Entscheid vom 7. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann
und/oder Rechtsanwalt Paul Gully-Hart,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.295
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid
vom 4. Oktober 2019 die Auslieferung des kanadischen Staatsangehörigen
A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern
vom 16. Juli 2019 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und/oder Paul Gully-
Hart, mit Beschwerde vom 6. November 2019 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und hauptsächlich beantragte, der Auslie-
ferungsentscheid des BJ vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben (act. 1);
- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 beantragte, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 11);
- A. mit Beschwerdereplik vom 19. Dezember 2019 an seiner Beschwerde
festhalten liess (act. 14);
- das BJ mit Beschwerdeduplik vom 27. Dezember 2019 auf weitere Bemer-
kungen verzichtete (act. 16);
- A. mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 den Rückzug seiner Beschwerde
erklären liess (act. 18).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der
einschlägigen Rechtshilfeerlasse richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]);
- vorliegend das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben
ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015,
N. 1653; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2019.159 vom 9. September 2019 mit Hinweisen);
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- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer-
den (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde
zurückzieht, als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG an-
zusehen ist (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2019.159 vom 9. September 2019 mit Hinweisen);
- vorliegend der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Beschwerde infolge
einer Vereinbarung mit den US-Behörden zurückziehe und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trage; mithin die Verfahrenskosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind;
- der Rückzug unmittelbar nach abgeschlossenem zweitem Schriftenwechsel
erfolgte;
- unter diesen Umständen die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist
(vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–; die Kasse des Bundesstrafgerichts an-
zuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie
der Eingabe vom 31. Dezember 2019)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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