Entscheid vom 29. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
Beschwerdeführer 1-2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.289-290
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die panamaischen Strafuntersuchungsbehörden seit dem 22. Dezem-
ber 2016 unter anderem gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Geldwä-
scherei in Zusammenhang mit der Entgegennahme von Bestechungszah-
lungen von durch die Gruppe C. beherrschten Gesellschaften führen;
- vor diesem Hintergrund die Procuraduría General de la Nación Ministerio
Público Fiscalía superior Especial Anticorrupción der Republik Panama mit
Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2019 und 22. April 2019 an die Schweiz
gelangt ist und um Herausgabe von Bankunterlagen der Geschäftsbezie-
hung Nr. 1, lautend auf die D. Ltd. bei der Bank E. ersucht hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. August 2019 auf die Rechts-
hilfeersuchen eingetreten ist und mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag
die Bankunterlagen der obgenannten Geschäftsbeziehung aus dem Straf-
verfahren SV.15.1688 beigezogen hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 19. September 2019 die
Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1 lau-
tend auf die D. Ltd. bei der Bank E. verfügt hat (act. 2);
- dagegen A. und B. mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und im Hauptpunkt die Auf-
hebung der Schlussverfügung vom 19. September 2019 beantragen und im
Eventualpunkt den Antrag stellen, das Rechtshilfeverfahren sei zu sistieren,
bis die Verletzung von Menschenrechten im Verfahren des ersuchenden
Staates endgültig festgestellt sei;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1
VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- vorliegend die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der
Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar
sind, soweit das Rechtshilfeersuchen in dessen Geltungsbereich fällt;
- soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
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forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), das Rechts-
hilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3;
136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1); die Wahrung der Menschenrechte vorbe-
halten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Inte-
resse erhoben werden, nicht einzutreten ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2
m.w.H.);
- als persönlich und direkt betroffen im Falle der Herausgabe von Kontoinfor-
mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen
wird (Art. 9a lit. a IRSV);
- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell-
schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert
sind; dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren
Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d
S. 157 f.);
- die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der
Gesellschaft dem Rechtsuchenden obliegt; ausserdem die Auflösung der
Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen
darf (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d); darüber hinaus der wirt-
schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui-
dationsgewinns bezeichnet sein muss (Urteile des Bundesgerichts
1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011
E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März
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2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2), wobei der
Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft
an den wirtschaftlich Berechtigten auch anders als mit der Bescheinigung
über die Auflösung erbracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7);
- die Beschwerdeführer geltend machen, die Kontoinhaberin bestehe nicht
mehr und die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten der
D. Ltd. bei Bestand und Auflösung der Gesellschaft seien die Beschwerde-
führer gewesen (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdeführer keine Dokumente einreichen, die die Auflösung der
D. Ltd. belegen und aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer
Begünstigte am Liquidationserlös sind; d.h. begünstigt am Betrag, der nach
Auflösung der Gesellschaft und nach Saldierung sämtlicher Aktiven und Pas-
siven der Gesellschaft, übrigbleibt;
- die Beschwerdeführer einzig auf das Formular A der D. Ltd. bei der Bank E.
vom 10. Dezember 2009 hinweisen, aus dem jedoch nur ersichtlich ist, dass
die Beschwerdeführer die wirtschaftlich Berechtigten am Konto Nr. 1 lautend
auf die D. Ltd. bei der Bank E. waren (act. 1.1);
- das Formular A jedoch nicht genügt, um die Auflösung der D. Ltd. und der
Umstand, dass die Beschwerdeführer Begünstigte am Liquidationserlös der
angeblich aufgelösten Gesellschaft sind, zu belegen (Urteil des Bundesge-
richts 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2);
- damit die Legitimation der Beschwerdeführer zu verneinen und auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist;
- im Übrigen auch auf die von den Beschwerdeführern erhobene (einzige)
Rüge, es liege eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG vor, nicht einzutreten
gewesen wäre;
- die Beschwerdeführer ihre Rüge nämlich damit begründen, dass das vorlie-
gende panamaische Verfahren mit dem Verfahren gegen den Vater der Be-
schwerdeführer, F., zusammenhänge, in welchem gemäss Entscheid der Ar-
beitsgruppe des Rats für Menschenrechte vom 2. Oktober 2019 die Artikel 9,
10, 11, 19 und 21 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten sowie die Artikel 9, 14, 19
und 25 des Internationales Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
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und politische Rechte verletzt worden seien; damit das Rechtshilfeverfahren
auf ein Verfahren zurückgehe, bei dem Menschenrechtsverletzungen vorge-
kommen seien (act. 1 S. 4);
- im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe sich der Beschuldigte auf Art. 2
lit. a IRSG berufen kann, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung
seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein;
- vorliegend die Beschwerdeführer Art. 2 lit. a IRSG jedoch zugunsten des Va-
ters, F., mithin einer Drittperson anrufen; auf diese Rüge daher nicht einzu-
treten gewesen wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig
werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2
lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidari-
scher Haftung aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels von act. 1)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Dop-
pels von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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