Entscheid vom 20. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführerin
gegen
1. OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES
KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Vorinstanz
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.348
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Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschafts-
kriminalität führt gegen B., C., D. und A. ein Strafverfahren wegen schwe-
ren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht.
Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis heute zum Nach-
teil des Pensionskassensystems in Schweden einen Deliktsbetrag von rund
SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen zu haben. In diesem Zusam-
menhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 21. Dezember 2017, ergänzt zuletzt am 2. September 2019, an die
Schweiz und ersuchten unter anderem um Durchsuchung der Wohnräum-
lichkeiten der Beschuldigten sowie um Erhebung und Übermittlung von
Bankunterlagen zu den darin bezeichneten Bankkonten. Des Weiteren
wurde um Teilnahme von Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbe-
hörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten OStA,
Urk. 1.0.01-1.0.10.1).
B. Am 9. Januar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
den Kanton Schwyz zum Leitkanton und betraute die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA») mit der Ausführung des
Ersuchens (Verfahrensakten OStA, Urk. 2.0.01).
C. Mit Eintretensverfügungen vom 24. Mai, 28. Juni und 9. Juli 2018 entsprach
die OStA dem Rechtshilfeersuchen und forderte die Bank E. sowie die
Bank F. am 26. Oktober 2018 auf, ihr Unterlagen zu den darin bezeichne-
ten Konten einzureichen. Zudem gestattete die OStA den schwedischen
Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen, wobei mit dem Voll-
zug des Ersuchens die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfol-
gend «StA») beauftragt wurde (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.01-0.3.03).
Die Banken kamen der Aufforderung der OStA am 14. und 17. Mai 2018
nach.
D. Die StA verfügte am 10. Juli 2018 die Durchsuchung der Räumlichkeiten
der beschuldigten Personen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.001/01-04).
Gleichentags wurden die Räumlichkeiten am Wohnort von A. in Anwesen-
heit von schwedischen Beamten durchsucht, wobei die StA diverse elekt-
ronische Gegenstände und schriftliche Unterlagen sicherstellte (Verfahren-
sakten StA, Urk. 5.3.002/01-04). A. verlangte anlässlich der Hausdurchsu-
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chung die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen
(Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.002/01-04).
E. Am 17. Juli 2018 stellte die OStA A. nachträglich die Eintretensverfügungen
vom 26. bzw. 30. April 2018 zu und teilte ihr mit, dass die Banken E. und F.
ihr die angeforderten Unterlagen bereits übermittelt hätten (Verfahrensak-
ten OStA, Urk. 6.3.01). A. liess am 20. Juli 2018 die Siegelung sämtlicher
edierten Konto- und Bankunterlagen sowie der sichergestellten Dokumente
und Datenträger verlangen (Verfahrensakten OStA, Urk. 6.3.02). Die StA
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (nachfol-
gend «ZMG») am 30. Juli 2018 um Entsiegelung sämtlicher sichergestell-
ten und edierten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten StA,
Urk. 5.3.008/01-03).
F. Mit Einverständnis von A. und im Auftrag des ZMG sicherte die Zuger Poli-
zei die sichergestellten elektronischen Geräte, die A. am 8. Februar 2019
ausgehändigt wurden. Im Sinne eines Teilentscheids hiess das ZMG am
18. Juni 2019 das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die in den Räumlich-
keiten von A. sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Auf-
zeichnungen D6-D13 sowie die am 20. Juli 2018 versiegelten Bankunterla-
gen gut (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.014/01-16). Mit Verfügung vom
4. September 2019 entschied das ZMG über die übrigen elektronischen
Dateien der sichergestellten Datenträger. Es hiess das Entsiegelungsge-
such der StA im Sinne der Erwägungen teilweise gut und bewilligte die
Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Datenträger D1-D3
(act. 1.2).
G. Am 2. September 2019 ersuchten die schwedischen Behörden die OStA
um Anwesenheit ihrer Beamten bei der durchzuführenden Triage der si-
chergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten OStA,
Urk. 1.0.10.1). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 bewilligte
die OStA die Teilnahme der schwedischen Beamten an der bevorstehen-
den Triage unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer Garan-
tieerklärung (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.04).
H. Mit E-Mail vom 10. September 2019 ersuchte die StA die Rechtsvertreterin
von A. unter anderem um baldige Mitteilung, ob sie am 10. oder 11. Okto-
ber für eine allfällige Triage-Verhandlung der sichergestellten Unterlagen
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verfügbar wäre (act. 1.3). Die Rechtsvertreterin von A. teilte der StA glei-
chentags mit, dass sie vom 7.-13. Oktober ferienhalber abwesend sein
werde (act. 1.3). Mit E-Mail vom 11. September 2019 ersuchte die StA die
Rechtsvertreterin von A. um Mitteilung von 3-5 Halbtagen im Oktober, an-
lässlich welchen eine Triage-Sitzung nach dem 14. Oktober möglich sei,
wobei insbesondere um Termine in der Woche vom 14. Oktober [2019] ge-
beten wurde (act. 1.3).
I. Am 14. bis 16. Oktober 2019 nahm die StA im Beisein von sechs schwedi-
schen Vertretern der Swedish Economic Crime Unit die Triage der sicher-
gestellten und edierten (Bank-)Unterlagen und Gegenstände vor. Der
Triage wohnte weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin
bei (act. 1.5).
J. In der Folge forderte die StA A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf,
innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 31. Oktober 2019 Unterlagen zu be-
zeichnen, die ihrer Ansicht nach nicht an die ersuchende Behörde heraus-
zugeben seien (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.024/01-02). A. ersuchte mit
Schreiben vom 31. Oktober 2019 um Abnahme der Frist zur Stellungnahme
und um Durchführung einer Triage-Verhandlung mit Teilnahme ihrer Ver-
teidigung nach rechtskräftigem Abschluss von sämtlichen Entsiegelungs-
verfahren (Verfahrensakten StA, Urk. 5.3.025/01-02).
K. Mit Schlussverfügung vom 29. November 2019 entsprach die OStA dem
schwedischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe der darin im Einzel-
nen aufgelisteten (Bank-)Unterlagen, Gegenstände und Aufzeichnungen an
die ersuchende Behörde (act. 1.1).
L. Dagegen liess A. am 20. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige
Aufhebung der Schlussverfügung vom 29. November 2019 sowie die teil-
weise Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 4. September 2019. Des
Weiteren beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens an die OStA, ver-
bunden mit der Anweisung, eine Triage der herauszugebenden Unterlagen
und Daten unter Mitwirkung der Verteidigung durchzuführen (act. 1).
M. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es
auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und
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die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 8). Die OStA
liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 29. Januar 2020 vernehmen.
Sie beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung (act. 9). Das ZMG
liess sich nicht vernehmen. A. nahm zu den Beschwerdeantworten der
OStA und des BJ mit Schreiben vom 24. Februar 2020 unaufgefordert Stel-
lung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 11).
Das Schreiben von A. vom 24. Februar 2020 wurde dem ZGM, dem BJ und
der OStA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12). Weder
das ZMG, das BJ noch die OStA liessen sich zur Eingabe von A. verneh-
men.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll
vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Ver-
hältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
ressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA;
SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur
Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge-
henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan-
desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82
- 6 -
E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV
82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013
E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer-
deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb-
ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Ein
Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der
Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfe-
verfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich
- 7 -
nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung ange-
fochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156;
TPF 2017 66 E. 3.1). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung be-
trägt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen
Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der
ausführenden kantonalen Behörde vom 29. November 2019 sowie den
Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 4. September 2019. Die Beschwer-
de wurde form- und fristgerecht erhoben.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG
wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen der jeweilige Konto-
inhaber angesehen und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder
der Mieter (Art. 9a lit. a und b IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bank-
konto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu
deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen an-
zufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1
S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. Septem-
ber 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Bei der Beschlagnahme oder Editi-
on von Geschäftsunterlagen sind dies grundsätzlich die direkt tangierten
Besitzer von Dokumenten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen zur Literatur und
Rechtsprechung; RR.2007.115 vom 22. August 2007 E. 2).
3.2.2 Die hier angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft folgende Bankkonten
und Gegenstände:
a) Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
b) Konto IBAN 2 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
c) Konto IBAN 3 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
d) Konto IBAN 4 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
e) Konto IBAN 5 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
f) Depotkonto Nr. 6 bei der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin;
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g) Konto Stamm-Nr. 7 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführe-
rin;
h) Konto Stamm-Nr. 8 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführe-
rin;
i) Konto IBAN 9 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;
j) Konto IBAN 10 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;
k) Konto IBAN 11 bei der Bank F., lautend auf die Beschwerdeführerin;
l) Konto Verbindungs-Nr. 12 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq.
(die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
m) Konto IBAN 13 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
n) Konto IBAN 14 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
o) Konto IBAN 15 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
p) Konto IBAN 16 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
q) Depotkonto Nr. 17 bei der Bank E., lautend auf die G. AG in Liq. (die
Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
r) Konto Stamm-Nr. 18 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die
Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
s) Konto IBAN 19 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
t) Konto IBAN 20 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
u) Konto IBAN 21 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
v) Konto IBAN 22 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
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w) Portfolio Nr. 23 bei der Bank F., lautend auf die G. AG in Liq. (die Be-
schwerdeführerin ist wirtschaftlich berechtigt);
x) Daten von drei Mobiltelefonen der Marke Apple Iphone, sichergestellt in
den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin;
y) zwei Bundesordner mit der Beschriftung «H. Book, A.» und «H. Book,
D.», sichergestellt in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin.
3.2.3 Die unter E. 3.2.2 lit. a-lit. k aufgelisteten Konten bei den Banken E. und F.
lauten auf die Beschwerdeführerin. Als Inhaberin der von der Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Konten ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt in Be-
zug auf die in ihren Wohnräumlichkeiten sichergestellten Mobiltelefone
bzw. der darauf sichergestellten Daten (E. 3.2.2 lit. x). Die anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten und von der Herausgabe betroffenen
Bundesordner sind mit «H. Book, A.» und «H. Book, D.» beschriftet
(E. 3.2.2 lit. y). Gemäss den Ausführungen in der Schlussverfügung, die
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, steht die Abkürzung
H. für die H. AG in Liq. Die Beschwerdeführerin musste sich der Haus-
durchsuchung unterziehen und die Akten der H. AG in Liq. wurden in ihren
Wohnräumlichkeiten sichergestellt. Diese Akten sind auch Gegenstand der
angefochtenen Schlussverfügung, weshalb die Beschwerdeführerin legiti-
miert ist, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen.
3.2.4 Hingegen ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, sofern die
Beschwerdeführerin die Herausgabe der Unterlagen der auf die G. AG in
Liq. lautenden Konten bei den Banken E. und F. anficht (E. 3.2.2 lit. l-lit. w).
Das Beschwerderecht steht der noch bestehenden Gesellschaft als Inhabe-
rin dieser Bankkonten zu.
3.2.5 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im oben genannten Umfang
einzutreten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwere Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegeg-
nerin habe ihr die Teilnahme an der Triage-Verhandlung faktisch erschwert
und sei dabei besonders treuwidrig vorgegangen. Obschon die StA telefo-
nisch und per E-Mail der Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten
mitgeteilt habe, einstweilen auf eine Triage zu verzichten, sei diese am
14.-16. Oktober 2019 in Anwesenheit von schwedischen Behördenvertre-
tern erfolgt. Die von der StA vorgenommene Protokollierung der Triage-
- 10 -
Verhandlung sei lediglich summarisch, sodass weder die Verhandlung
überprüfbar sei noch nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien
vorgegangen worden sei. Zudem seien insbesondere Unterlagen der
Group I. triagiert worden, was eine unzulässige «fishing expedition» dar-
stelle. Da die Triage im Beisein von Vertretern der ersuchenden Behörde
erfolgt sei, hätte die Beschwerdeführerin an dieser ebenfalls persönlich
teilnehmen müssen. Mangels einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
hätte ein neuer Termin gefunden werden können. Schliesslich sei die ange-
fochtene Schlussverfügung qualifiziert widersprüchlich. Laut den Ausfüh-
rungen in der Verfügung hätten die schwedischen Behörden lediglich um
Massnahmen gegenüber dem Mitbeschuldigten D. ersucht und die Be-
schwerdeführerin werde darin nicht erwähnt. Es sei daher erstaunlich, dass
das Entscheiddispositiv lediglich auf die Herausgabe der sie betreffenden
Kontounterlagen laute. Damit stünde das Dispositiv im Widerspruch zur
Begründung des Entscheids und sei wegen Willkür aufzuheben (act. 1,
S. 3 ff.; act. 11)
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in
Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den
Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge-
langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au-
gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die
Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen
(Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts
als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grund-
sätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden
müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge-
stellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sa-
che äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich
die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be-
rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un-
terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind
(BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses
Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu
sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich
- 11 -
schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts
1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtspre-
chung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und
Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig
an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise
die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und un-
ter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in An-
wendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa
S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007
E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründe-
te Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hö-
ren, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli
2007 E. 4.1).
4.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel-
ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de-
nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird,
dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die
Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297
E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent-
scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender
Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem-
ber 2007 E. 2.1).
4.3 Nachdem die StA im September 2019 beabsichtigte, die Beschwerdeführe-
rin an der vorgesehenen Triage persönlich teilnehmen zu lassen, sah sie
davon in der Folge ab. Die Triage fand am 14.-16. Oktober 2019 in Abwe-
senheit der Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit der ausländischen
Beamten statt. Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorgehen der StA
im Wesentlichen damit, dass sich in Schweden Beschuldigte in Haft befän-
den und die Hausdurchsuchung bereits am 10. Juli 2018 erfolgt sei, wes-
halb die StA mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von einer persönli-
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chen Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Triage abgesehen habe
(act. 9). Der Entscheid, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen
Person die persönliche Teilnahme zu gewähren, liegt im Ermessen der
Rechtshilfebehörde. Es stand der StA angesichts der Dringlichkeit der An-
gelegenheit deshalb ohne Weiteres zu, die Triage entgegen ihrer ursprüng-
lichen Absicht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Da-
ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass anlässlich der Triage
ausländische Beamte zugegen waren.
Ausserdem geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Be-
schwerdegegnerin oder die StA der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten,
dass auf die Triage der sie betreffenden Unterlagen und Daten vorerst ver-
zichtet werde. Eine Telefonnotiz oder die von der Beschwerdeführerin er-
wähnte E-Mail lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
(act. 1.3). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-
Verkehr geht lediglich hervor, dass die StA die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin am 11. September 2019 eingeladen hat, Terminvorschlä-
ge in der Woche vom 14. Oktober 2019 zu machen. Dass die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin Terminvorschläge gemacht haben soll, wird
von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus den vorlie-
genden Akten nicht hervor. Das weitere von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegte Schreiben vom 5. November 2019, worin insbesondere um
Abnahme der Frist zur Stellungnahem ersucht wurde, wurde vom Rechts-
vertreter des Mitbeschuldigten D. verfasst und betrifft lediglich ihn (act. 1.4).
Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzu-
weisen vermochte, dass die StA ihr gegenüber zugesichert haben soll, auf
eine Triage der sie betreffenden Unterlagen und Daten vorerst zu verzich-
ten. Selbst wenn die StA der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt
haben sollte, dass sie einstweilen auf die Triage verzichte, ohne dies in
einer Akten- bzw. Telefonnotiz zu vermerken, würde dieser Umstand nicht
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben. Eine
mündliche Zusage betreffend den einstweiligen Verzicht auf die Triage hät-
te allenfalls dazu geführt, dass es sich für die StA unter den konkreten Um-
ständen aufgedrängt hätte, die Beschwerdeführerin zumindest darüber zu
orientieren, dass die Triage nunmehr in deren Abwesenheit durchgeführt
werde.
4.4 Die StA gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019
die Gelegenheit, sich zu den ausgesonderten Beweismitteln zu äussern
und darzulegen, welche Unterlagen, aus welchen Gründen für die ersu-
chende Behörde offensichtlich nicht von Bedeutung wären (Verfahrensak-
ten StA, Urk. 5.3.024/01-02). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der
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angesetzten Frist nicht vernehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör nicht verweigert, sondern ihr wurde erlaubt, ihre Teil-
nahmerechte schriftlich wahrzunehmen, was der ständigen Rechtspre-
chung genügt (vgl. supra E. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist eine Ge-
hörsverletzung nicht auszumachen.
4.5 Das Vorgehen anlässlich der Triage vom 14.-16. Oktober 2019 wurde in
der Aktennotiz vom 16. Oktober 2019 festgehalten (act. 1.5). Indes geht da-
raus nicht hervor, anhand welcher Kriterien die Verfahrensrelevanz der ge-
sichteten Unterlagen beurteilt worden ist. Hierzu äusserte sich die Be-
schwerdegegnerin in der Schlussverfügung und führte insbesondere aus,
dass die Aussonderung der elektronischen Dateien anhand der von der er-
suchenden Behörde zur Verfügung gestellten Liste mit sog. «Keywords»
erfolgt sei (act. 1.1, E. 6.3). Bezug genommen wird dabei auf eine Ergän-
zung des Ersuchens vom 22. August 2019, deren Anhang eine umfangrei-
che Liste mit Stichwörtern enthält (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.09.1,
Anhang 7). Dieser Anhang wurde zwar dem ergänzenden Ersuchen vom
22. August 2019 beigelegt, datiert jedoch vom 13. Juli 2018 und ist an die
Beschwerdegegnerin adressiert. Wann die Beschwerdeführerin in diesen
Anhang Einsicht erhalten hat, lässt sich gestützt auf die dem Gericht einge-
reichten Akten nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls behauptet die Be-
schwerdeführerin nicht, keine Kenntnis von dieser Liste zu haben. Unter
diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von dieser Liste mit Stichwörtern
gehabt haben sollte, wäre vorliegend von einer Heilung der Gehörsverlet-
zung auszugehen (vgl. supra E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin hatte spä-
testens seit der Eröffnung der Schlussverfügung von den Kriterien bzw.
Stichwörtern Kenntnis und konnte sich hierzu in der Beschwerde äussern.
Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in den An-
hang 7 Einsicht nehmen und sich hierzu vernehmen lassen können.
Mit dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument, dass die
Triage der die Group I. betreffenden Unterlagen zu Unrecht erfolgt sei,
macht die Beschwerdeführerin Interessen von Dritten geltend. Hierzu ist sie
nicht befugt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. supra
E. 3.2.1).
4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die angefochtene Verfü-
gung nicht widersprüchlich. Die schwedischen Behörden ersuchten aus-
drücklich um Übermittlung von Unterlagen zu den darin bezeichneten Kon-
ten, lautend auf D. und B., sowie um Durchsuchung der Räumlichkeiten der
beschuldigten Personen. Ferner zielt das schwedische Ersuchen auf die
Übermittlung von Angaben betreffend Bankkonten zu den im Ersuchen ge-
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nannten Personen, d.h. auch auf die Beschwerdeführerin lautenden Bank-
konten (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.02.1, 1.0.03.1). Die Beschwerde-
gegnerin gab die Art und Umfang der Begehren der ersuchenden Behörde
in der angefochtenen Verfügung korrekt wieder und führte die Beschwerde-
führerin als die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person auf
(act. 1.1, S. 1). Da das Ersuchen auf Rechtshilfemassnahmen gegenüber
mehreren Personen abzielt, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise
über die Beschwerdeführerin betreffenden Massnahmen in einer separaten
Verfügung entschieden. Das Vorbringen stösst damit ins Leere.
4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Gehörsverletzung nicht zu
erkennen ist.
5.
5.1 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung
des ZMG vom 4. September 2019 und macht eine Verletzung von Art. 9
IRSG geltend. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sei insbe-
sondere Korrespondenz mit Rechtsanwalt J. (nachfolgend «RA J.») betrof-
fen (act. 1, S. 5 f.).
5.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der
Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnis-
verweigerungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den
Art. 168 ff. StPO geregelt. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis
über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter
das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der An-
wälte fällt. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einer Person
mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden,
sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;
SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und
im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die her-
kömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt,
durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Unterstüt-
zung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichts-
behörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Im Rechtshilfeverfahren und speziell im
gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine
weitergehendender Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im
nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).
5.3 In Bezug auf die Mandatierung von RA J. nahm das ZMG unter Verweis auf
den Internetauftritt der Group J. an, dass dessen Tätigkeit als im Rahmen
- 15 -
einer Unternehmensberatung erfolgt sei und qualifizierte diese als rein wirt-
schaftlicher Natur. Folglich kam das ZMG zum Schluss, dass die E-Mail-
Korrespondenz nicht aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufs-
spezifischen Tätigkeit eines Anwalts stamme (act. 1.2, S. 8). Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe RA J. spezifisch im Zusam-
menhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung mandatiert, weshalb sei-
ne Tätigkeit als berufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifizieren sei. Die-
se allgemein gehaltenen Ausführungen genügen der hier geltenden Sub-
stantiierungspflicht nicht. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht
dar, welche konkreten Tätigkeiten RA J. und in welchem Verfahren für sie
erbracht haben soll. Dies lässt sich auch der von der Beschwerdeführerin
ins Recht gelegten Anwaltsvollmacht nicht entnehmen. Dies gilt umso
mehr, als RA J. in seiner E-Mail vom 10. September 2019 explizit ausführ-
te, die Anwaltstätigkeit lediglich in Teilzeit auszuüben (act. 1.7). Somit ver-
mochte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dazulegen, dass die von
der Entsiegelung betroffene Korrespondenz mit RA J. berufsspezifische
Anwaltstätigkeit betrifft. Überdies wird in der Beschwerde lediglich allge-
mein ausgeführt, dass die von der Herausgabe betroffene Korrespondenz
dem Berufsgeheimnis unterliege, ohne konkret zu bezeichnen, welche ein-
zelnen Aktenstücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen. Das dies-
bezügliche Vorbringen ist somit mangels ausreichender Begründung abzu-
weisen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Zwangsmassnahmengericht
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge-
heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be-
stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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