Entscheid vom 20. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Te-
thong,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN,
REGION BERN-MITTELLAND,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.286-287
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die deutschen Behörden ein Strafverfahren gegen A. wegen Verstosses ge-
gen das deutsche Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz führen (s.
act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 12. August 2019 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen er-
suchten (s. act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 20. September 2019 die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechts-
hilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde
anordnete (act. 1.1);
- A. und die B. GmbH mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2019 Be-
schwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie im Wesentlichen die Aufhe-
bung der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe beantra-
gen (act. 1);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. Ok-
tober 2019 eine Frist bis zum 11. November 2019 zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.-- ansetzte (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); die Rechtzeitigkeit
im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der
angesetzten Frist nicht (und auch nicht bis dato) geleistet haben (act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- 3 -
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3
BStKR);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8
BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ganden Tethong
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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