen Da-
tenkopie ebenfalls verifizierbar. Auch die Auswertung und Analyse einer fo-
rensischen Datenkopie hinterlässt verifizierbare Spuren. So muss eine fo-
rensische Datenkopie weiterverarbeitet werden, bis die Informationen in ge-
eigneter Form vorliegen. Jeder Zugriff auf die forensische Datenkopie ist
ohnehin zu dokumentieren (s. supra E. 5.1.4). Auf die Frage, ob Manipulati-
onen zur Vermeidung von Spuren ohne grosse Kosten möglich sind und wie
hoch die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist, braucht vorliegend nicht einge-
gangen zu werden. So würde die vorsätzliche Löschung/Manipulation von
Spuren und/oder das vorsätzliche Unterlassen der Dokumentation eines Zu-
griffs nicht nur den Grundsätzen der IT-Forensik und der gesetzlichen Pflicht
zur Beweissicherung, Dokumentation usw. widersprechen, sondern würde
zudem eine gegen jede Vernunft sprechende kriminelle Energie auf Seiten
des betreffenden IT-Forensikers des Fedpols und des untersuchenden Be-
amten voraussetzen. Es würde sich dabei nicht nur um einen krassen
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch um
einen strafbaren Fall von Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (s. Art. 317
StGB) handeln.
Kann eine unbefugte Durchsuchung von Fotokopien auf Papier durch den
untersuchenden Beamten ohne Vorkehrungen schwer überprüft werden,
lässt sich die unbefugte Durchsuchung sowohl einer Datenverarbeitungsan-
lage und diverser weiterer Datenträger wie zum Beispiel eines iPhones (im
Unterschied zu anderen Speichermedien wie in der Regel einer CD oder
DVD) als auch deren forensischen Datenkopie demgegenüber ohne eine kri-
minelle Herangehensweise seitens des betreffenden Beamten nicht ver-
heimlichen.
- 25 -
5.2
5.2.1 Wird anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der durchzusuchen-
den Papiere verlangt, ist es Sache der untersuchenden Verwaltungsbe-
hörde, die Siegelung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür ge-
geben sind. Dabei ist die Verwaltungsbehörde vor der Siegelung zu einer
Grobtriage befugt, um die allenfalls untersuchungsrelevanten Dokumente
auszusondern. Diese Befugnis zur Grobtriage gilt auch für elektronisch ge-
speicherte Daten (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 247 N. 3; BGE 106 IV 423 f;
108 IV 76; 109 IV 59 f.; bei elektronisch gespeicherten Daten erfolgt die Aus-
führung der Grobtriage durch spezialisierte Beamte s. COSTABILE, Computer
forensic e informatica investigativa: profili tecnici di base, in: Cajani –
Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123 – 137, S. 129; s. auch BANGERTER, a.a.O.,
S. 273).
5.2.2 Wird die Siegelung von Daten bzw. Datenträgern verlangt, so wird in der
Regel die Strafverfolgungsbehörde in Nachachtung des Verhältnismässig-
keitsprinzips auf Antrag die Datenträger spiegeln und dem Berechtigten die
Originale aushändigen unter Siegelung der forensischen Datenkopie
(s. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 14). Die Kopiervor-
gänge sind zu dokumentieren (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO
N. 17; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5).
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs-
instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es überdies in jedem Fall notwen-
dig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträ-
gern verlangt wurde. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass sich die
Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Da-
tenmanipulation absichern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E.
2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs.
1 VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde,
die Daten zwecks Beweissicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht be-
tont, dass eine Datenspiegelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht
erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfah-
rens widerspricht. Auf Entsiegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Da-
tenträger betreffen, tritt die Beschwerdekammer nicht ein, mit dem Hinweis,
dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie
eingereicht werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4
vom 19. Oktober 2017 E. 2.2).
5.2.3 Vorliegend folgte die Gesuchstellerin dieser Praxis, indem sie zunächst na-
mentlich die Entsperrung des passwortgeschützten iPhones der Gesuchs-
gegnerin und Erstellung der entsprechenden forensischen Datenkopie durch
- 26 -
das Fedpol veranlasste («Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag») und
anschliessend dem Entsiegelungsgericht die vor den Augen der Gesuchs-
gegnerin bzw. C. gesiegelte forensische Datenkopie (unter Rückgabe des
Geräts) einreichte (act. 24 f.). Vom iPhone der Gesuchsgegnerin (sowie von
den anderen Datenträgern) wurden «Images» erstellt (s. act. 1 S. 13). Die
übrigen sichergestellten Datenträger, welche nicht passwortgeschützt wa-
ren, wurden bereits in Gegenwart der Gesuchsgegnerin bzw. C. gespiegelt
und vor dessen Augen gesiegelt.
Die Gesuchsgegnerin kritisierte mehrfach dieses Vorgehen unter Berufung
auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019,
1B_555/2017 vom 22.Juni 2018 E. 3.1 sowie BGE 142 IV 372 E. 3.1 und
brachte vor, das Gerät hätte umgehend (ohne Entsperrung/Datenspiege-
lung) versiegelt dem Entsiegelungsgericht eingereicht werden müssen. Nur
das Entsiegelungsgericht hätte eine Entsperrung in Auftrag geben können.
Dieses habe dafür zu sorgen, dass die beauftragten Personen nicht auf den
Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten zugreifen können
(act. 7 S. 10, act. 17, act. 24).
5.2.4 Es ist unklar, ob die Gesuchsgegnerin die Entsperrung/Datenspiegelung
bzw. deren Anordnung durch das Entsiegelungsgericht als ein eigentliches
Entsiegelungsverfahren oder als eine Art Vorverfahren zum Entsiegelungs-
verfahren verstanden haben will. Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhal-
ten, dass ein solches Vorgehen jedenfalls viel mehr Zeit bis zur allfälligen
Datenspiegelung in Anspruch genommen hätte. Bei dem vorliegend zur Dis-
kussion stehenden Datenträger, einem iPhone, wäre im Unterschied zu dem
vom Bundesgericht offenbar beurteilten Fall aufgrund des Zeitablaufs von
einem Datenverlust auszugehen gewesen. Bei einem Zuwarten mit der Da-
tenspiegelung wäre demnach eine (möglichst) vollständige Beweissicherung
nicht mehr garantiert gewesen. Ein solches Ergebnis wäre umso stossender,
als es eine Gesuchsgegnerin dabei selber in der Hand hätte, durch die Nicht-
bekanntgabe der notwendigen Passwörter eine allenfalls bereits anlässlich
der Hausdurchsuchung in ihrer Anwesenheit mögliche Datenspiegelung der
zu siegelnden Datenträger samt anschliessender Siegelung zu verhindern
und damit gleichzeitig eine (möglichst) vollständige Beweissicherung zu hin-
tertreiben.
Was die Bedenken eines unbefugten Zugriffs durch den untersuchenden Be-
amten der EZV sowie den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei auf die
Inhalte des zu siegelnden iPhones und somit in (mutmasslich) geheimnisge-
schützte Daten anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen 5.1.3 ff. zu
verweisen. Ein solcher Zugriff wäre vor der Siegelung zwar theoretisch mög-
lich gewesen, dieser hinterlässt aber zwangsläufig Spuren. Ohne kriminelle
- 27 -
Handlungen seitens der betreffenden Beamten lässt sich eine unbefugte
«Sichtung» der Daten vorliegend nicht verheimlichen.
Würden unter den gegebenen Umständen Vorkehrungen verlangt, dass der
untersuchende Beamte und der IT-Forensiker des Fedpols nicht auf den In-
halt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten in einem iPhone zugrei-
fen können, würde dies bedeuten, dass Sicherungsvorkehrungen im Hinblick
auf eine ernsthaft in Betracht gezogene Daten-, Beweis- und Aktenmanipu-
lation durch die untersuchende Behörde getroffen werden müssten. Von ei-
ner solchen Manipulation ist aber grundsätzlich nicht auszugehen. Ebenso
wenig ist vorab ohne konkrete Anhaltspunkte ein treuwidriges Verhalten der
untersuchenden Behörde zu unterstellen. Bei dieser Sachlage drängte es
sich nicht auf noch hätte es sich gerechtfertigt, in der realitätsfremden An-
nahme einer Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (überdies in einem in-
ternationalen Amtshilfeverfahren) durch Untersuchungs- und Polizeibeamte
Vorkehrungen gegen eine unbefugte Einsichtnahme zu treffen.
Im Gegenteil hätte dies den gesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR (vgl. Art. 192 StPO) widersprochen, welche den
untersuchenden Beamten ohne zusätzliche, konkrete Sicherungsvorkehrun-
gen (gegen allfällige Manipulationen durch ihn selber und den beigezogenen
spezialisierten Beamten) für die Sicherung des Beweises als zuständig er-
klären.
Aus den genannten Gründen bot vorliegend bereits die Beschaffenheit des
Beweismittels (d.h. die elektronisch gespeicherten Daten bzw. das zu ent-
sperrende und spiegelnde iPhone sowie dessen forensische Kopie) an sich
einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sichtung»
vor dem Entsiegelungsentscheid. Überdies muss in einem internationalen
Amtshilfeverfahren das Risiko einer vorzeitigen Verbreitung von Informatio-
nen, welche sich auf nicht gesiegelten Datenträgern oder der forensischen
Datenkopie befinden, verworfen werden. Sowohl die untersuchenden Beam-
ten als auch die spezialisierten Polizeibeamten unterliegen dem Amtsge-
heimnis bei der Ausführung des internationalen Amtshilfeersuchens. Zudem
können die Unterlagen/forensische Kopie erst nach Eintritt der Rechtskraft
der Schlussverfügung amtshilfeweise dem ersuchenden Staat übermittelt
werden. Diese Garantien sind nach konstanter Praxis des Bundesgerichts
ausreichend (für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen
BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156 f.; TPF 2004 12 E. 1.2; s. dazu auch THOR-
MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72 in fine). Das muss mutatis
mutandis auch für das Amtshilfeverfahren gelten.
- 28 -
5.2.5 An der bundesstrafgerichtlichen Praxis ist nach dem Gesagten festzuhalten.
Zwar wäre die Anwesenheit der Gesuchsgegnerin bei der Durchführung der
Entsperrung und Datenspiegelung grundsätzlich vorzuziehen gewesen,
hätte sich diese so unmittelbar persönlich versichern können, dass während
des rein technischen Prozesses der Entsperrung und Spiegelung niemand
die (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten inhaltlich zur Kenntnis
nimmt. Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin vorliegend überhaupt gewillt ge-
wesen wäre, dem mehrere Wochen dauernden Entsperrungsprozess per-
sönlich beizuwohnen, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Ihre
Anwesenheit an dem rein technischen Prozess der Entsperrung und Spie-
gelung war und ist aus den bereits genannten Gründen nicht notwendig. Im
Übrigen wird mit der Siegelung der forensischen Datenkopie lediglich ein Zu-
stand äusserlich sichtbar gemacht, der bereits vorher bestand. Dass durch
die von der Gesuchstellerin an den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei
in Auftrag gegebene Entsperrung und Spiegelung des iPhones vor der Sie-
gelung und Rückgabe des ursprünglichen Datenträgers der Schutzzweck
des Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahrens im Rahmen der vorliegenden
internationalen Amtshilfe beeinträchtigt worden wäre, hat die Gesuchsgeg-
nerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
5.2.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. Entsprechend ist
auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die forensische Da-
tenkopie in Nachachtung der einschlägigen Rechtsprechung erst im An-
schluss an die Entsperrung und Spiegelung gesiegelt und dem Entsiege-
lungsgericht eingereicht wurde.
6. Nach dem Gesagten steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sicher-
gestellten und versiegelten Unterlagen sowie Datenträger bzw. der forensi-
schen Datenkopie nichts entgegen.
Das Entsiegelungsgesuch ist demnach gutzuheissen, und es ist der Gesuch-
stellerin zu gestatten, die sichergestellten sowie gesiegelten Unterlagen und
Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Dies gilt auch für Entsiege-
lungsverfahren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.18 vom
8. Juni 2020 E. 6), weshalb dem Antrag der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 11),
wonach über die Kosten im Rahmen der Schlussverfügung zu befinden sei,
- 29 -
nicht stattzugeben ist. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist auf Art. 73 StBOG, wel-
cher seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren (BStKR, SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Re-
gelung über die Verlegung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist
ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (vgl. TPF 2011 25 E. 3).
7.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs-
gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzu-
setzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 30 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 14. und 19. August 2019 sicher-
gestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 26. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Rechtsanwalt Friedrich Frank
Rechtsmittelbelehrung
Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort voll-
streckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 1 ZG). Zwischenverfü-
gungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen
einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig an-
gefochten werden (Art. 115i Abs. 2 ZG). Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die
Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses ent-
scheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Art. 115i Abs. 3 ZG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme
der Amtshilfe in Steuersachen, unzulässig (Art. 83 lit. h BGG; s. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6).
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