Entscheid vom 29. Januar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adam Rosenberg,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.9
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
11. Dezember 2018 anordnete, die A. zustehenden Vermögenswerte auf der
Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B. würden diesem
weggenommen und in der Folge an die ersuchenden deutschen Strafverfol-
gungsbehörden herausgegeben (act. 2);
- diese Schlussverfügung A. am 17. Dezember 2018 an dessen Zustell-
adresse in der Schweiz zugestellt werden konnte (act. 6.5);
- der in Deutschland tätige Rechtsvertreter von A. gegen die erwähnte
Schlussverfügung vorab mit Telefax vom 17. Januar 2019 bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (act. 1);
- das Original dieser Beschwerdeschrift am 23. Januar 2019 bei der Be-
schwerdekammer eintraf (vgl. act. 4, S. 1), nachdem diese gemäss Nach-
weis der schweizerischen Post am 22. Januar 2019 an der «Grenzstelle im
Bestimmungsland» angekommen ist (vgl. act. 4.0);
- die Staatsanwaltschaft III der Beschwerdekammer auf entsprechende Auf-
forderung hin am 24. Januar 2019 Kopien sämtlicher Nachweise der Zustel-
lung der Schlussverfügung an A. übermittelte (act. 6–6.5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tage
zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);
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- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- der Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 142 IV
299 E. 1.1 S. 301; 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2016.331 vom 4. Januar 2017; RR.2016.314 vom 19. Dezem-
ber 2016);
- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss
konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen
Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdefüh-
rer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen
ist (BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 160; 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2016.331 vom 4. Januar 2017; RR.2015.133 vom
24. Juni 2015);
- die Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliegend am 18. Dezember 2018 zu lau-
fen begann und am Mittwoch, 16. Januar 2019, endete;
- damit die ohnehin nicht fristwahrende Eingabe per Telefax vom 17. Januar
2019 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und sich das erst am
22. Januar 2019 der schweizerischen Post übergebene Original der Be-
schwerdeschrift als verspätet erweist;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich verspätet erweist, weshalb auf
diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer nur an dessen Zustel-
lungsdomizil in der Schweiz zu eröffnen ist (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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