Entscheid vom 23. April 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franco Masina,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts-
hilfe I,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.346-347
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Sachverhalt:
A. Die ukrainischen Behörden führen gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen
Veruntreuung von Vermögenswerten, Macht- bzw. Amtsmissbrauch, Betrug
sowie Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte die General-
staatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend «GStA Ukraine») mit Rechts-
hilfeersuchen vom 11. Februar 2015, ergänzt am 14. Juli 2015 und 2. März
2016, an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Un-
terlagen zu den auf B. und A. lautenden Konten bei der Bank C. mit den
Nrn. 1 und 2 und um deren Sperrung (Verfahrensakten BJ, act. 1, 3, 5).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015 und 21. Ap-
ril 2016 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem Ersu-
chen und ordnete unter anderem die Sperrung der obgenannten Konten an.
Den Vollzug des Rechtshilfeersuchens übertrug das BJ an die Bundesan-
waltschaft (Verfahrensakten BJ, act. 2, 6).
C. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 ordnete das BJ die Herausgabe der
Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 3. Mai 2016 zum auf
A. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 2 an die ersuchende Behörde an
(act. 1.6). Mit einer weiteren Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 verfügte
das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März
2010 bis 13. April 2016 zum auf B. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 1 an
die ukrainischen Behörden (act. 1.7). Des Weiteren hielt das BJ in den
Schlussverfügungen die angeordneten Kontosperren aufrecht (act. 1.6, 1.7).
Die beiden Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 blieben unangefochten. In
der Folge übermittelte das BJ am 2. August 2016 die Bankunterlagen zu den
beiden Konten an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten BJ, act. 9).
D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess A. gegenüber dem BJ um Wieder-
erwägung und Aufhebung der angeordneten Kontosperre ersuchen
(act. 1.8). Das BJ teilte A. mit Schreiben vom 8. Februar 2019 mit, dass die
GStA Ukraine im Januar 2019 aufgefordert worden sei, dem BJ innert drei
Monaten weitere Informationen zukommen zu lassen (Verfahrensakten BJ,
act. 22). Am 15. Mai 2019 ersuchte B. das BJ um Wiedererwägung und Auf-
hebung der angeordneten Kontosperre sowie um Zustellung des Antwort-
schreibens der GStA Ukraine (act. 1.9).
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E. Das BJ teilte A. und B. am 13. Juni 2019 mit, dass es ihrem Gesuch um
Freigabe der Vermögenswerte nicht stattgeben könne und stellte ihnen die
Antwortschreiben der ukrainischen Behörden vom 15. Februar 2019 und
22. April 2019 zur Kenntnisnahme zu (act. 1.10). A. und B. brachten in der
Eingabe vom 20. Juni 2019 insbesondere vor, dass das Schreiben des BJ
vom 13. Juni 2019 den Formerfordernissen einer Verfügung i.S.v. Art. 5
VwVG nicht genüge und ersuchten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Des Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die Korrespondenz mit den ukra-
inischen Behörden und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme (act. 1.11). Das BJ teilte A. und B. im Schreiben vom 16. Juli
2019 mit, dass es beabsichtige, die angeordneten Sperren aufrechtzuerhal-
ten und verwies dabei grösstenteils auf die Ausführungen im Schreiben vom
13. Juni 2019 und die Antwortschreiben der GStA Ukraine. Des Weiteren
setzte das BJ A. und B. eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu
den Antwortschreiben der GStA Ukraine an, ohne ihnen die an die ukraini-
schen Behörden gerichtete Korrespondenz herauszugeben (act. 1.12). A.
und B. liessen sich mit Eingabe vom 16. August 2019 vernehmen und er-
suchten erneut um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (act. 1.13).
F. Die vorgenannten Konten von A. und B. waren bereits gestützt auf die Ver-
ordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Personen
aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573) gesperrt worden. Die
Gesuche von A. und B. vom […] und […] um Streichung ihrer Namen im
Anhang der Verordnung vom 25. Mai 2016 über die Sperrung von Vermö-
genswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung;
SR 196.127.67) hiess das Departement für auswärtige Angelegenheiten
(nachfolgend «EDA»), Direktion für Völkerrecht (nachfolgend «DV»), am […]
gut und strich sie aus dem Anhang der Ukraine-Verordnung (act. 1.14, 1.15).
G. Im Schreiben vom 15. November 2019 teilte das BJ A. und B. mit, dass es
an den angeordneten und in den Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 auf-
rechterhaltenen Vermögenssperren weiterhin festhalte (act. 1.1).
H. Dagegen liessen A. und B. am 17. Dezember 2019 bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im
Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung» vom 15. No-
vember 2019 und der Vermögenssperren (act. 1).
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I. Das BJ kam der Aufforderung des Gerichts vom 30. Dezember 2019 nach
und reichte am 14. Januar 2020 die Verfahrensakten ein (act. 5, 6). In der
Folge wurde dem BJ am 23. Januar 2020 die Gelegenheit eingeräumt, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 7). Davon nahm das BJ mit Eingabe
vom 7. Februar 2020 Gebrauch, worin es die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde verlangt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9). Zur
Replikschrift von A. und B. vom 2. März 2020 liess sich das BJ mit Eingabe
vom 12. März 2020 vernehmen (act. 12, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene
zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12)
und in concreto auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ-
gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II
134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011
E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé-
nale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109).
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus-
drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip;
BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da-
zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend-
bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337
E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Der Schlussverfügung vo-
rangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten wer-
den, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge-
genständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die
Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn
Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von
Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betref-
fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt
werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut-
zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn
seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergan-
gen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-
11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand
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des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Ver-
fahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, kön-
nen eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtferti-
gen (TPF 2011 174 E. 2.2.2). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30
Tage (Art. 80k IRSG).
3.2 Bezüglich des von den Beschwerdeführern angefochtenen Schreibens vom
15. November 2019 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner
darin entschieden hatte, die vorsorglich angeordneten und in den Schluss-
verfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhaltenen Kontosperren nicht aufzu-
heben. Damit hat der Beschwerdegegner die Gesuche der Beschwerdefüh-
rer um Wiedererwägung und Freigabe der gesperrten Vermögenswerte vom
7. Dezember 2018 und 15. Mai 2019 i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG abge-
wiesen. Eine Verfügung kann zwar in Briefform ergehen, ist jedoch als eine
solche zu bezeichnen und insbesondere mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen, wenn sie den Begehren der Parteien – wie vorliegend – nicht voll
entspricht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG). Das Schreiben vom 15. Novem-
ber 2019 enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch wurde es als eine
Verfügung bezeichnet. Da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an-
waltlich vertreten waren und auf die auch mit Bezug auf das Schreiben vom
15. November 2019 fristwahrende Beschwerde auch von den übrigen Vo-
raussetzungen her einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach), erwuchs ihnen durch
die fehlende Bezeichnung des Schreibens als eine Verfügung und der feh-
lenden Rechtsmittelbelehrung im Schreiben 15. November 2019 kein Nach-
teil.
3.3 Die auf die Beschwerdeführer lautenden Konten wurden mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 9. April 2015, resp. 21. April 2015 gesperrt. Diese
Sperren wurden mit Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhalten.
Mithin beläuft sich die Dauer der Beschlagnahme auf 5 Jahre, was auch an-
gesichts der politischen Umbruchsituation in der Ukraine als relativ lang im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. Die Beschwerde
wurde somit fristgerecht erhoben.
3.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF
2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014
E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
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Die Beschwerdeführer sind ist als Inhaber der gesperrten Konten gemäss
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV beschwerdebefugt.
3.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be-
schwerde einzutreten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, der Beschwerde-
gegner habe sich im Schreiben vom 15. November 2019 mit den in den Ge-
suchen vom 7. Dezember 2018 und 15. Mai 2019 vorgebrachten Argumen-
ten nicht auseinandergesetzt. Zudem sei ihnen das Antwortschreiben der
GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 nicht vorgängig zur Stellungnahme un-
terbreitet worden (act. 1, S. 5 ff., 13 f.; act. 12, S. 4 ff.).
4.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs.
2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung
zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begrün-
den, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen
muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232
E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des
Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196
nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im
schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff.
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.
Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch
darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Ent-
scheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile des Bun-
desgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom
26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der
dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen be-
absichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung
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erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu
äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange-
legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m.
Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor
der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des
rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden be-
gangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus-
nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren
vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195
E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1).
4.3 Der Beschwerdegegner begründete seinen abweisenden Entscheid vom
15. November 2019 betreffend den Antrag auf Freigabe der Vermögens-
werte insbesondere mit Verweis auf die unangefochtenen Schlussverfügun-
gen vom 6. Juni 2016 und die seither erhaltenen Antwortschreiben der GStA
Ukraine. Insgesamt hat sich der Beschwerdegegner im Schreiben vom 15.
November 2019 ausreichend darüber geäussert, weshalb er die Vorausset-
zungen für die Aufrechterhaltung der Vermögenssperren als gegeben erach-
tet. Namentlich führte der Beschwerdegegner aus, dass er die ihm einge-
reichten Urteile von Drittstaaten als nicht bindend erachte, die Situation je-
doch weiterhin beobachte und verwies auf den völkerrechtlichen Vertrauens-
grundsatz. Weiter verwies der Beschwerdegegner auf das Schreiben der
GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019, worin die Letztere ihr Interesse an der
Aufrechterhaltung der Vermögenssperren erneut bekundete (act. 1.1). Da
der Beschwerdegegner bereits im Vorfeld des Schreibens vom 15. Novem-
ber 2019 zu den Eingaben der Beschwerdeführer mehrfach Stellung genom-
men hatte (Verfahrensakten BJ, act. 22, 27, 29, 32), konnte er sich im Schrei-
ben vom 15. November 2019 ohne Weiteres kürzer fassen und auf die bis-
herige Korrespondenz mit den Beschwerdeführern verweisen.
4.4 Den Beschwerdeführern ist jedoch insoweit Recht zu geben, als sie vorbrin-
gen, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit allen wesentlichen Vorbrin-
gen auseinandergesetzt. Insbesondere nahm der Beschwerdegegner weder
im Schreiben vom 15. November 2019 noch in der vorgängigen Korrespon-
denz zum vorgebrachten fehlenden Tatverdacht und Zusammenhang zwi-
- 9 -
schen den strafrechtlichen Handlungen und den gesperrten Vermögenswer-
ten ausdrücklich Stellung. Da der Beschwerdegegner jedoch wiederholt auf
die Entwicklungen und Ermittlungserkenntnisse im ukrainischen Verfahren
sowie auf die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rück-
erstattungsentscheid hinwies, zeigte er den Beschwerdeführern implizit,
dass er an den diesbezüglichen Ausführungen der Schlussverfügungen vom
6. Juni 2016 festhält. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Be-
schwerdegegners in Bezug auf die österreichischen Entscheide und das Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs zu verstehen. Jedenfalls hat die Begrün-
dung des angefochtenen Schreibens vom 15. November 2019 sowie die ihm
vorangehende Korrespondenz den Beschwerdeführern erlaubt, die vorlie-
gende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen.
Daraus lässt sich schliessen, dass die Begründung des angefochtenen
Schreibens den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen an eine
Begründung (gerade noch knapp) entspricht. Ob die Begründung auch in-
haltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird – soweit zulässig – in
den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Im Übrigen liess sich der Be-
schwerdegegner zu diesen Punkten in seiner Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2020 ausführlich vernehmen und präzisierte darin seinen Stand-
punkt (act. 9). In der Folge nahmen die Beschwerdeführer hierzu in der Rep-
likschrift Stellung (act. 12). Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Ge-
hörverletzung als geheilt zu betrachten und von einer Aufhebung des Ent-
scheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegeg-
ner abzusehen.
Soweit ersichtlich, erwähnte der Beschwerdegegner erstmals in der Be-
schwerdeantwort, dass die angeordnete Beschlagnahme nebst den Siche-
rungszwecken auch zwecks Einziehung als Wertersatz i.S.v. Ersatzforderun-
gen nach Art. 71 StGB in Frage komme (act. 9, S. 9 f.). Aufgrund der Schrei-
ben der ukrainischen Behörden und den in den Schlussverfügungen als
massgeblich angegebenen rechtlichen Grundlagen mussten die Beschwer-
deführer immerhin schon früher damit rechnen, dass die angeordnete Be-
schlagnahme zu einem späteren Zeitpunkt auch zu diesem Zweck aufrecht
erhalten werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ihren
diesbezüglichen Standpunkt in der Replikschrift ausreichend geltend ma-
chen konnten und auch gemacht haben (act. 12, S. 4 ff.). Entsprechend wäre
eine allfällige Gehörverletzung ebenfalls als geheilt zu betrachten.
4.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor
sie verfügt. Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich
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in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Be-
teiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124
II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das
Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten,
die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu ge-
währen, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der
Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber über-
lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2
S. 389 m.H.). Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teil des rechtlichen Gehörs
formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt (ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staa-
tes, 2000, S. 225 ff., 449 ff.). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de-
nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird,
dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die
Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V
297 E. 2h S. 305 m.H.).
Gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten steht fest, dass der Be-
schwerdegegner den Beschwerdeführern vor Erlass des hier angefochtenen
als Verfügung qualifizierten Schreibens vom 15. November 2019 weder sei-
nen Brief vom 24. September 2019 an die ersuchende Behörde noch das
Antwortschreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 zur allfälligen
Stellungnahme zustellte. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerde-
führern das Schreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 erst zusam-
men mit dem Schreiben vom 15. November 2019 zu (act. 1.1). Unbestritte-
nermassen stützte sich der Beschwerdegegner unter anderem auf dieses
Antwortschreiben der ersuchenden Behörde. Somit ist die Rüge in diesem
Punkt begründet. Da die Beschwerdeführer zum Schreiben der ersuchenden
Behörde vom 24. Oktober 2019 in der Beschwerde ausführlich Stellung nah-
men und in das Schreiben des Beschwerdegegners an die GStA Ukraine
vom 24. September 2019 im Rahmen des Schriftenwechsels Einsicht neh-
men konnten, ist die als nicht schwerwiegend zu qualifizierende Gehörsver-
letzung als geheilt zu betrachten.
Das Ausgeführte gilt im Übrigen auch in Bezug auf die vorgängige Korres-
pondenz mit der GStA Ukraine vom 17. Januar 2019 und 1. April 2019, in
welche der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Einsicht ge-
währte. Zur Begründung brachte der Beschwerdegegner vor, seine Fragen
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an die ersuchende Behörde gingen aus dem Antwortschreiben der GStA Uk-
raine ausreichend hervor (Verfahrensakten BJ, act. 29). Der Ansicht des Be-
schwerdegegners kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Wie
der Beschwerdegegner im Schreiben vom 16. Juli 2019 ausführt, stützte er
seinen Entscheid bezüglich der Wiedererwägungsgesuche unter anderem
auf die Antwortschreiben der ersuchenden Behörde (Verfahrensakten BJ,
act. 29). Die ersuchende Behörde nahm zwar auf die vom Beschwerdegeg-
ner angesprochenen Punkte Stellung, ohne dabei den Wortlaut der Fragen
wiederzugeben. Um die Antwortschreiben präzise nachvollziehen und auf
Vollständigkeit prüfen zu können, hätte den Beschwerdeführern die Einsicht
in die Schreiben des Beschwerdegegners an die ersuchende Behörde ge-
währt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner zu Recht
keine Interessen i.S.v. Art. 27 VwVG geltend macht, welche die Einschrän-
kung der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Da der Beschwerdegegner
das Schreiben vom 17. Januar 2019 und 1. April 2019 mit den übrigen Ver-
fahrensakten ins Recht legte (Verfahrensakten BJ, act. 21) und die Be-
schwerdeführer die Möglichkeit hatten, in diese Einsicht zu nehmen, ist die
nicht als schwer wiegende Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens als geheilt zu betrachten.
4.6 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der
Begründungspflicht des Schreibens vom 15. November 2019 nicht auszu-
machen. Begründet ist hingegen der Vorwurf in Bezug auf die fehlende Zu-
stellung des Schreibens der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 und der
Korrespondenz des Beschwerdegegners an die GStA Ukraine. Die diesbe-
zügliche Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer und wurde im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt. Soweit den Beschwerde-
führern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei
deren Festlegung den vorinstanzlichen Gehörsverletzungen Rechnung zu
tragen sein (vgl. TPF 2008 172 E. 2). Bei diesem Ergebnis ist der Eventu-
alantrag der Beschwerdeführer betreffend den Wechsel der zuständigen
Sachbearbeiterin beim Beschwerdegegner abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die gesperrten Ver-
mögenswerte stünden in keinem Zusammenhang zu den ihnen vorgeworfe-
nen Widerhandlungen. Zudem habe der Beschwerdegegner den im Völker-
recht geltenden Vertrauensgrundsatz falsch angewendet. Aufgrund der in
Österreich ergangenen Entscheide und des Urteils des Europäischen Ge-
richtshofs bestünden gute Gründe am Vorgehen der ersuchenden Behörde
und Vorliegen des Tatverdachts ernsthaft zu zweifeln. Des Weiteren rügen
- 12 -
die Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der
Kontosperren (act. 1, S. 8 f.; act. 12, S. 3 f.).
5.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag-
nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss
Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege-
ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit-
teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr
erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben
die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV)
i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen-
ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver-
folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden.
Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht
des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das
Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er-
möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl-
len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs-
frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller-
dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums-
rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon-
tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen
muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt.
Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer-
den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein-
zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an-
dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in-
nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus-
führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang
des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu
verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so
dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger
Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer-
den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
- 13 -
5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu
prüfen hat, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden
Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten
Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und
ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen-
tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29
Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb-
rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen
Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten wer-
den konnten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16.
Januar 2018 E. 4.3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.3). Die Schluss-
verfügungen vom 6. Juni 2016 blieben unangefochten (act. 1.6, 1.7). Ent-
sprechend sind vorliegend die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu hö-
ren, soweit sie den Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und
den ihnen vorgeworfenen Straftaten sowie den Beschlagnahmegrund in
Frage stellen. Dies hätten sie im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 vorbringen müssen. Nachfolgend ist
deshalb einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des
ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der si-
chergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet
werden kann, und ob die Aufrechterhaltung der Sperren vor dem Verhältnis-
mässigkeitsprinzip standhält.
5.4 Ein rechtskräftiger und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungs-
entscheid liegt nicht vor. Dass ein solcher in der Ukraine nicht mehr erfolgen
kann, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Ebenso bringen die
Beschwerdeführer nicht vor, dass der Einziehungsanspruch nach dem Recht
des ersuchenden Staates bereits verjährt oder mit der Herausgabe der si-
chergestellten Vermögenswerte nicht innert vernünftiger Frist zu rechnen
wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich.
5.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots seitens der ukrainischen Behörden nicht zu erkennen.
Die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2014 bzw.
4. Juni 2015 eröffnet (Verfahrensakten BJ, act. 1, 3). Die Rechthilfeersuchen
an die Schweiz datieren vom 11. Februar 2015, 14. Juli 2015 und 2. März
2016, wobei die anbegehrten Bankunterlagen den ukrainischen Behörden im
August 2016, d.h. noch im Anfangsstadium der Untersuchung übergeben
wurden (Verfahrensakten BJ, act. 9). Diesbezüglich führte die GStA Ukraine
in den Schreiben vom 22. April 2019 und 24. Oktober 2019 aus, dass diese
Bankunterlagen als Beweismittel bearbeitet und den Akten des Strafverfah-
rens beigefügt worden seien. Weiter betonte die GStA Ukraine, dass der
- 14 -
Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und den Strafhandlun-
gen zusätzlich nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführer zur Her-
kunft und zum Verwendungszweck geprüft werde (Verfahrensakten BJ, act.
25, 35). Im letzten Schreiben vom 24. Oktober 2019 fasste die ersuchende
Behörde die Ergebnisse des bisherigen vorgerichtlichen Untersuchungsver-
fahrens umfassend zusammen, auf welches verwiesen wird (Verfahrensak-
ten BJ, act. 35). Aus dem Umstand, dass die GStA Ukraine darin unter an-
derem Geschehnisse vor 2010 erwähnt, vermögen die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es handelt sich dabei lediglich um eine
Präzisierung bzw. Zusammenfassung der bisherigen Ermittlungsergebnisse
zuhanden des Beschwerdegegners und nicht um eine Erweiterung der ge-
stellten Rechtshilfeersuchen, wie von den Beschwerdeführern behauptet
wird. Weiter ist dem Schreiben der GStA Ukraine vom 22. April 2019 zu ent-
nehmen, dass der Ermittlungsrichter in Bezug auf den Beschwerdeführer 2
am 22. März 2019 über die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung
einer vorgerichtlichen Untersuchung in absentia befunden hat. Zu diesem
Zeitpunkt war der entsprechende Antrag in Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer 1 noch nicht gestellt worden. Laut den Angaben der ersuchenden Be-
hörde vom 24. Oktober 2019 sei der Entscheid des Ermittlungsrichters man-
gels Nachweises einer Ausschreibung zur internationalen Fahndung des Be-
schwerdeführers 2 am 13. Mai 2019 vom Berufungsgericht Kiew aufgehoben
worden. Zugleich betonte die ersuchende Behörde, dass das Vorliegen des
Tatverdachts vom Berufungsgericht nicht bezweifelt worden sei. Weiter legte
die GStA Ukraine im Schreiben vom 24. Oktober 2019 detailliert dar, welche
Schritte seither zur Auffindung des Beschwerdeführers 2 unternommen wor-
den seien, und gab an, dass der Antrag über die Erteilung der Genehmigung
zur Durchführung einer vorgerichtlichen Untersuchung in absentia beim Er-
mittlungsrichter am 11. September 2019 erneut gestellt worden sei. Schliess-
lich gab die GStA Ukraine im Schreiben vom 24. Oktober 2019 an, dass im
September 2019 diverse Rechtshilfeersuchen zwecks Auffindung des Be-
schwerdeführers 2 gestellt worden seien (Verfahrensakten BJ, act. 35). Die
Ausführungen der ersuchenden Behörden zeigen, dass sie die Untersu-
chung gegen die Beschwerdeführer weiterführt. Daraus geht auch hervor,
dass die Verzögerung bzw. Verhinderung des Abschlusses des vorgerichtli-
chen Untersuchungsverfahrens insbesondere darauf zurückzuführen sind,
dass sich die Beschwerdeführer der Strafverfolgung in der Ukraine durch
Flucht entziehen und bisher nicht einvernommen werden konnten (Verfah-
rensakten BJ, act. 25, 35). Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszuge-
hen, dass die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer von der ersuchen-
den Behörde vorangetrieben wird. Dass diese Ermittlung umfangreich und
- 15 -
komplex ist, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede ge-
stellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umstän-
den nicht auszumachen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass sich der Beschwerdegegner
seit Erlass der Schlussverfügungen in regelmässigen Abständen bei den uk-
rainischen Behörden nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und Rück-
bzw. Ergänzungsfragen gestellt hat (Verfahrensakten BJ, act. 10, 13, 21, 24,
31). Das Verhalten des Beschwerdegegners ist in dieser Hinsicht nicht zu
bemängeln.
5.6 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sind vorliegend keine
Gründe ersichtlich, um an den vorgängigen Ausführungen der GStA Ukraine
zu zweifeln. Gestützt auf das völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des
Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 m.H.) durfte der
Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren
bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den
Tatsachen entsprechen. Daran vermögen auch die von den Beschwerdefüh-
rern erwähnten Entscheide aus Österreich und das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs nichts zu ändern. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aus-
führt, ergehen allfällige Entscheide in Parallelrechtshilfeverfahren von Dritt-
staaten gestützt auf unterschiedliche nationale Regelungen und sind für den
Schweizer Rechtshilferichter nicht bindend. Das Gesagte gilt umso mehr in
Bezug auf die von den Beschwerdeführern erwähnte gesetzliche Regelung
des Fürstentums Liechtenstein. Mit den diesbezüglichen Ausführungen ver-
mochten die Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass der in den Schluss-
verfügungen festgestellte und unangefochten gebliebene hinreichende Tat-
verdacht nicht mehr gegeben wäre.
5.7 Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet, ist ein in der Schweiz ein-
gegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen, sofern
die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben
hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008
E. 3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde hat ihr Ersuchen bis dato nicht zu-
rückgezogen. Vielmehr hat die GStA Ukraine ihr Interesse an der Aufrecht-
erhaltung der Kontosperren zuletzt im Brief vom 24. Oktober 2019 bekräftigt
(Verfahrensakten BJ, act. 35).
5.8 Unter den gegenwärtigen Umständen erweist sich die Aufrechterhaltung der
Vermögenssperren insgesamt als verhältnismässig.
- 16 -
6.
6.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen vermögen auch die von den Be-
schwerdeführern ins Recht gelegten Verfügungen der DV vom […] an der
Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Kontosperren nichts zu än-
dern.
6.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sper-
rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1), in Kraft ge-
treten am 1. Juli 2016, kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige
Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat unter bestimmten Vo-
raussetzungen die Sperrung von Vermögenswerten anordnen, über die aus-
ländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen
Verfügungsmacht haben. Dabei handelt es sich um eine administrative Sper-
rung. Die Vermögenswerte können auch im Rahmen eines Straf- oder
Rechtshilfeverfahrens gesperrt werden. Die zusätzliche Sperrung der Straf-
verfolgungsbehörde oder ausführenden Behörde lässt die administrative
Sperrung gemäss Art. 3 SRVG nicht automatisch wegfallen. Eine Siche-
rungssperrung nach Art. 3 SRVG besteht fort, auch wenn im Rahmen eines
Rechtshilfe- oder Strafverfahrens weitere Sperrungen angeordnet worden
sind. Das parallel laufende Rechtshilfe- oder Strafverfahren hat aber Vor-
rang. Das EDA bleibt nach wie vor befugt, gestützt auf Art. 9 SRVG eine
allfällige Freigabe der einer Sperrung durch den Bundesrat unterliegenden
Vermögenswerte zu genehmigen. Die Freigabe selbst hat jedoch keine Aus-
wirkungen auf die Sperrung derselben Vermögenswerte, die ihm Rahmen
eines Strafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens angeordnet wurde
(s. zum Ganzen Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die
Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögens-
werte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5313-5316;
Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2018 1C_478/2018 vom 30. November
2018 E. 3.3.3). Die auf Art. 3 SRVG gestützte Sperrung von Vermögenswer-
ten in der Schweiz soll den ausländischen Behörden Zeit geben, um ein
Strafverfahren einzuleiten und ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (vgl. BGE
141 I 20 E. 6.1.1 S. 30). Die verwaltungsrechtliche Sperrung stellt eine vor-
sorgliche Massnahme dar, welche die Aufnahme von Rechtshilfebeziehun-
gen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat erleichtern soll (Urteil
des Bundesgerichts 1C_478/2018 vom 30. November 2018 E. 3.3.1 mit Ver-
weis auf BBl 2014 5297 Ziff. 2.3.2).
6.3 Zum Zeitpunkt der Anordnung der Vermögenssperren im Rahmen der
Rechtshilfe waren die auf die Beschwerdeführer lautenden Konten Nrn. 1
und 2 bei der Bank C. bereits mit der aUkraine-Verordnung gesperrt. Die
- 17 -
vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene aUkraine-Verord-
nung wurde am 1. Juli 2016 durch das SRVG und die Ukraine-Verordnung
ersetzt. Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten des SRVG gestützt auf Art.
184 Abs. 3 BV bereits gesperrt waren, blieben gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG
gesperrt. Diese vom EDA angeordnete Sperrung hatte weder anklagenden
noch konfiskatorischen Charakter, sondern lediglich das Ziel, möglicher-
weise in der Schweiz angelegte Gelder zu sichern und den ukrainischen Be-
hörden zu ermöglichen, zur Klärung ihrer Herkunft Rechtshilfeersuchen an
die Schweiz zu richten (BBl 2014 5275). Die ukrainischen Behörden haben
sich an die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Februar 2015, ergänzt
am 14. Juli 2015 und 2. März 2016, gewendet und unter anderem um Be-
schlagnahme der auf den Konten Nrn. 1 und 2 befindlichen Vermögenswerte
der Beschwerdeführer ersucht. Die rechtshilfeweise angeordnete Konto-
sperre erfolgte unabhängig von der vorgängig angeordneten Sicherungs-
sperre gemäss der aUkraine-Verordnung. Die Streichung ihrer Namen aus
dem Anhang der Ukraine-Verordnung und die damit einhergehende Aufhe-
bung der administrativen Sicherungssperre führen nicht auch zur Aufhebung
der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre. Wie vorgängig festge-
stellt (E. 5), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kontosperren zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter
Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung auf Fr. 6'500.-- festzu-
setzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages
aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von
Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Franco Masina
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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