Entscheid vom 7. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Thomas Zajac,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.63
Nebenverfahren: RP.2019.17
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Juli
2017 ersuchten die polnischen Behörden um Festnahme zwecks Ausliefe-
rung des polnischen Staatsangehörigen A. (act. 6.6).
B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gelangte das polnische Justizministe-
rium mit einem formellen Auslieferungsersuchen an die Schweiz und er-
suchte um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts in Tomas-
zów Lubelski vom 2. März 2016 wegen Bedrohung und Beschimpfung eines
Polizeibeamten und des Besitzes von Cannabis, begangen am 5. Dezember
2013 (act. 6.1).
C. Am 7. Februar 2019 wurde A. zum polnischen Auslieferungsersuchen ein-
vernommen, wobei er sich mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstan-
den erklärte (act. 6.2). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 nahm A. zum Aus-
lieferungsersuchen kurz Stellung (act. 6.3).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Februar 2019 verfügte das Bundesamt
für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. für die dem Ausliefe-
rungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 18. Oktober 2018 zu-
grundeliegenden Straftaten (act. 1.2).
E. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A., vertreten durch Advokat
Thomas Zajac, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
29. März 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Auslieferungs-
entscheids vom 27. Februar 2019 beantragen (act. 1).
F. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. verzichtete auf die Einrei-
chung einer Replik (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto-
ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m.
dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich
Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich
das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil-
feverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E.
2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E.
1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne
Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals im vorliegenden Verfahren vor, dass
das Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016 im Ab-
wesenheitsverfahren ergangen sei, anlässlich welchem seine Mindestrechte
der Verteidigung nicht gewahrt worden seien (act. 1, S. 3 f.). Im vorinstanz-
lichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer dies nicht, weshalb sich der
Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid dazu nicht
äusserte. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu dieser Rüge in der Be-
schwerdeantwort vernehmen liess, kann darüber im vorliegenden Entscheid
befunden werden.
3.2
3.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu-
chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-
Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1
lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen
ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn beson-
ders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft.
Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich er-
scheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte
im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Ur-
teile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8;
1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5;
RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).
3.2.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei-
ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-
me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann
die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen,
wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren
nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann-
termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3
Ziff. 1 Satz 1 des ZP II EAUe).
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3.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren
die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die
Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes-
sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts
1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich
Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK;
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem-
ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab-
wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des ZP II EAUe jedoch gewahrt
und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn
dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger
vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stel-
len konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Ein Beschuldigter hat
grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden
(Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a).
Dieses Recht ist jedoch nicht absolut. Nach der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren
zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich
auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein
Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Das Recht, eine
Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287+RP.2015.70 vom 25. Novem-
ber 2015 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR).
3.3 Den dem polnischen Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen lässt
sich in Bezug auf das Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Tomaszów Lu-
belski vom 2. März 2016 Folgendes entnehmen:
Die Gerichtsverhandlungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
wurde im Zeitraum vom 8. Juli 2014 bis 2. März 2016 insgesamt 14 Mal an-
gesetzt bzw. durchgeführt. Das Amtsgericht rechnete den einen vom Be-
schwerdeführer verbüssten Tag in der Untersuchungshaft an die ausgespro-
chene Freiheitsstrafe an (act. 6.1, Urteil des Amtsgerichts Tomaszów Lu-
belski vom 2. März 2016). Gemäss den im Schreiben vom 9. August 2018
gemachten Angaben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski nahm der Be-
schwerdeführer an der Verhandlung vom 2. März 2016, anlässlich welcher
das Urteil verkündet worden sei, nicht teil. Er sei über die Verhandlungster-
mine benachrichtigt worden und habe sein Recht auf die Verteidigung nicht
ausgeübt. Weiter wird darin ausgeführt, dass die Abschrift des Urteils dem
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Beschwerdeführer am 25. März 2016 zugestellt worden sei. Das Urteil sei
innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden. Das Urteil vom
2. März 2016 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Nachdem die
polnischen Behörden festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sich im
Ausland aufhalte, habe das Amtsgericht Tomaszów Lubelski am 13. Oktober
2016 beschlossen, das Vollstreckungsverfahren bis zur Festnahme des Be-
schwerdeführers auszusetzen und am 13. Juni 2017 sei der Europäische
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden (act. 6.1, Schrei-
ben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 9. August 2018). Gemäss
den im Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2017 gemachten Angaben
habe der Beschwerdeführer lediglich an der Verhandlung vom 17. Septem-
ber 2014 teilgenommen, nicht jedoch an derjenigen vom 2. März 2016. Die
Vorladung sei dem Beschwerdeführer geschickt, jedoch zweimal mit dem
Vermerk «Not received in deadline» retourniert worden. Gemäss dem polni-
schen Recht gelte die Vorladung als rechtsgültig zugestellt. Ebenso seien
die polizeilichen Bemühungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen,
erfolglos verlaufen. Die Polizei habe jedoch ermitteln können, dass der Be-
schwerdeführer sich im Ausland aufhalte (act. 6.6A, S. 3 f.).
3.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 unbestrittenermassen nicht
teilgenommen hatte und an dieser nicht anwaltlich vertreten war. Laut den
Angaben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski wurde jedoch das im Abwe-
senheitsverfahren ergangene Urteil dem Beschwerdeführer zugestellt. Dass
ihm das Urteil vom 2. März 2016 nicht zugestellt worden sein soll, wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde bringt er
lediglich vor, im polnischen Verfahren weder rechtsgültig vorgeladen noch
anwaltlich vertreten worden zu sein (act. 1, S. 3 f.). Somit ist davon auszu-
gehen, dass das Abwesenheitsurteil vom 2. März 2016 dem Beschwerde-
führer zugestellt worden ist und er dagegen ein Rechtsmittel hätte ergreifen
bzw. eine Neubeurteilung verlangen können. Davon machte er laut den An-
gaben in den Rechthilfeunterlagen keinen Gebrauch, weshalb das Urteil vom
2. März 2016 am 1. April 2016 in Rechtskraft erwuchs (act. 6.1, Urteil des
Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016, S. 5). Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mindestrechte des Beschwer-
deführers im polnischen Verfahren nicht gewahrt worden wären. Die Rüge
ist unbegründet. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, dass es sich bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
nach Schweizer Recht um einen Anwendungsfall der notwendigen Verteidi-
gung gehandelt hätte, nichts zu ändern. Die Verteidigung im Strafverfahren
bestimmt sich nach polnischem Recht.
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3.5 Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich
vertreten und brachte gegen seine Auslieferung lediglich vor, dass er in der
Schweiz zusammen mit seiner Verlobten und ihrem gemeinsamen Sohn
lebe (act. 6.3). Dieser Einwand wurde vom Beschwerdegegner eingehend
geprüft und abgewiesen. Allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer oder
seine Verlobte oder sein Sohn durch seine Auslieferung erleiden könnten,
brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. An-
dere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind we-
der ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
4. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen
zulässig und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.17, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III
138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
5.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbei-
ständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich
schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der
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Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – und verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Thomas Zajac
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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