Entscheid vom 27. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanis-
las,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.260
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianische Justiz umfangreiche Untersuchungen wegen Korruption
und Geldwäscherei führt und u.a. gegen den […] von Rio de Janeiro, B.,
ermittelt;
- die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshil-
feersuchen vom 21. Juni 2018 die Schweiz u.a. um Übermittlung von Unter-
lagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd. ersuchte
(act. 1.13);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Bank C. zur
Einreichung der Bankunterlagen aufforderte (act. 1.14);
- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. Septem-
ber 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto
Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd., an die brasilianische Behörde
anordnete (act. 1.0);
- die A. Ltd. dagegen am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die
kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 be-
antragte (act. 1);
- die A. Ltd. ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat, weshalb sie über
ihren Rechtsvertreter am 11. Oktober 2019 aufgefordert wurde, dem Gericht
bis zum 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die
Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsberechtigung Aufschluss ge-
ben; diese Aufforderung unter dem Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die A. Ltd. das Gericht zur Einreichung der angeforderten Unterlagen am
23. Oktober 2019 um Fristerstreckung bis zum 25. November 2019 ersuchte
(act. 4);
- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung bis zum 4. November 2019 be-
willigte (act. 4);
- die A. Ltd. das Gericht am 4. November 2019 um eine weitere Fristerstre-
ckung zur Einreichung der angeforderten Unterlagen bis zum 25. Novem-
ber 2019 ersuchte (act. 10);
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- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung am 5. November 2019 bis zum
18. November 2019 (letztmals) bewilligte (act. 10);
- der A. Ltd. auf ein weiteres Gesuch hin die Frist bis zum 25. November 2019
im Sinne einer Notfrist erstreckt wurde (act. 12);
- das Gesuch der A. Ltd. vom 25. November 2019 um eine weitere Fristerstre-
ckung bis zum 6. Dezember 2019 am 26. November 2019 abgewiesen wurde
(act. 13, 14).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]),
wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter-
liegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung
von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und di-
rekt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
- die Beschwerdeführerin dem Gericht die angeforderten Unterlagen innert der
angesetzten und mehrmals erstreckten Frist nicht eingereicht hat;
- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der
Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen er-
bracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre-
ten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
1C_407/2018 vom 31. August 2018);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
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- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be-
schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guy Stanislas
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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