Entscheid vom 13. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte
Rémi Sacerdote und François Roger Micheli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.36
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Wi-
derhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs
sowie Geldwäscherei ermittelt;
- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechts-
hilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung
von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank B. AG, lautend
auf die C. SA und D. ersuchte (act. 1.5);
- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Ein-
tretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und
die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)
übertrug (act. 1.1);
- die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen
betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A. Inc. einreichte
(act.1.2, S. 4);
- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung
vom 21. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen
zum Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);
- die A. Inc. dagegen am 22. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die
kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der
Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 beantragte (act. 1);
- mit Eingabe vom 12. März 2019 die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
zurückziehen liess (act. 5.1);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No-
vember 2015);
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- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse
anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zu-
rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2019.36 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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