Entscheid vom 28. April 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehren-
berg und Rechtsanwältin Nadine Scherrer,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
LUZERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.357
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen den
kanadischen Staatsangehörigen A. wegen gewerbsmässig versuchten Be-
trugs. A. soll als Verantwortlicher der B. GmbH mit Sitz in Luzern seit min-
destens September 2017 versucht haben, Gewerbetreibende in Deutschland
mit angeblich täuschenden Faxschreiben zum Abschluss eines Branchen-
bucheintrags auf dem Internetportal c.net zu verleiten.
In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeer-
suchen vom 5. Juni 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Herausgabe
von Bankunterlagen betreffend ein Konto IBAN 1 bei der Bank D. (vgl. sepa-
rates Verfahren RR.2019.358) sowie um Einvernahme von A. ersucht (Ver-
fahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 2-4 = act. 1.3).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom
18. Juni 2018 den Kanton Luzern zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1
IRSG ernannt hatte, trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
(nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») mit Eintretensverfügung vom 2. Juli
2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ersuchte unter anderem die
Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt um rechtshilfeweise Befragung des
in Renens wohnhaften A. als Beschuldigten (Verfahrensakten Ordner La-
sche 1 Urk. 1 und Lasche 2 Urk. 1 = act. 1.4 und 1.5).
C. A. wurde am 2. Oktober 2018 im Beisein seines damaligen Rechtsanwalts
E. durch die Kantonspolizei Waadt rechtshilfeweise einvernommen. Anläss-
lich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit der vereinfachten Ausführung
des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG einverstanden (Ver-
fahrensakten Ordner Lasche 3 Urk. 4-11).
D. Ungeachtet der am 2. Oktober 2018 abgegeben Zustimmung A.s zur Her-
ausgabe des Einvernahmeprotokolls an die deutschen Behörden ersuchte
die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 die
Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Scherrer, um Mitteilung, ob A. mit
der Aushändigung des polizeilichen Befragungsprotokolls vom 1[recte 2].
Oktober 2019 sowie der Bankunterlagen (vgl. separates Verfahren
RR.2019.358) nach Massgabe von Art. 80c IRSG einverstanden sei (Ver-
fahrensakten Ordner Lasche 5 Urk. 4). Rechtsanwältin Scherrer teilte der
Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2019 mit, dass A. der
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vereinfachen Herausgabe der betreffenden Unterlagen nicht zustimme (Ver-
fahrensakten Ordner Lasche 5 Urk. 8).
E. Mit zwei separaten Schlussverfügungen je vom 25. November 2019 verfügte
die Oberstaatsanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend
das Konto IBAN 1 bei der Bank D. (vgl. separates Verfahren RR.2019.358)
und die Herausgabe des polizeilichen Befragungsprotokolls vom 1 [recte 2].
Oktober 2018 samt Beilagen an die deutschen Behörden (Verfahrensakten
Lasche 6 Urk. 1 und 3).
F. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte die Oberstaatsanwaltschaft
Rechtsanwältin Scherrer mit, es sei erst nach Versand der Schlussverfügun-
gen vom 25. November 2019 festgestellt worden, dass A. bereits anlässlich
der Einvernahme durch die Kantonspolizei Waadt am 2. Oktober 2018 sein
Einverständnis zur vereinfachten Herausgabe des Einvernahmeprotokolls
samt Beilagen nach Art. 80c IRSG abgegeben habe. Davon nicht betroffen
seien die Unterlagen der Bank D. (act. 1.8).
G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhebt A. Beschwerde gegen die
Schlussverfügung vom 25. November 2019, mit welcher die Herausgabe des
polizeilichen Befragungsprotokolls vom 2. Oktober 2018 angeordnet wurde.
Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. November 2019
sowie die Rückgabe des Einvernahmeprotokolls an ihn (act. 1 S. 2).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt das BJ, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Die Oberstaatsanwaltschaft bean-
tragt mit Eingabe vom 7. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde
(act. 9).
I. A. hält in seiner Replik vom 6. März 2020 an den in der Beschwerde gestell-
ten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Oberstaatsanwaltschaft am
10. März 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein-
gegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto-
koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die
Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111
E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF
2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechts-
hilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver-
fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Das Bundesstrafgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Be-
schwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (TPF 2008 7 E. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber
von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss
des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Willigen
alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schrift-
lich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss muss
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nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten bzw. der am
Verfahren Beteiligten erwähnen (BBl 1995 III 29 [nachfolgend «Botschaft»]).
Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Aus-
künfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche
Verfahren weitergeführt (Abs. 3). Die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh-
rung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG), und gegen die ab-
schliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels
Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechtsmittel gege-
ben (Botschaft, S. 29; Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai
2005 E. 2).
Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zustimmung dient der Rechtssi-
cherheit und soll verhindern, dass das gewählte vereinfachte Verfahren bzw.
die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich
noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil-
lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv,
nämlich im Falle eines unverschuldeten Irrtums (Urteile des Bundesgerichts
1C_95/2011 vom 6. April 2011 E. 3; 1A.151/2006 vom 10. August 2006
E. 2.5.2; 1A.64/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3.1). Für die Frage, ob ein die
Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliegt, sind alle Umstände des
Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwaltung den Irrtum
veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.107 vom 12. Juli 2007).
2.3 A. kreuzte am 2. Oktober 2018 auf einem ihm von der Staatsanwaltschaft
Waadt unterbreiteten Formular folgendes an: «Je consens à l’exécution
simplifiée de la procédure d’entraide au sens de l’article 80c EIMP». Auf dem
Formular wurde Art. 80c IRSG in seinem Wortlaut sowie mit hervorgehobe-
ner Schrift folgender Text wiedergegeben: «L’exécution simplifiée de la pro-
cédure d’entraide au sens de l’art. 80c EIMP permet la remise immédiate et
sans formalités ni recours par le Ministère public de Lucerne aux autorités
allemandes du procès-verbal d’audition ainsi que l’éventuelle documentation
produite » (Verfahrensakten Ordner Lasche 3 Urk. 4). Ebenso unterzeich-
nete A. am gleichen Tag den Erhalt eines Schreibens der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Luzern mit Erläuterungen zu Art. 80c IRSG. Dort wurde
unter anderem festgehalten: «Erfolgt eine Zustimmung im Sinne von Art. 80c
IRSG, so hat dies zur Folge, dass keine rechtsmittelfähige Verfügung im
Sinne von Art. 80d IRSG mehr erlassen werden muss und die sichergestell-
ten Akten der ersuchenden Behörde (sofort) zugestellt werden können.
Diese Zustimmung ist unwiderruflich.» (Verfahrensakten Ordner Lasche 3
Urk. 11).
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2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rechts-
hilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter bei der Kantonspolizei
Waadt anwaltlich vertreten war (vgl. supra lit. C). Aus dem vom Beschwer-
deführer unterzeichneten Text ging zudem (auch für einen juristischen Laien)
unmissverständlich hervor, dass mit der Zustimmung zur vereinfachten Aus-
führung der Herausgabe der Schriftstücke zugestimmt wird, dies zum Ab-
schluss des Rechtshilfeverfahrens führt und dass die Zustimmung unwider-
ruflich ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe
den Inhalt der Zustimmungserklärung nicht verstanden. Ebenso wenig beruft
er sich auf das Vorliegen von Willensmängeln. Er macht vielmehr geltend,
durch den Erlass der Schlussverfügung und die Einräumung eines Rechts-
mittels habe die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres die Erwartung erweckt
und indirekt auch die entsprechende Zusicherung gemacht, dass die Zustim-
mung nach Art. 80c IRSG als ungültig erachtet und das Protokoll einstweilen
bis zur Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht herausgeben werde.
Behörden seien an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Eine
allfällige damalige Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG könne keine Wir-
kung mehr entfalten (act. 1 S. 20; act. 12 S. 3 ff.).
Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist unter anderem
nur zulässig, soweit die betroffene Person oder deren Rechtsvertreter die
Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft oder des behördlichen Verhaltens
nicht erkennen konnte (BGE 129 II 125 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin hält
in der angefochtenen Schlussverfügung vom 25. November 2019 unter an-
derem fest, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10. Januar 2019
die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verweigert (vgl. act. 1.2 Ziff. I
7.). Diese Feststellung basiert aber offensichtlich auf einem Versehen der
Beschwerdegegnerin, wie sie dies selber mit ihrem Schreiben vom 5. De-
zember 2019 an den Beschwerdeführer einräumt. Sie hatte es schlicht über-
sehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 2. Oktober 2018 anläss-
lich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Waadt mit der vereinfachten
Ausführung des Rechtshilfeersuchens einverstanden erklärt hatte. Dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich einem Irrtum unterlag, hätte dem Be-
schwerdeführer und dessen Rechtsvertretung jedoch schon am 19. Dezem-
ber 2018 erkennbar sein müssen, als die Beschwerdegegnerin den Be-
schwerdeführer nur knapp drei Monate nachdem sich dieser mit der Über-
mittlung des Einvernahmeprotokolls an die deutschen Behörden einverstan-
den erklärt hatte, um Mitteilung der Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh-
rung ersuchte (vgl. supra lit. D). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
unterliess es jedoch, die Beschwerdegegnerin auf diesen offensichtlichen
Irrtum aufmerksam zu machen und liess mit Schreiben vom 10. Januar 2019
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mitteilen, dass er einer vereinfachten Ausführung nicht zustimme. Dadurch
hat er sich selber treuwidrig verhalten, zumal er wusste, dass eine einmal
abgegebene Zustimmung unwiderruflich ist. Eine Berufung auf den Grund-
satz von Treu und Glauben ist gestützt auf das Ausgeführte ausgeschlossen.
2.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer rechtswirksam seine Zustim-
mung zur Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die deutschen Behör-
den erteilt. Eine Anfechtung der Schlussverfügung ist ausgeschlossen. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Ko-
stenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwältin Nadine Scherrer
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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