Entscheid vom 26. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Goran
Mazzucchelli und/oder Rechtsanwältin Letizia
Mizzon,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV);
Wiederherstellung der Frist (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.265
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 11. September 2019
dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 25. Januar 2018, ergänzt am
21. März 2018, entsprochen hat und die Herausgabe der darin genannten
Unterlagen betreffend die auf die B. Corp. lautende Bankbeziehung Nr. 1 bei
der Bank C. anordnete und zugleich die Sperre des Kontos aufrechterhielt
(act. 1.2);
- dagegen A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mutmasslich als wirtschaft-
lich Begünstigter aus dem Liquidationserlös der B. Corp. am 14. Oktober
2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
heben liess (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 eingeladen
wurde, bis 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis-
ten und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
21. Oktober 2019 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses bis zum 15. November 2019 ersuchte (act. 4);
- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 21. Oktober 2019 bis
zum 8. November 2019 bewilligte (act. 4);
- der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse
am 12. November 2019 gutgeschrieben wurde (act. 5);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 die Möglich-
keit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzu-
weisen (act. 6);
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 22. No-
vember 2019 angibt, festgestellt zu haben, dass sie das auf dem Schreiben
des Gerichts handschriftlich eingetragene Datum (8. November 2019) über-
sehen habe und dass der Beschwerdeführer entsprechend ihrer falschen
Anweisung gehandelt und daher unverschuldet die erstreckte Frist nicht ein-
gehalten habe, weshalb sie um Wiederherstellung der Frist ersucht (act. 7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes-
sene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen
Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet
worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer bereits mit Einladung zur Leistung des Kostenvor-
schusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässen Leistung
des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Schreiben vom 22. Novem-
ber 2019 eingestanden hat, den Kostenvorschuss verspätet geleistet zu ha-
ben und vorbringt, dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Oktober 2019
fälschlicherweise mitgeteilt zu haben, dass die Frist bis zum 15. November
2019 erstreckt worden sei, ohne der E-Mail das Faxschreiben des Gerichts
beigelegt zu haben; der Beschwerdeführer jedoch weiterhin an der Be-
schwerde interessiert sei (act. 7);
- die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24
Abs. 1 VwVG);
- im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein
Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf; als unverschul-
det i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich mit anderen Worten
nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung
der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder
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unzumutbar erschwert hätten (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-7384/2008 vom 20. November 2008 E. 2);
- ein Irrtum nur dann entschuldbar und ein Fristwiederherstellungsgrund sein
kann, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Ad-
ressat nach Treu und Glauben verlassen durfte (EGLI, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl.
2016, Art. 24 N 23);
- das Verhalten der Vertretung vollumfänglich der Partei zuzurechnen ist und
trifft die Vertretung ein Verschulden an der Versäumung der Frist, die Partei
grundsätzlich nicht um Fristwiederherstellung ersuchen kann (EGLI, a.a.O.,
Art. 24 N 16);
- vorliegend die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei Aufwendung
der üblichen Sorgfalt die Verlängerung der Frist bis zum 8. November 2019
ohne weiteres hätte feststellen und rechtzeitig handeln können;
- sich die Nachlässigkeit der Rechtsvertreterin damit als verschuldet erweist
und dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wobei ein entschuldbarer Irr-
tum entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
nicht zu erkennen ist;
- die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung unter diesen Umstän-
den nicht gegeben sind (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2; EGLI, a.a.O., Art. 24 N 17),
weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist;
- daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Faxschreiben des
Gerichts betreffend die Fristerstreckung keine Kenntnis gehabt habe, nichts
zu ändern vermag; dies umso weniger als dies darauf zurückzuführen ist,
dass ihm das Schreiben des Gerichts von seiner Rechtsvertreterin nicht zu-
gestellt worden ist und auch dieses Verhalten dem Beschwerdeführer zuzu-
rechnen ist;
- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Goran Mazzucchelli und/oder Rechtsanwältin Letizia Mizzon
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 14. Ok-
tober 2019
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie
der Beschwerde vom 14. Oktober 2019
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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