Entscheid vom 8. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.38
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg (nachfolgend «StA Ravensburg») führte
gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs, evtl. Pfän-
dungsbetrugs nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang gelangten
die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2017 an die
Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Informationen
zum Konto IBAN 1 bei der Bank B. sowie hinsichtlich sämtlicher auf A. lau-
tenden Kontoverbindungen (Verfahrensakten, Urk. 1).
B. Mit Eintretensverfügung vom 20. Oktober 2017 entsprach die vormalige
Staatsanwaltschaft I (später Staatsanwaltschaft III) des Kantons Zürich
(nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und verpflichtete u.a. die
Bank B. zur Einreichung der angeforderten Bankunterlagen (Verfahrensak-
ten, Urk. 5). Die Eintretensverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde der ersu-
chenden Behörde gleichentags per Telefax zur Kenntnis gebracht (act. 1.3).
Die Bank B. kam der Aufforderung mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 nach
und teilte der StA ZH darin unter anderem mit, dass ihre Nachforschungen
ergeben hätten, dass A. bei der B. (Bermuda) Ltd. unter der Verbindungs-
Nr. 2 eine Lebensversicherungspolice gehabt habe, die am 17. Dezember
2010 saldiert worden sei (act. 1.4).
C. Die StA ZH ersuchte A. am 8. März 2018 um Mitteilung, ob er mit der in den
Bankdokumenten vorgenommenen Schwärzung und deren Herausgabe an
die deutschen Behörden einverstanden sei, was er am 3. April 2018 bejahte
(Verfahrensakten, Urk. 18/5). In der Folge übermittelte die StA ZH den deut-
schen Behörden am 2. Mai 2018 die angeforderten Unterlagen (Verfahrens-
akten, Urk. 20).
D. Nachdem A. im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht festgestellt hatte,
dass die StA ZH die bei der Bank B. edierten Unterlagen den deutschen Be-
hörden ungeschwärzt und insbesondere auch das Schreiben der Bank B.
vom 31. Oktober 2017 übermittelt hatte, das von seiner Zustimmungserklä-
rung nicht erfasst gewesen sei, intervenierte A. bei der StA ZH am 27. Sep-
tember 2018. In der Folge bat die StA ZH die deutschen Behörden mit
Schreiben vom 1. Oktober 2018, ihr nebst anderem das Schreiben der
Bank B. vom 31. Oktober 2017, welches Angaben zu einer auf A. lautende
Lebensversicherung auf den Bermudainseln enthalte, zu retournieren
(act. 1.6). Der Bitte der StA ZH kam die StA Ravensburg am 8. Oktober 2018
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nach (Verfahrensakten, Schreiben der StA Ravensburg vom 8. Oktober
2018, nicht paginiert). Da A. sich mit der vereinfachten Übermittlung des
Schreibens der Bank B. vom 31. Oktober 2017 nicht einverstanden erklärte,
verfügte die StA ZH dessen Herausgabe an die deutschen Behörden in der
Schlussverfügung vom 22. Januar 2019 (act. 1.5).
E. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
25. Februar 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt, die Schlussverfügung
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die verlangte
Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei festzustellen, dass die StA ZH
durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2018 an die ersuchende Behörde Bun-
desrecht verletzt habe (act. 1).
F. Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2019 auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort (act. 7). Mit Eingabe vom 20. März 2019 teilte die
StA ZH dem Gericht mit, dass sie die deutschen Behörden infolge der gegen
A. am 28. Februar 2019 ergangenen Einstellungsverfügung um Mitteilung
ersucht habe, ob am Vollzug des Rechtshilfeersuchens weiterhin festhalten
werde oder ob sich dieser nunmehr erübrige, und ersuchte das Gericht um
Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 6, 6.1). Mit Schreiben vom
28. März 2019 verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer Sistierung,
forderte die StA ZH jedoch auf, eine allfällige Rückmeldung seitens deut-
scher Behörden dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (act. 8).
G. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte die StA ZH dem Gericht das Schreiben
der StA Ravensburg vom 28. März 2019 ein, worin sie am Vollzug des
Rechtshilfeersuchens festhielt (act. 9, 9.1). Hierzu nahmen das BJ und A.
mit Eingaben vom 18. April 2019 Stellung (act. 11, 12). Das Schreiben der
StA ZH vom 24. April 2019, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie
auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte, wurde den Parteien am
26. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem-
ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über-
dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab-
sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits-
prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV
82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist
berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be-
troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne
von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto-
informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Schrei-
ben der Bank B. vom 31. Oktober 2017 wurde im Rahmen der Edition der
Unterlagen der auf den Beschwerdeführer lautenden Bankbeziehung bei der
Bank B. erhoben. Der Beschwerdeführer ist somit beschwerdelegitimiert und
auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre-
ten.
3.
3.1 Das in Deutschland gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren
wurde am 28. Februar 2019 eingestellt. Vorab ist zu prüfen, ob ein Rechts-
hindernis i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG vorliegt.
3.2 Grundsätzlich ist ein Rechtshilfeersuchen zu vollziehen, sofern es nicht zu-
rückgezogen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom
11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Indes
gilt zu beachten, dass die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nur ge-
währt werden kann, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchen-
den Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafver-
fahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b
S. 460; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006
E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Okto-
ber 2013 E. 4.3). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens
im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR
e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7).
Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR der Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro-
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chen wird, wenn «der Richter» den Verfolgten in der Schweiz oder im Tat-
ortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren «aus materiellrechtli-
chen Gründen» eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006
vom 28. Juli 2006 E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.1;
1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005 E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar
2000 E. 3 f.). Ein Rechtshilfehindernis besteht nur dann, wenn eine Wieder-
aufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist
(ZIMMERMANN, a.a.O., N. 676; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017 E. 5.6).
3.3 Die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer in Deutschland geführten
Strafverfahrens, für welches die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wurde, er-
folgte gestützt auf § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung und
wurde damit begründet, dass nicht mit der für eine Verurteilung hinreichen-
den Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer
relevante Vermögenswerte verschwiegen haben soll. Im Ermittlungsverfah-
ren seien zwar Anhaltspunkte für in der Vermögensaufstellung nicht aufge-
führte Vermögenswerte ermittelt worden. Indes habe der Nachweis eines
konkreten, nicht angegebenen Vermögenwertes nicht ermittelt werden kön-
nen, sodass die Bezifferung eines konkreten Schadens nicht möglich sei
(act. 6.2). Trotz der verfügten Verfahrenseinstellung hielt die StA Ravens-
burg im Schreiben vom 28. März 2019 am Vollzug des Rechtshilfeersuchens
fest und brachte zur Begründung vor, dass das Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer bei Vorliegen neuer Ermittlungsansätze wiederaufgenom-
men werden könne und dass solche neue Ansätze Erkenntnisse aus dem
Rechtshilfeersuchen sein könnten (act. 9.1).
3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Herausgabe
des Schreibens der Bank B. vom 31. Oktober 2017. Dem Beschwerdeführer
ist insoweit recht zu geben, als er ausführt, dass die ersuchende Behörde
das Verfahren gegen ihn in Kenntnis des Inhalts des Schreibens der Bank B.
vom 31. Oktober 2017 erlassen hätten. Die Beschwerdegegnerin der ersu-
chenden Behörde teilte den wesentlichen Inhalt des Schreibens der Bank B.
vom 31. Oktober 2017 im Schreiben vom 2. Mai 2018 und 1. Oktober 2018
mit, als sie darin ausführte, dass bei der B. (Bermuda) Ltd. mit der Verbin-
dungs-Nr. 2 eine auf den Beschwerdeführer lautende Lebensversicherung
geführt und am 17. Dezember 2010 saldiert worden war (act. 1.6, S. 1; Ver-
fahrensakten, Urk. 20, S. 2). Beide Schreiben rief die Beschwerdegegnerin
von den deutschen Behörden nicht zurück. Somit waren sie zum Zeitpunkt
der Verfahrenseinstellung Teil der deutschen Untersuchungsakten. Nichts-
destotrotz ist das Schreiben der Bank B. vom 31. Oktober 2017 aus nachfol-
genden Gründen der ersuchenden Behörde herauszugeben.
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Zum einen wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aus Be-
weisgründen und nicht aus materiellrechtlichen Gründen im Sinne der oben
gemachten Ausführungen eingestellt. Zum anderem sieht das deutsche
Recht vor, dass ein gestützt auf § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozess-
ordnung eingestelltes Strafverfahren unter Vorbehalt von Willkürverbot
grundsätzlich jederzeit wiederaufgenommen werden kann (WOHLERS/ALB-
RECHT, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2016,
§ 170 N 61). Unter diesen Umständen kann nicht von offensichtlicher Unzu-
lässigkeit der Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer eingestell-
ten Verfahrens gesprochen werden. Im Übrigen ist die Beurteilung, inwiefern
das von der Herausgabe betroffene Schreiben der Bank B. vom 31. Oktober
2017 einen neuen Ermittlungsansatz darstellen könnte, der eine Wiederauf-
nahme des Verfahrens erlauben würde, von der ersuchenden Behörde und
nicht vom Schweizer Rechtshilferichter vorzunehmen. Somit ist ein Rechthil-
fehindernis i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG nicht zu erkennen.
3.5 Ebenso ist das Schreiben der Bank B. vom 31. Oktober 2017 für das deut-
sche Verfahren potentiell erheblich, zumal es sich um Angaben einer auf den
Bermudainseln eröffneten Lebensversicherung handelt, die am 17. Dezem-
ber 2010, d.h. zum strafrechtlich relevanten Zeitraum vom Beschwerdeführer
saldiert wurde und die deutschen Behörden mit dem Rechtshilfeersuchen
gerade zu ermitteln versuchen, ob der Beschwerdeführer vor den deutschen
Behörden Vermögenswerte verheimlichte. Dass die doppelte Strafbarkeit
nicht gegeben wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist
auch nicht ersichtlich. Zudem bringt der Beschwerdeführer zurecht nicht vor,
dass die Herausgabe des Schreibens der Bank B. vom 31. Oktober 2017
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzten würde.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Schreiben der Bank B. vom
31. Oktober 2017 für die deutschen Behörden dienlich sein kann und ein
Rechtshilfehindernis i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG nicht vorliegt. An-
dere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen
würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4.
4.1 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung, dass die Be-
schwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2018 an die ersu-
chende Behörde Bundesrecht verletzt habe (act. 1, S. 7 ff.).
4.2 Wie vorgängig erwähnt, gab die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Be-
hörde zuletzt im Schreiben vom 1. Oktober 2018 den wesentlichen Inhalt des
Schreibens der Bank B. vom 31. Oktober 2017 preis. Namentlich schrieb sie
- 8 -
darin «Überdies bitte ich Sie höflich, mir auch das Schreiben der Bank B.
vom 31. Oktober 2017, das eingangs Angaben zu einer Lebensversicherung
von A. auf den Bermudainseln und […], zurück schicken zu wollen.[…]»
(act. 1.6, S. 1). Damit teilte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben, in
welchem sie die deutschen Behörden um Rücksendung des Schreibens der
Bank B. vom 31. Oktober 2017 gebeten hatte, zugleich dessen Inhalt mit.
Die Erwähnung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den Bermu-
dainseln eine Lebensversicherung hatte, war für die Identifizierung des zu-
rückgeforderten Schreibens für die deutschen Behörden nicht notwendig. In-
des lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, die auf
ein absichtliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerde-
gegnerin schliessen lassen. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdegegnerin
den deutschen Behörden zwar Informationen mitgeteilt hatte, welche für das
deutsche Verfahren von Nutzen sein könnten, ihrem Schreiben jedoch keine
Beweismittel beilegte. Ausserdem wurde vorgängig festgestellt (E. 3.6), dass
das Schreiben der Bank B. vom 31. Oktober 2017 mit den Angaben zur auf-
gelösten Lebensversicherung an die ersuchende Behörde herausgegeben
werden darf. Die Mitteilung der Angaben betreffend die Lebensversicherung
an die deutschen Behörden geschah somit im Endergebnis lediglich zu
einem verfrühten Zeitpunkt. Unter diesen Umständen ist das Eventualbegeh-
ren des Beschwerdeführers abzuweisen.
5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihm
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 8. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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