Entscheid vom 14. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Deutschland in Haft, vertreten durch
Rechtsanwältin Julia Schlindwein,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.82
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 20. April 2018 im vereinfachten Verfahren und unter Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 1.2);
- das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schweiz am
21. Februar 2019 nachträglich um Auslieferung von A. für den ihm im Haft-
befehl des Amtsgerichts Paderborn vom 6. September 2018 zur Last geleg-
ten schweren Diebstahl ersuchte (act. 1.2);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. für den
Tatvorwurf des schweren Diebstahls am 11. März 2019 bewilligte (act. 1.2);
- A., vertreten durch die in Deutschland niedergelassene Rechtsanwältin Julia
Schlindwein, gegen den Entscheid des BJ vom 11. März 2019 bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Faxeingabe vom 19. April
2019 Beschwerde erheben liess und deren Begründung einem gesonderten
Schriftsatz vorbehielt (act. 1);
- A. seine Beschwerde vom 19. April 2019 mit Faxeingabe vom 3. Mai 2019
begründete (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- die lediglich per Fax eingereichte Beschwerde vom 19. April 2019 und deren
Begründung vom 3. Mai 2019 den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG
nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht
einzutreten ist;
- bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen ist, ob die Beschwerde fristgerecht
erhoben worden ist;
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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- der vorliegende Entscheid dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer
mangels eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem diplomatischen Wege
zu eröffnen ist (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der vorliegende Entscheid wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem
Weg eröffnet.
Bellinzona, 14. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Julia Schlindwein, (Zustellung auf diplomatischem Weg via
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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