Entscheid vom 18. Juni 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt,
Wirtschaftsdelikte,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.231
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Deutschland) führt gegen B. und C. ein
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deut-
schen Abgabeordnung.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 und Nachtrag vom 31. August
2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») um Durchsuchung der Ge-
schäftsräume der A. AG und der Privaträume von D. sowie um Vernehmung
von D. Zudem wurde um Teilnahme zweier Beamten der Steuerfahndung
des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der Beweisaufnah-
men (Hausdurchsuchungen und Befragung) ersucht (Verfahrensakten StA
SG, RH/1 und RH/7). In einer von der StA SG verlangten Stellungnahme
zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach-
folgend «ESTV») am 11. Juni 2018 zusammengefasst zum Schluss, die Ge-
währung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (Verfahrensakten StA SG,
RH/2 und RH/3).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 entsprach die StA
SG dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai
2018 und ordnete eine Hausdurchsuchung am Domizil der A. AG, die Sicher-
stellung der Geschäftsunterlagen der A. AG und die Einvernahme von D. an.
Gleichzeitig bewilligte sie die Anwesenheit von Vertretern des Finanzamtes
Chemnitz-Süd bei der Durchführung der im Rechtshilfeersuchen beantrag-
ten Hausdurchsuchung und Einvernahme (Verfahrensakten StA SG, RH/5).
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 verfügte die StA SG, dass
mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl die Durchsuchung der Woh-
nung von D. und die Sicherstellung der im Hausdurchsuchungsbefehl be-
zeichneten Datenträger angeordnet wird (Verfahrensakten StA SG, RH/8).
D. Im Rahmen der am 18. September 2018 in den Geschäftsräumlichkeiten der
A. AG durchgeführten Hausdurchsuchung wurden verschiedene Beweismit-
tel sichergestellt (Verfahrensakten StA SG, PE/5).
E. Am 28. Februar 2019 gab die StA SG der A. AG Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu den voraussichtlich mit Schlussverfügung zu beschlagnahmenden
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Unterlagen und Daten (Verfahrensakten StA SG, RA1/1). Davon machte die
A. AG am 14. Juni 2019 Gebrauch (Verfahrensakten StA SG, RA1/6).
F. Mit Schlussverfügung vom 22. August 2019 entsprach die StA SG dem
Rechtshilfeersuchen im Sinne ihrer Erwägungen, wobei betreffend die Ein-
vernahme von D. eine separate Verfügung ergehe, und ordnete die Heraus-
gabe diverser bei der A. AG sichergestellten Dokumente, Daten und Beweis-
mittel an die ersuchende Behörde an (act. 1.B; Verfahrensakten StA SG,
RH/13).
G. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 gelangt die A. AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel J. Senn, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Un-
tersuchungsamt, vom 22. August 2019 sei (mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. III 1. Satz 2
[separate Verfügung betreffend Einvernahme von D.]) vollumfänglich aufzuheben, und
es sei die Gewährung der Rechtshilfe zu verweigern.
2. Die von der Vorinstanz sichergestellten Dokumente, Daten und Beweismittel seien der
Beschwerdeführerin unverzüglich vollständig wieder herauszugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen «BJ») beantragt mit Beschwerdeant-
wort vom 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 (Poststempel:
18. Oktober 2019) beantragt die StA SG, die Beschwerde sei abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
(act. 8).
I. Nach gewährter Einsicht der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten
verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine ergänzende Stellungnahme
(act. 13, 16), was sowohl der StA SG als auch dem BJ mit Schreiben vom
6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto-
koll vom 8. November 2001 (SR0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich-
terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge-
langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2
S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die
Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen-
arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be-
kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi-
nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere
Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den
Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und
3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF
2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
- 5 -
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung
von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus-
durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und
elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge-
schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.2
4.2.1 Sie macht einmal geltend, die Beschwerdegegnerin habe (zumindest auch)
auf eine (angeblich) vorliegende Einschätzung durch die ESTV abgestellt.
Schon im Entsiegelungsverfahren habe die Beschwerdeführerin explizit ge-
rügt, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, diese (angebliche)
Einschätzung der ESTV offenzulegen. Trotz dieser Rüge sei diese für das
vorliegende Rechtshilfeverfahren (angeblich) massgebliche Rechtseinschät-
zung durch die ESTV der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eröffnet
worden (act. 1 S. 10).
- 6 -
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teil-
gehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1
S. 434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die
Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien
ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit
Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie
dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Ak-
tenlage orientiert sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e;
112 Ia 198 E. 2a S. 202).
4.2.3 Bereits die Eintretensverfügung vom 13. Juni 2018, die D. als einzigem Mit-
glied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus-
durchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin am 18. September 2018
ausgehändigt wurde, verwies auf die Einschätzung der ESTV. Die Be-
schwerdeführerin manifestierte ihre Kenntnis der Einschätzung der ESTV
sodann während des Entsiegelungsverfahrens (vgl. hierzu Verfahrensakten
StA SG, Dossier Z). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist
ersichtlich, dass sie bezüglich der Stellungnahme der ESTV erfolglos um Ak-
teneinsicht ersucht hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb
nicht auszumachen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Begründung der Schluss-
verfügung sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend dicht, namentlich,
weil das Arglistmerkmal nicht geprüft worden sei (act. 1 S. 7 und 9).
4.3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün-
den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel-
mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch-
ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133
III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las-
sen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
139 V 496 E. 5.1 S. 504; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
4.3.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Schlussverfügung nicht explizit zum Arglistmerkmal geäussert hat. Aufgrund
der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung, insbesondere der
Nennung des Art. 14 Abs. 2 VStrR und der Verweisung auf die Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018, war der Beschwerdeführerin
- 7 -
eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung aber dennoch möglich,
weshalb nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen wer-
den kann.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011
194 E. 2.1 S. 195 f.).
5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana-
log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei-
ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
- 8 -
E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts-
hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass
Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah-
rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet
ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des
Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei-
nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht
trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts-
hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125
II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe-
truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV).
Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti-
ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem
erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor-
enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich
im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.–
(BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwen-
dig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen wer-
den, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE
139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch
TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe-
standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche
Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere
die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen-
schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengengebäude liegt vor, wenn mehrere
Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin-
terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als
besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder
Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie-
rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren,
nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel-
lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur
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mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter
das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo-
raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson-
deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2
S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt
sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts
und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er-
suchenden Staats ebenfalls als Abgabetrug gilt oder als Steuerhinterziehung
geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110
E. 5.2.3 m.w.H.).
5.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte
habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die
Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel-
che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen
zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü-
che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz-
lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei-
chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen
Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu-
chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein
von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise
verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche
die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach
ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in
ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll,
dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436;
125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendi-
gerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet
und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl.
2019, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen er-
wähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kan-
tonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerver-
waltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde
noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen
TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.).
- 10 -
6.
6.1 Dem deutschen Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu-
grunde:
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz habe seit 2005 an die
E. GmbH Lieferungen für Rohstahl abgerechnet. B. und C. seien Geschäfts-
führer und seien im betreffenden Zeitraum beherrschende Gesellschafter der
E. GmbH gewesen. Die Beschwerdeführerin sei umsatzsteuerlich im Finanz-
amt Konstanz geführt worden. Unterschriftsleistungen unter den vorliegen-
den relevanten Verträgen seien augenscheinlich von D. erfolgt. Für die Be-
schwerdeführerin sei zwar eine Bescheinigung der schweizerischen Finanz-
verwaltung vorgelegt worden, nach der es sich um keine steuerprivilegierte
Gesellschaft und um keine Domizilgesellschaft handle. Nach Mitteilung einer
Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts Konstanz sowie Ermittlungen
der Informationszentrale Ausland beim Bundeszentralamt für Steuern hätten
sich dem entgegen Anhaltspunkte für die Qualifizierung der Beschwerdefüh-
rerin als wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft ergeben: D. sei der ein-
zige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, er sei von Beruf Treuhänder
und betreibe ein entsprechendes Büro. Die Beschwerdeführerin habe unter
der Adresse dieses Büros firmiert und damit keine eigenen Geschäftsräume
und kein eigenes Personal unterhalten. D. habe im Zeitpunkt der Abfrage 18
bzw. 19 Mandate (Director, President, Verwaltungsrat) für verschiedene Ge-
sellschaften ausgeübt, eigene Fachkenntnisse für eine wirtschaftliche Tätig-
keit der Beschwerdeführerin seien daher nicht zu erwarten. Es gebe keine
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – Eintragungen Telefon,
Website u.ä. Auch die Anschrift in Zürich habe sich unter einer Wohnadresse
befunden. Aus den vorliegenden Belegen zu den Umsatzsteuervoranmel-
dungen der Beschwerdeführerin sei dabei zu erkennen, dass die Beschwer-
deführerin ausschliesslich an die E. GmbH Stahl abgerechnet und versichert
habe. Die Beschwerdeführerin versichere dabei laut Vertrag vom 13. No-
vember 2006 die rechtzeitige Anlieferung des Rohstahles und die Lieferung
fehlerfreien Materials. Die Prämie solle maximal 10 % des Warenwerts be-
tragen. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwer-
deführerin enthalte dabei keine klaren Vereinbarungen, insbesondere seien
auch keine Haftungsvereinbarungen erkennbar. Nach Auskunft von Seiten
der Beschwerdeführerin gegenüber der Betriebsprüfung seien dabei die Ab-
rechnungen im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 mit einem Preisaufschlag
für eine Versicherungsgarantie in der Höhe von ca. 5 % des gelieferten Wa-
renwerts erfolgt, was genau der Gewinnmarge der Beschwerdeführerin ent-
sprechen solle. Es sollen bei der E. GmbH keine Versicherungsschäden fest-
gestellt und auch keine Entschädigungsleistungen von der Beschwerdefüh-
rerin an die E. GmbH gezahlt worden sein. Neben den Wareneinkäufen bei
- 11 -
der Beschwerdeführerin sei der Stahl von der E. GmbH hauptsächlich von
der F. GmbH bezogen worden, wobei der Wareneinkauf von der F. GmbH
überwiege. Im Rahmen der Vorermittlungen sei festgestellt worden, dass der
über die Beschwerdeführerin dargestellte Wareneinkauf ebenfalls aus-
schliesslich bei der F. GmbH erfolgt sein solle. Aus vorliegenden Unterlagen
sei dabei zu erkennen, dass diese über die Beschwerdeführerin abgerech-
neten Lieferungen dabei von einer Mitarbeiterin der E. GmbH direkt bei der
F. GmbH bestellt und dann von der F. GmbH direkt an die E. GmbH geliefert
worden seien. Es sei kein eigener Transport bzw. keine eigene Lagerung
durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei demnach
lediglich in die Lieferkette zwischengeschaltet worden. Dabei sollen von ihr
speziell die Risiken der rechtzeitigen Lieferung von Stahl abgedeckt worden
sein, obwohl die F. GmbH von Haus aus die pünktliche Lieferung von ein-
wandfreiem Rohstahl garantiere. Der Versicherungsvertrag zwischen der
E. GmbH und der Beschwerdeführerin sei erst nach den ersten festgestellten
Lieferungen Ende 2005 und Anfang 2006 festgestellt worden. In der bisher
vorgetragenen Argumentation von Seiten der Steuerpflichtigen habe diese
Versicherung von Risiken eine Rolle gespielt. Für die festgestellten Lieferun-
gen im 2005 und Anfang 2006 könne dies keine Rolle gespielt haben. Ein
wirtschaftlicher Grund dieses Geschäftsgebahrens sei nicht nachvollziehbar.
Wirtschaftliche Vorteile, wie von Seiten der Steuerpflichtigen vorgetragen,
seien nicht erkennbar. Dem entgegen entstünden wirtschaftliche Nachteile
für die E. GmbH, da ohne Mehrwert ein höherer Preis für den Wareneinkauf
gezahlt worden sei. Der tatsächliche Abgleich des Wareneinkaufs der
E. GmbH und der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin von
der F. GmbH anhand vorliegender Unterlagen ergebe für die Zeiträume 2010
bis 2015 eine Gesamtmarge in der Höhe von EUR 528'695.–. Die Beschwer-
deführerin sei steuerlich vom selben steuerlichen Berater wie die E. GmbH
vertreten worden. Von dessen Steuerbüro in Stuttgart seien für jeden Voran-
meldungszeitraum Kontenblätter der Finanzbuchhaltung der Beschwerde-
führerin sowie die Rechnungsbelege beim Finanzamt Konstanz eingereicht
worden. Die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer B. und C.
hätten aufgrund ihrer gemeinsamen Anteilsmehrheit die E. GmbH beherr-
schen können. Nur die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer hätten die Ge-
schäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und die damit verbundene Ver-
mögensminderung bei der E. GmbH steuern können. Es sei daher auch na-
heliegend, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die beiden Gesell-
schafter/Geschäftsführer an den Vermögensminderungen bei der E. GmbH
partizipiert hätten. Bezugnehmend auf die bisherigen Feststellungen zur
E. GmbH im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin indiziere der
Sachverhalt, dass über die Beschwerdeführerin Gelder von der E. GmbH
generiert worden seien, die dann aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
- 12 -
weitergeleitet wurden. Dies bestätige zum einen die Annahme von verdeck-
ten Gewinnausschüttungen bei der E. GmbH und zum anderen die Verant-
wortlichkeit der Beschuldigten B. und C. Die bisher getroffenen Feststellun-
gen würden nahelegen, dass die dargestellten Lieferungen über die Be-
schwerdeführerin nur zum Schein erfolgt seien und die Lieferungen tatsäch-
lich direkt von der F. GmbH an die E. GmbH ausgeführt worden seien. Dem-
nach seien durch unrichtige Belege, nämlich Abrechnungspapiere der Be-
schwerdeführerin, in den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht Betriebsausga-
ben bei der E. GmbH in Höhe der festgestellten Differenzen von gesamt
EUR 528'695.– beansprucht und durch unrichtige buchhalterische Darstel-
lung in den Büchern dokumentiert worden. Hieraus würden sich schlussend-
lich unrichtige Bilanzansätze in der E. GmbH ergeben. Aus weiteren Fest-
stellungen zu einer anderen Gesellschaft, an der die betroffenen B. und C.
ebenfalls als Gesellschafter beteiligt seien, ergebe sich u.a. der Verdacht,
dass die aus den Abrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Ver-
mögensminderung bei der E. GmbH unmittelbar jedoch zumindest mittelbar
den vorgenannten Gesellschaftern zu Gute gekommen seien und damit ein
Vermögenszufluss zu verzeichnen sei. Die in die Verantwortung der Ge-
schäftsführer der E. GmbH, B. und C. fallenden Taten seien strafbar als
Steuerhinterziehung gemäss §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 der Abgaben-
ordnung; 27 und 53 Strafgesetzbuch.
6.2 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offen-
sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Ele-
mente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Den Be-
schuldigten B. und C. wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich über die wirt-
schaftlich inaktive Beschwerdeführerin Gewinne der E. GmbH ausgeschüttet
zu haben. Aufgrund der Darstellung ist anzunehmen, dass die Beschwerde-
führerin insbesondere zum Zweck zwischengeschaltet wurde, Einkommen
bei B. und C. zu verschleiern. Aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersu-
chen ist auch davon auszugehen, dass sich B. und C. dabei einer Reihe von
besonderen Machenschaften bedient haben. Ebenso naheliegend ist, dass
mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, Einkommenssteuern zu ver-
kürzen.
6.3
6.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern:
6.3.2 Soweit sie die Darstellung im Rechtshilfeersuchen pauschal bestreitet, ist sie
damit nicht zu hören (act. 1 S. 7; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194
- 13 -
E. 2.1 S. 196). Dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rechtshilfeer-
suchen nicht im Ansatz erwähnt werde (act. 1 S. 7), ist unerheblich. Das
Rechtshilfeersuchen hat in erster Linie den Sachverhalt darzustellen, nicht
die Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, dem Rechtshilfeersuchen seien keinerlei
Beweismittel beigelegt worden (act. 1 S. 8 f.), stösst sie damit ins Leere. Es
genügt, wenn Beweismittel bezeichnet und deren Existenz glaubhaft ge-
macht wird. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Existenz der von der
Staatsanwaltschaft Chemnitz bezeichneten Beweismitteln zu zweifeln.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen leide an
einem Formmangel, geht sie auch damit fehl. Sie macht geltend, die Staats-
anwaltschaft Chemnitz wolle sich in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai
2018 auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amts-
gerichts Chemnitz vom 30. April 2018 stützen. Dem mit act. 1 nummerierten
Rechtshilfegesuch sei jedoch lediglich eine erste Seite von einem Beschluss
vom 10. April 2018 beigeheftet. Die weiteren Seiten des Beschlusses (offen-
bar eines Ermittelungsrichters am Amtsgericht Chemnitz) fehlten dagegen.
Insbesondere fehle auch eine Unterschrift des Ermittlungsrichters des Amts-
gerichts Chemnitz. Damit fehle dem Rechtshilfeersuchen aber die notwen-
dige rechtliche Grundlage. Das Rechtshilfegesuch sei daher fundamental
unvollständig und damit nichtig (act. 1 S. 3).
Art. 14 EUeR sieht im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung
über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersu-
chenden Staates nicht vor. Allfällige Mängel an der Beilage wären deshalb
unerheblich. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin mit Recht da-
rauf hin, dass dem mit act. 1 bezeichneten Rechtshilfeersuchen der Staats-
anwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 der vollständige, doppelseitig ge-
druckte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
Chemnitz, bearbeitet durch Amtsrichter G. vom 10. April 2018 beiliegt. Le-
diglich dem Abdruck des Rechtshilfeersuchens vom 9. Mai 2018 fehlt die
zweite Seite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Im Üb-
rigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der nicht übereinstimmenden
Datumsangabe im Rechtshilfeersuchen (30. April 2018 und nicht 10. April
2018 des beigefügten Beschlusses) lediglich um ein (unerhebliches) Verse-
hen handelt.
6.3.4 Fehl geht auch die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das Rechts-
hilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin macht gel-
tend, die ersuchende Behörde unterdrücke wider besseres Wissen komplett,
- 14 -
dass über genau denselben Lebensvorgang vor dem Sächsischen Finanz-
gericht in Leipzig ein Klageverfahren im Gang sei. Ausserdem habe das zu-
ständige Finanzamt Hohenstein-Ernstthal sowohl im Vorverfahren als auch
im Gerichtsverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht auf Antrag hin die
Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide ausgesetzt, weil ernstliche
Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestün-
den. Die Vorgehensweise der deutschen Finanzbehörden müsse als ein un-
zulässiges (grobes) venire contra factum proprium und jedenfalls als völlig
unverhältnismässig bezeichnet werden. Es sei völlig unverständlich, wes-
halb der deutsche Staat parallel auf dem strafrechtlichen Weg gegen die Be-
schuldigten B. und C. vorgehe, wenn gleichzeitig und schon seit Längerem
beim Sächsischen Finanzgericht in Leipzig über exakt denselben Sachver-
halt ein gerichtliches Verfahren anhängig sei.
Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar und es ist nicht ersichtlich, in-
wiefern ein paralleles verwaltungsrechtliches Verfahren im ersuchenden
Staat die Rechtshilfe in Strafsachen geradezu rechtsmissbräuchlich erschei-
nen liesse. Im Übrigen liegt es im Ermessen des ersuchenden Staats, ob er
ein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet.
6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel J. Senn (unter Beilage der im Original eingereichten
Schlussverfügung vom 22. August 2019)
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Wirtschaftsdelikte
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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