Entscheid vom 15. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., z.Zt. in Haft in Z./DK
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Dänemark
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.93
Nebenverfahren: RP.2019.19
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Kopenhagen führte unter anderem gegen B. (alias
A1.; früher alias B1. und B2.) ein Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil
der C. In diesem Zusammenhang gelangten die dänischen Behörden mit
mehreren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten unter anderem
um Beschlagnahme der Guthaben auf den in den Ersuchen bezeichneten
Bankkonten.
B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 und 28. Juni 2007 ordneten die
Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter anderem die Sperrung des auf
die D. Ltd. lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank E. in Y. (CH) und des auf die
F. Ltd. lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank G. an (Verfahrensakten,
Urk. 6.0.02; 7.0.04). Infolge der Liquidierung der Bank E. im Jahre 2015 wur-
den die auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte in Höhe von
EUR 7'988'478.37 auf das Konto Nr. 3 B., bei der Bank H., lautend auf das
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz mit der IBAN 3, überwiesen (Ver-
fahrensakten, Urk. 6.1.05; 6.1.08).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017, ergänzt am 2. Februar 2018,
gelangten die dänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Her-
ausgabe der auf den Konten der Bank H. und Bank G. befindlichen beschlag-
nahmten Guthaben von EUR 7‘988‘000.-- und EUR 91‘800.--. Das Rechts-
hilfeersuchen richtete sich direkt an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz (nachfolgend «OStA SZ»), die bereits für die dem Ersuchen vom
19. April 2017 vorangehenden Rechtshilfeersuchen zuständig war. Im Ersu-
chen vom 19. April 2017 wurde ausgeführt, dass B. und die D. Ltd. im Urteil
des Landgerichts Ost vom 22. Dezember 2014 zur Zahlung von je
EUR 9‘367‘932.60 an die C. verurteilt worden seien. Mit Urteil des Amtsge-
richts Kopenhagen vom 1. Juli 2016 sei B. wegen besonders schweren Be-
trugs zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Amtsgericht Kopenha-
gen sei zum Schluss gekommen, dass B. und I. der dänischen Gesellschaft
C. durch Straftaten einen Vermögensverlust in Höhe von DKK 90‘240‘000.--
(was etwa EUR 12‘000‘000.-- entspreche) verursacht hätten. B. sei im Sep-
tember 2014 in Belgien festgenommen und im Januar 2016 nach Dänemark
ausgeliefert worden. Der Einwand von B., der eineiige Zwillingsbruder der
Person zu sein, gegen welche die Staatsanwaltschaft Klage erhoben habe,
sei vom Amtsgericht Kopenhagen abgelehnt worden. Das Landgericht Ost
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habe im Berufungsurteil vom 15. März 2017 bestätigt, dass B. mit dem An-
geklagten identisch sei. Der Einziehungsentscheid sei somit rechtskräftig
(Verfahrensakten, Urk. 1.0.01, 2.0.13).
D. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. April 2019 entsprach die
OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017 und ordnete die Her-
ausgabe der auf den beiden vorgenannten Konten bei der Bank H. und
Bank G. befindlichen Vermögenswerte an den dänischen Staat zur Einzie-
hung zugunsten der C. an. Diese nannte als beschuldigte Person B. und
wurde unter anderem Rechtsanwalt Marcel Esslinger (nachfolgend «RA Ess-
linger») zugestellt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A., vertreten durch RA Esslinger, am 2. Mai 2019 bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er bean-
tragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und
Schlussverfügung vom 2. April 2019 und die Herausgabe der Vermögens-
werte an die Gesellschaften D. Ltd. und F. Ltd. (act. 1).
F. Auf Aufforderung hin reichte die OStA SZ dem Gericht am 8. Mai 2019 die
Akten ein (act. 3-4). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be-
zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies
gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
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bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab-
sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits-
prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung einer
ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die definitive Einziehung und
Herausgabe von Vermögenswerten an Dänemark angeordnet wurde. Die
Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem
Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens-
werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele-
gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a). Sie steht in erster
Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon-
ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131
II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände
(BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG ab-
geleiteten Kriterien.
3.2 Von der Rechtshilfemassnahme sind die beiden von den Banken G. und H.
geführten Konten Nr. 3 und IBAN 2 betroffen. Das Konto bei der Bank G. mit
der IBAN 2 lautet auf die F. Ltd. (Verfahrensakten, Urk. 7.0.10). Damit ist die
von der Rechtshilfemassnahme direkt Betroffene die F. Ltd., weshalb dem
Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdelegitimation abzusprechen
ist. Das Gesagte gilt analog in Bezug auf das von der Herausgabe betroffene
Konto Nr. 3 bei der Bank H. mit der IBAN 3. Obschon das Konto auf B. eröff-
net wurde, ist davon auszugehen, dass die darauf befindlichen Guthaben
weiterhin der D. Ltd. zustehen, zumal die Vermögenswerte lediglich infolge
der Auflösung der Filiale in Y. (CH) der Bank E. auf das Konto bei der
Bank H. transferiert wurden. Den vorliegenden Akten und die Ausführungen
des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass die D. Ltd. zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt besteht und an den Guthaben berechtigt wäre. In diesem
Sinne führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus,
das Konto bei der Bank H. werde auf B. lediglich in der internen Kontofüh-
rung geführt. Die Eröffnung des Kontos bei der Bank H. auf B. sei lediglich
deshalb erfolgt, weil das Rechtshilfeersuchen betreffend Beschlagnahmung
gegen ihn gestellt worden und er der wirtschaftlich Berechtigte der D. Ltd.
sei (act. 1.1, S. 7). Im Übrigen bekräftigen auch die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, mit welchen er um Herausgabe der beschlagnahmten
Guthaben an die F. Ltd. und D. Ltd. ersuchte (act. 1, S. 3), dass die von der
Herausgabe betroffenen Vermögenswerte den beiden Gesellschaften und
nicht ihm zustehen.
3.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzuspre-
chen. Bei diesem Ergebnis ist auf seine Vorbringen hinsichtlich einer allfälli-
gen Verwechslung mit seinem eineiigen Zwillingsbruder und auf die von ihm
geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten nicht einzugehen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.19, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III
138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
5.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän-
dung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Esslinger
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, (unter Beilage einer Kopie der
Beschwerde vom 2. Mai 2019)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, (unter Beilage einer Kopie
der Beschwerde vom 2. Mai 2019)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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